(1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftsunkosten entgolten.

 

(2) Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Ersatz der auf seine Vergütung entfallenden Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.

 

(3) Der Rechtsanwalt hat einen Anspruch auf Ersatz der für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, auf Ersatz der Reisekosten und auf eine Dokumentenpauschale nach den folgenden Vorschriften.

[1] § 25 geändert durch Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation (ERJuKoG). Anzuwenden ab 15.12.2001.

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