(1) Die Durchführung der Prüfung obliegt dem bei der Bundesnotarkammer errichteten "Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotarkammer" (Prüfungsamt).

 

(2) 1Das Prüfungsamt entscheidet über die Zulassung zur Prüfung, bestimmt die Prüfenden[2] [Bis 31.07.2021: Prüfer] einschließlich des weiteren Prüfenden[3] [Bis 31.07.2021: Prüfers] (§ 7b Abs. 2 Satz 5) sowie die Prüfungsausschüsse, setzt die Prüfungstermine fest, lädt die Prüflinge, stellt das Prüfungsergebnis fest, erteilt das Prüfungszeugnis, entscheidet über die Folgen eines Prüfungsverstoßes und über Widersprüche nach § 7d Abs. 2 Satz 1. 2Die näheren Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

 

(3) 1Die das Prüfungsamt leitende Person (Leitung)[4] [Bis 31.07.2021: Der Leiter] des Prüfungsamtes vertritt das Amt im Zusammenhang mit der notariellen Fachprüfung im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren. 2Die Leitung und ihre ständige Vertretung[5] [Bis 31.07.2021: Der Leiter und sein ständiger Vertreter] müssen die Befähigung zum Richteramt haben. 3Sie werden im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen, in deren Bereich Anwaltsnotare bestellt werden, nach Anhörung der Bundesnotarkammer durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für die Dauer von fünf Jahren bestellt. 4Erneute Bestellungen sind möglich. 5Die Leitung und ihre ständige Vertretung können als Prüfende tätig werden.[6] [Bis 31.07.2021: Eine erneute Bestellung ist möglich.]

 

(4) 1Bei dem Prüfungsamt wird eine Aufgabenkommission eingerichtet. 2Sie bestimmt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung, entscheidet über die zugelassenen Hilfsmittel und erarbeitet Vorschläge für die mündlichen Prüfungen. 3Die Mitglieder der Aufgabenkommission müssen über eine der in Absatz 6 Satz 1 aufgeführten Qualifikationen verfügen. 4Sie werden von der Leitung[7] [Bis 31.07.2021: dem Leiter] des Prüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. 5Erneute Bestellungen sind möglich. 6Die Mitglieder der Aufgabenkommission sind ehrenamtlich tätig. 7Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit sowie einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.[8] [Bis 31.07.2021: Eine erneute Bestellung ist möglich. 6Die Mitglieder der Aufgabenkommission erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung.]

 

(5) 1Bei dem Prüfungsamt wird ein Verwaltungsrat eingerichtet. 2Er übt die Fachaufsicht über die Leitung[9] [Bis 31.07.2021: den Leiter] des Prüfungsamtes und die Aufgabenkommission aus. 3Der Verwaltungsrat besteht aus einem vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, einem von der Bundesnotarkammer und drei einvernehmlich von den Landesjustizverwaltungen, in deren Bereich Anwaltsnotare bestellt werden, benannten Mitgliedern. 4Für die Mitglieder des Verwaltungsrats gilt Absatz 4 Satz 6 und 7 entsprechend.[10]

 

(6) 1Zu Prüfenden[11] [Bis 31.07.2021: Prüfern] werden vom Prüfungsamt für die Dauer von fünf Jahren bestellt:

 

1.

Richter und Beamte mit der Befähigung zum Richteramt, auch nach Eintritt in den Ruhestand, auf Vorschlag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz oder einer Landesjustizverwaltung[12] [Bis 31.07.2021: und der Landesjustizverwaltungen], in deren Bereich Anwaltsnotare bestellt werden,

 

2.

Notare und Notare außer Dienst auf Vorschlag einer Notarkammer[13] [Bis 31.07.2021: der Notarkammern] und

 

3.

sonstige Personen, die eine den in den Nummern 1 und 2 genannten Personen gleichwertige Befähigung haben, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und den Landesjustizverwaltungen, in deren Bereich Anwaltsnotare bestellt werden.

2Erneute Bestellungen sind möglich.[14] [Bis 31.07.2021: Eine erneute Bestellung ist möglich. ] 3Die Bestellung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. 4Mit Vollendung des 70. Lebensjahres scheiden die Prüfenden[15] [Bis 31.07.2021: Prüfer] aus; unberührt hiervon bleibt die Mitwirkung in einem Widerspruchsverfahren.

 

(7) 1Die Prüfenden[16] [Bis 31.07.2021: Prüfer] sind bei Prüfungsentscheidungen sachlich unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 2Im Übrigen unterstehen sie in ihrer Eigenschaft als Prüfende[17] [Bis 31.07.2021: Prüfer] der Aufsicht des Prüfungsamtes. 3Für die Prüfenden gilt Absatz 4 Satz 6 und 7 entsprechend.[18] [Bis 31.07.2021: Für ihre Tätigkeit erhalten sie eine angemessene Vergütung.]

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2021.
[4] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung we...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge