Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsorgungszusagen an mitarbeitende Familienangehörige
Leitsatz (redaktionell)
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn nach der Rechtsprechung des BFH bei der steuerrechtlichen Beurteilung von Vorsorgezusagen zugunsten mitarbeitender Familienangehöriger dem innerbetrieblichen Fremdvergleich besondere Bedeutung zukommt. Hier: der Betriebsinhaber hat Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu Gunsten von familienfremden Arbeitnehmern unter anderem davon abhängig gemacht, daß diese „außerordentliche Leistungen” erbrächten, während die Pensionszusage zu Gunsten der mitarbeitenden Ehefrau derartige Vorbehalte nicht aufweist.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4, § 12
Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Gründe
Ehegatten-Arbeitsverhältnisse dürfen im Hinblick auf Besonderheiten, die nicht auf wirtschaftlichem Gebiet liegen, steuerrechtlich nicht ungünstiger als vergleichbare Arbeitsverhältnisse sonstiger Personen behandelt werden (vgl. BVerfGE 13, 290 ≪301≫). Das gilt nicht nur für die Frage, ob Ehegatten-Arbeitsverhältnisse überhaupt steuerrechtlich zu berücksichtigen sind, sondern auch für einzelne Modalitäten und insbesondere für Versorgungszusagen an mitarbeitende Ehegatten.
Wenn bei der steuerrechtlichen Beurteilung von Versorgungszusagen zu Gunsten mitarbeitender Familienangehöriger nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die auch den im Ausgangsverfahren ergangenen Entscheidungen zugrunde liegt, dem innerbetrieblichen Fremdvergleich besondere Bedeutung zukommt, ist dies jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Hier hat der Betriebsinhaber Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu Gunsten von familienfremden Arbeitnehmern unter anderem davon abhängig gemacht, daß diese „außerordentliche Leistungen” erbrächten, während die Pensionszusage zu Gunsten der mitarbeitenden Ehefrau derartige Vorbehalte nicht aufweist. Wenn die im Ausgangsverfahren ergangenen Entscheidungen zu dem Schluß gekommen sind, daß die Vorzugsstellung der Ehefrau nicht auf betrieblichen, sondern auf privaten, familiären Gründen beruht, handelt es sich um eine Sachverhaltswürdigung, die den fachlich zuständigen Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit vorbehalten ist (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫; 25, 28 ≪35≫) und eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG oder von sonstigen Grundrechten nicht erkennen läßt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Dr. Herzog, Dr. Hesse, Niedermaier
Fundstellen