(1) Für die Beistandsleistung nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und nach dem IStGH-Gesetz erhält der Rechtsanwalt die Hälfte der Gebühr des § 83 Abs. 1 Nr. 1
(2) 1Für die Beistandsleistung bei einer mündlichen Verhandlung erhält er die Gebühr des § 83 Abs. 1 Nr. 1. 2Erstreckt sich die Verhandlung über einen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechtsanwalt für jeden weiteren Verhandlungstag die Gebühr des § 83 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.
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