1. Im Verfahren 1 BvR 2298/94 ist nur die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1 zulässig. Der Beschwerdeführer hat allerdings ebenfalls nicht hinreichend dargelegt, weshalb Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG dadurch verletzt sein sollen, dass bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten eine neue, die frühere Ehe nicht prägende Belastung des Unterhaltspflichtigen aufgrund seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Kind aus zweiter Ehe unberücksichtigt bleibt.
2. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2 ist dagegen unzulässig. Ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin zu 2 am Ausgangsverfahren nicht beteiligt gewesen ist, fehlt es bei ihr an der für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde erforderlichen Beschwer. Sie ist in ihrer Rechtsposition durch die angegriffenen Entscheidungen nicht unmittelbar betroffen (vgl. BVerfGE 24, 289 ≪295≫; 51, 386 ≪395≫).
Auch die Beschwerdeführerin wird zunächst zusammen mit ihrem Ehemann durch den Splittingvorteil steuerlich entlastet. Die Entscheidungen verpflichten nicht sie zu Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau ihres Ehemannes, sondern allein diesen. Dass ihr eigener Unterhaltsanspruch grundsätzlich dem der geschiedenen Ehefrau nachgeht, ist Folge von § 1582 BGB, nicht der Entscheidungen. Allerdings wird das der neuen Ehe zur Verfügung stehende Gesamteinkommen, das allein vom Ehemann der Beschwerdeführerin zu 2 aufgebracht wird, durch dessen Unterhaltsverpflichtung gegenüber der früheren Ehefrau und dabei auch durch die Berücksichtigung des Splittingvorteils bei der Bedarfsbemessung geschmälert. Wenn sich hierdurch ihr Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann verringert, liegt dies darin begründet, dass sich der Unterhalt an der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bemisst. Insofern wirken sich die Entscheidungen zwar mittelbar über ihre Einflussnahme auf die Leistungsfähigkeit des Ehemanns der Beschwerdeführerin zu 2 auf deren Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehemann aus. Dies reicht jedoch für die Annahme einer die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde begründenden Beschwer nicht aus.
C.
Die zulässigen Verfassungsbeschwerden sind auch begründet. Die angegriffenen Entscheidungen halten der verfassungsgerichtlichen Prüfung am Maßstab des Art. 6 Abs. 1 GG nicht stand.
I.
Der vom Gesetzgeber einerseits der geschiedenen Ehe durch die Unterhaltsregelungen und andererseits der bestehenden Ehe durch die steuerrechtlichen Regelungen gewährte Schutz steht mit der Gleichwertigkeit von Ehen nach Art. 6 Abs. 1 GG in Einklang (1 und 2). Steuerliche Vorteile, die in Konkretisierung des Schutzauftrags aus Art. 6 Abs. 1 GG gesetzlich allein der bestehenden Ehe eingeräumt sind, dürfen ihr durch die Gerichte nicht wieder entzogen und an die geschiedene Ehe weitergegeben werden (3).
1. Art. 6 Abs. 1 GG begründet als wertentscheidende Grundsatznorm für den gesamten Bereich des die Ehe betreffenden privaten und öffentlichen Rechts die Pflicht des Staates, die Ehe zu schützen und zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55 ≪76≫; 28, 104 ≪113≫; 82, 60 ≪81≫; 87, 1 ≪35≫; 105, 313 ≪346≫). Dabei gilt dieser Schutz unterschiedslos jeder Ehe (vgl. BVerfGE 55, 114 ≪128 f.≫). Nicht nur die bestehende Ehe, sondern auch die Folgewirkungen einer geschiedenen Ehe werden durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 53, 257 ≪296≫). Wegen der Gleichrangigkeit und Gleichwertigkeit einer geschiedenen mit einer erneut geschlossenen Ehe bei jeweils unterschiedlichen, auch widerstreitenden Interessenlagen, die aus ihrer Aufeinanderfolge herrühren und die es gleichermaßen zu schützen gilt, lassen sich aus Art. 6 Abs. 1 GG für die Ausgestaltung der jeweiligen Rechtspositionen durch den Gesetzgeber keine besonderen Anforderungen herleiten (vgl. BVerfGE 66, 84 ≪94 f.≫). Der Gesetzgeber kann grundsätzlich selbst bestimmen, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz der Ehe unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ehekonstellationen verwirklichen will (vgl. BVerfGE 87, 1 ≪36≫). Zu prüfen ist lediglich, ob es für eine Verschiedenbehandlung von Ehen durch den Gesetzgeber hinreichende Gründe gibt. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden, ob der Gesetzgeber die gerechteste oder zweckmäßigste Regelung getroffen, sondern ob er die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit gewahrt hat (vgl. BVerfGE 52, 277 ≪281≫), die auch mit dem Grundsatz der Gleichwertigkeit der Ehen durch Art. 6 Abs. 1 GG gesetzt sind.
