(1) In der Zwangsvollstreckung (§ 57) gilt jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers als eine Angelegenheit.
(2) Keine besonderen Angelegenheiten sind insbesondere
1. |
die erstmalige Erteilung des Notfristzeugnisses, des Rechtskraftzeugnisses und der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage nach § 731 der Zivilprozeßordnung erhoben wird, die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 54 oder § 56 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes; |
2. |
die Zustellung des Urteils, der Vollstreckungsklausel und der sonstigen in § 750 der Zivilprozeßordnung genannten Urkunden; |
3. |
gerichtliche Anordnungen nach § 758 a der Zivilprozessordnung; |
4. |
die Bestimmung eines Gerichtsvollziehers (§ 827 Abs. 1, § 854 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung) oder eines Sequesters (§§ 848, 855 der Zivilprozeßordnung); |
5. |
die Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu betreiben (§ 882 a der Zivilprozeßordnung); |
6. |
die einer Verurteilung vorausgehende Androhung von Ordnungsgeld (§ 890 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung); |
7. |
die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme. |
(3) Als besondere Angelegenheiten gelten
1. |
Verfahren über Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel, auf die § 732 der Zivilprozeßordnung anzuwenden ist; |
2. |
das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozeßordnung); |
3. |
Verfahren über Anträge nach den §§ 765 a, 813 b, 851 a und 851 b der Zivilprozessordnung; jedes neue Verfahren, insbesondere jedes Verfahren über Anträge auf Änderung der getroffenen Anordnungen, gilt als besondere Angelegenheit; |
4. |
das Verfahren auf Zulassung der Austauschpfändung (§ 811 a der Zivilprozeßordnung); |
4a. |
Verfahren über Anträge nach § 825 der Zivilprozeßordnung; |
5. |
die Ausführung der Zwangsvollstreckung in ein gepfändetes Vermögensrecht durch Verwaltung (§ 857 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung); |
6. |
das Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867, 870 a der Zivilprozeßordnung); |
7. |
die Vollstreckung der Entscheidung, durch die der Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten, die durch die Vornahme einer Handlung entstehen, verurteilt wird (§ 887 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung); |
8. |
das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel (§ 888 der Zivilprozeßordnung); |
9. |
jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gemäß § 890 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung; |
10. |
die Verurteilung zur Bestellung einer Sicherheit im Falle des § 890 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung; |
11. |
das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (§§ 900, 901 der Zivilprozeßordnung); |
12. |
das Verfahren auf Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 915 a der Zivilprozessordnung); |
13. |
das Ausüben der Veröffentlichungsbefugnis. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen