(1)[1] 1Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen der Kriegsopferfürsorge; § 26a Abs. 4 bleibt unberührt. 2Als Einkommen gelten nicht:
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die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage, |
2. |
ein Betrag in Höhe der Grundrente, soweit nach § 44 Absatz 5 Leistungen auf die Witwengrundrente angerechnet werden oder soweit die Grundrente nach § 65 ruht, |
3. |
Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs[2] [Bis 31.12.2022: Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs] kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag, |
4. |
[3]Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes, |
6. |
[5]Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht übersteigen,[6] [Bis 28.12.2023: und] |
8. |
[9]Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzuggesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen. |
3Satz 2 gilt auch für den der Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 48 zugrunde liegenden Betrag der Grundrente. 4Satz 2 Nummer 5 erster Halbsatz ist nach dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats anzuwenden.[10]
Bis 30.06.2021:
(1) 1Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen der Kriegsopferfürsorge; § 26a Abs. 4 bleibt unberührt. 2Als Einkommen gelten nicht die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage sowie ein Betrag in Höhe der Grundrente, soweit nach § 44 Abs. 5 Leistungen auf die Witwengrundrente angerechnet werden oder soweit die Grundrente nach § 65 ruht. 3Satz 2 gilt auch für den der Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 48 zugrunde liegenden Betrag der Grundrente.
(2) 1Als Einkommen der Leistungsberechtigten gilt auch das Einkommen der nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, soweit es die für die Leistungsberechtigten maßgebliche Einkommensgrenze des § 25e Abs. 1 übersteigt. 2Leistungen anderer auf Grund eines bürgerlichrechtlichen Unterhaltsanspruchs sind insoweit Einkommen der Leistungsberechtigten, als das Einkommen der Unterhaltspflichtigen die für sie nach § 25e Abs. 1 zu ermittelnde Einkommensgrenze übersteigt; ist ein Unterhaltsbetrag gerichtlich festgesetzt, sind die darauf beruhenden Leistungen Einkommen der Leistungsberechtigten. 3§ 25e Abs. 2 bleibt unberührt.
(3)[11] 1Von dem Einkommen sind abzusetzen
1. |
auf das Einkommen zu entrichtende Steuern, |
2. |
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, |
3. |
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, |
4. |
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. |
2Bei einer leistungsberechtigten Person, die das 25. Lebensjahr vollendet hat, ist von dem Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes anstelle der Beträge nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich abzusetzen. 3§ 24 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge bleibt unberührt.[12] [Bis 28.12.2023: Von dem Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4[13] [Bis 30.06.2021: § 2 Absatz 1 Nummer 3] des Jugendfreiwilligendienstegesetzes ist anstelle der Beträge nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 ein Betrag von bis zu 250 Euro[14] [Bis 31.12.2020: 200 Euro] monatlich abzusetzen.]
Bis 31.12.2019:
(3) Von dem Einkommen sind abzusetzen
1. |
auf das Einkommen zu entrichtende Steuern, |
2. |
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, |
3. |
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, |
4. |
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. |
5. (weggefallen)
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