Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsbeschwerde gegen Fortfall des Kindergeldes bei Überschreitung des Jahresgrenzbetrages

 

Leitsatz (redaktionell)

Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des BFH v. 29.05.2008, III R 54/06 mangels hinreichender Substantiierung nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 2

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 29.05.2008; Aktenzeichen III R 54/06; BFH/NV 2008, 1821)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫). Sie ist mangels hinreichender Substantiierung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) unzulässig.

Rz. 1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2158628

BFH/NV 2009, 1067

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge