Entscheidungsstichwort (Thema)
Progressiver Einkommensteuertarif. Nominalwertprinzip
Leitsatz (redaktionell)
1. Der progressive Einkommensteuertarif entspricht dem Gleichheitssatz. Die Gesamtbelastung der Einkünfte des Stpfl. des Streitfalls durch Einkommensteuer, Ergänzungsabgabe und Kirchensteuer sowie die Belastung des verwendbaren Einkommens durch indirekte Steuern begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 19. Dezember 1978 – 1 BvR 335/76 u.a. entschieden, daß die Besteuerung der Zinseinkünfte ohne Rücksicht auf die Geldentwertung in den Jahren 1971 bis 1974 nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen hat. Aus den Gründen der Entscheidung muß entnommen werden, daß dies auch für andere Einkunftsarten gilt.
Normenkette
EStG § 32a Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2
Verfahrensgang
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die Beschwerdeführer geltend machen, ihre Aufwendungen für die Unterbringung der Kinder in Schweizer Internaten seien bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1970 nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführer haben in diesem Punkt den Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), da sie in der Revisionsinstanz die Nachprüfung des Steuerbescheids insoweit nicht beantragt haben.
Die Verfassungsbeschwerde ist auch unzulässig, soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG wegen der Freistellung der Abgeordnetenbezüge von der Einkommensteuer rügen, da sie von der angegriffenen Vorschrift des § 3 Nr. 12 EStG nicht selbst betroffen sind (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 1978 – 2 BvR 314/77 –, zur Veröffentlichung bestimmt in BVerfGE 49, 1).
2. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Verfassungsrecht durch ein Übermaß der Besteuerung geltend machen. Der progressive Einkommensteuertarif entspricht dem Gleichheitssatz (vgl. BVerfGE 8, 51 [68 f.]). Die Gesamtbelastung der Einkünfte der Beschwerdeführer durch Einkommensteuer, Ergänzungsabgabe und Kirchensteuer sowie die Belastung des verwendbaren Einkommens durch indirekte Steuern begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Verfassungsbeschwerde hat auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit die Beschwerdeführer geltend machen, der Gesetzgeber habe im Jahr 1970 bei der Besteuerung der Einkünfte, insbesondere der Einkünfte aus Kapitalvermögen, der Geldentwertung Rechnung tragen müssen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 19. Dezember 1978 – 1 BvR 335/76 u.a. – (zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden, daß die Besteuerung der Zinseinkünfte ohne Rücksicht auf die Geldentwertung in den Jahren 1971 bis 1974 nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen hat. Aus den Gründen der Entscheidung muß entnommen werden, daß dies auch für andere Einkunftsarten gilt. Danach ist die Besteuerung der Einkünfte mit ihrem Nennwert auch im Jahr 1970 nicht zu beanstanden. In diesem Jahr betrug die Entwertungsrate 3,4 v.H. und lag damit erheblich unter den Raten der Jahre 1971 bis 1974 (vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank, Juni 1978, Statistischer Teil S. 68).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen