(1) 1Eintragungen in den über den Notar geführten Akten über die in den Sätzen 4 und 5 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der dort bestimmten Fristen zu tilgen. 2Dabei sind die über diese Maßnahmen und Entscheidungen entstandenen Vorgänge aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. 3Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Akten über den Notar elektronisch geführt werden. 4Die Fristen betragen
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fünf Jahre bei
a) |
Ermahnungen durch die Notarkammer, |
b) |
Missbilligungen durch die Aufsichtsbehörde, |
c) |
Entscheidungen in Verfahren wegen der Verletzung von Berufspflichten nach diesem Gesetz, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme, Ermahnung oder Missbilligung geführt haben, |
d) |
Entscheidungen und nicht Satz 5 unterfallende Maßnahmen in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe; |
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2. |
zehn Jahre bei Verweisen und Geldbußen, auch wenn sie nebeneinander verhängt werden; |
3. |
20 Jahre bei einer Entfernung vom bisherigen Amtssitz, einer Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit und einer Entfernung aus dem Amt, nach der eine Wiederbestellung erfolgt ist. |
5Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe getroffen wurden und bei denen das zugrundeliegende Verhalten zugleich die notariellen Berufspflichten verletzt hat, gelten die für die Tilgung der jeweiligen Maßnahmen geltenden Fristen entsprechend.
(2) 1Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Maßnahme oder Entscheidung unanfechtbar geworden ist. 2Im Fall der erneuten Bestellung nach einer Entfernung aus dem Amt nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 beginnt die Frist mit dieser Bestellung. 3Nach Fristablauf kann die Entfernung und Vernichtung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende des Kalenderjahres aufgeschoben werden.
(3) Die Frist endet mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe c und d nicht, solange
1. |
eine andere Eintragung über eine strafrechtliche Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf, |
2. |
ein Verfahren anhängig ist, das eine in Nummer 1 bezeichnete Eintragung zur Folge haben kann, oder |
3. |
eine im Disziplinarverfahren verhängte Geldbuße noch nicht vollstreckt ist. |
(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Notar als von den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1 nicht betroffen.