Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidung des BVerfG. vorläufiger Rechtsschutz

 

Leitsatz (redaktionell)

Durch die Versagung einer Vorabentscheidung entsteht der Beschwerdeführerin kein schwerer und unabwendbarer Nachteil gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG. Namentlich ist derzeit nicht feststellbar, daß sie in ihrer Chancengleichheit im Wettbewerb mit den anderen Parteien beeinträchtigt werden könnte, weil sie die vollziehbare Steuerschuld aus ihrem neu erworbenen Parteivermögen zu begleichen hätte. Im Hauptsacheverfahren wird noch zu klären sein, ob und in welcher Höhe der streitige Steueranspruch besteht und ob die Beschwerdeführerin, nicht aber gemäß § 34 Abs. 3 AO 1977 die Treuhandanstalt steuerpflichtig ist.

 

Normenkette

BVerfGG § 90 Abs. 2; AO 1977 § 34

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 18.05.1994; Aktenzeichen I B 169/93)

FG Berlin (Beschluss vom 04.08.1993; Aktenzeichen VIII 138/93)

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen den Beschluß des Finanzgerichts wendet, ist sie nicht beschwert, denn das Finanzgericht hat ihrem Antrag stattgegeben. Im übrigen steht der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der Subsidiarität entgegen.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die angegriffenen Entscheidungen verletzten sie in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, rügt sie Grundrechtsverletzungen, die sich nicht auf die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte beziehen, sondern auf die von den Fachgerichten erst noch zu entscheidende Hauptsache. Im Hauptsacheverfahren wird noch zu klären sein, ob und in welcher Höhe der streitige Steueranspruch besteht und ob die Beschwerdeführerin, nicht aber gemäß § 34 Abs. 3 AO die Treuhandanstalt steuerpflichtig ist. Die bei Beantwortung dieser Fragen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angeblich unterlaufenen Grundrechtsverletzungen können im Hauptsacheverfahren mithin noch behoben werden.

Durch die Versagung einer Vorabentscheidung entsteht der Beschwerdeführerin kein schwerer und unabwendbarer Nachteil gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG. Namentlich ist derzeit nicht feststellbar, daß die Beschwerdeführerin in ihrer Chancengleichheit im Wettbewerb mit den anderen Parteien beeinträchtigt werden könnte, weil sie die vollziehbare Steuerschuld aus ihrem neu erworbenen Parteivermögen zu begleichen hätte. Die Beschwerdeführerin hat bei der Treuhandanstalt beantragt, ihr Mittel aus dem treuhänderisch verwalteten Vermögen zur Verfügung zu stellen, die zur Begleichung der Steuerschuld erforderlich sind. Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Schreiben der Treuhandanstalt vom 29. September 1994 läßt nicht erkennen, die Treuhandanstalt könne nicht bereit sein, Steuerzahlungen aus dem Altvermögen zu erstatten. Im Streitfalle kann die Beschwerdeführerin fachgerichtlichen Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten suchen, die ihrerseits gemäß § 123 VwGO auch vorläufigen Rechtsschutz zu leisten hätten.

Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG rügt, steht ihr als anderweitige bisher nicht ausgeschöpfte Möglichkeit fachgerichtlichen Rechtsschutzes ein Antrag nach § 69 Abs. 6 FGO zur Verfügung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1535758

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