Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermögensteuer bei der Körperschaftsteuer nicht abzugsfähig
Leitsatz (redaktionell)
Die Nichtabzugsfähigkeit der Vermögensteuer gem. § 12 Nr. 2 KStG ist mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar.
Normenkette
KStG § 12 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
BFH (Urteil vom 26.11.1969; Aktenzeichen I R 40/69) |
Gründe
Die Bestimmung des § 12 Nr. 2 KStG über die Nichtabzugsfähigkeit der Vermögensteuer ist mit Art. 3 Abs. l GG vereinbar. Die gegenüber natürlichen Personen ungleiche Behandlung der Körperschaften verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob im Verhältnis von natürlichen zu juristischen Personen oder ihnen gleichgestellten Körperschaften Art. 3 Abs. 1 GG anwendbar ist. In jedem Falle ist die unterschiedliche Besteuerung sachlich gerechtfertigt. Die Kapitalgesellschaft kann über den Betrag, der ihr nach Abzug der Körperschaftsteuer und der sonstigen nicht absetzbaren Aufwendungen (Vermögensteuer und Aufsichtsratsvergütung) von dem der Besteuerung zugrunde gelegten Einkommen verbleibt, frei verfügen. Die natürliche Person ist demgegenüber bei der Verwendung des ihr nach Abzug der Einkommensteuer verbleibenden zu versteuernden Einkommensbetrages zum großen Teil gebunden. Sie muß davon zunächst unabweisbare und steuerlich meist nicht absetzungsfähige Ausgaben für ihren Unterhalt und den ihrer Angehörigen machen. Es erscheint daher gerechtfertigt, natürliche Personen in größerem Umfang steuerlich zu begünstigen als juristische Personen.
Eine unterschiedliche Belastung des wahren Gewinnes durch die Körperschaftsteuer ergibt sich stets, wenn Betriebsausgaben, die nicht bei allen Körperschaften im gleichen Verhältnis zu deren Einkommen anfallen, nicht zum Abzug zugelassen werden. Dies trifft z. B. auch für die Auswirkung des Abzugsverbots von Aufsichtsratsvergütungen zu, dessen Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß 1 BvR 338/68 vom 7. November 1972, BVerfGE 34, 103 gebilligt hat. Die verschiedene steuerliche Belastung beruht auf dem Prinzip der Vermögensteuer, die an das Vermögen ohne Berücksichtigung der daraus fließenden Einkünfte anknüpft. Auch ein Abzug der Vermögensteuer würde die Unterschiede in der steuerlichen Gesamtbelastung durch Körperschaftssteuer und Vermögensteuer lediglich mindern, jedoch nicht beseitigen.
Eine Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1, 9 und 14 GG ist nicht ersichtlich.
Fundstellen