2. a) Da Art. 6 Abs. 1 GG auch der geschiedenen Ehe Schutz zukommen lässt, der sich auf Unterhaltsansprüche nach der Scheidung als Folgewirkung der personalen Verantwortung der Ehegatten füreinander erstreckt, ist es, wie das Bundesverfassungsgericht schon entschieden hat (vgl. BVerfGE 66, 84), verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber beim Aufeinandertreffen von Unterhaltsansprüchen aus der geschiedenen und aus der neuen Ehe eines Unterhaltspflichtigen dem geschiedenen Unterhaltsberechtigten mit § 1582 BGB einen Vorrang eingeräumt hat. Er hat damit dem Umstand Rechnung getragen, dass der Anspruch des geschiedenen Ehegatten schon bestanden hat, bevor die neue Ehe eingegangen worden ist, beide neuen Ehepartner von dieser wirtschaftlichen Last aus der ersten Ehe gewusst haben und sich insoweit darauf haben einrichten können (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 98). Dies sind nach wie vor hinreichende Gründe, die die unterschiedliche unterhaltsrechtliche Behandlung von geschiedenen und verheirateten Unterhaltsberechtigten rechtfertigen.
b) Ebenso aber kann der Gesetzgeber einer bestehenden Ehe Vorteile einräumen, die er einer geschiedenen Ehe vorenthält. Nur bei zusammenlebenden Ehegatten kann er davon ausgehen, dass sie grundsätzlich zusammen eine Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs bilden, in der die Ehegatten jeweils an den Einkünften wie Lasten des anderen teilhaben (vgl. BVerfGE 61, 319 ≪345 f.≫). Nur in dieser Erwerbsgemeinschaft erbringt auch der Nichterwerbstätige einen Beitrag zum gemeinsamen Lebensunterhalt.
3. Steuerliche Vorteile, deren Entstehen vom Eheschluss ausgelöst werden, die das Zusammenleben der Ehegatten voraussetzen und die der Gesetzgeber in Konkretisierung seines Schutzauftrags allein der bestehenden Ehe einräumt, dürfen ihr durch die Gerichte nicht dadurch wieder entzogen werden, dass sie der geschiedenen Ehe zugeordnet werden und über die Unterhaltsberechnung auch den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten erhöhen.
a) Die Auslegung und Anwendung gesetzlicher Vorschriften ist Sache der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht kontrolliert insoweit nur, ob – von Verstößen gegen das Willkürverbot abgesehen – bei Auslegung und Anwendung einfachen Rechts der Einfluss der Grundrechte grundlegend verkannt ist (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f., 96≫; 85, 248 ≪257 f.≫). Dies gilt auch für Normen, die der Gesetzgeber zur Ausgestaltung des Grundrechtsschutzes erlassen hat (vgl. BVerfGE 53, 30 ≪57 f.≫). Bei Vorschriften, die grundrechtliche Schutzpflichten erfüllen sollen, ist das maßgebende Grundrecht dann verletzt, wenn ihre Auslegung und Anwendung den vom Grundrecht vorgezeichneten Schutzzweck grundlegend verfehlen (vgl. BVerfGE 89, 276 ≪285 f.≫).
Differenziert der Gesetzgeber in Erfüllung und Ausgestaltung seiner Verpflichtung aus Art. 6 Abs. 1 GG zwischen geschiedenen und bestehenden Ehen und gewährt er ihnen unterschiedliche Vorteile, mit denen er ihrer jeweiligen Bedarfslage gerecht werden will, haben die Gerichte dies bei ihren Entscheidungen zu beachten. Das folgt aus dem Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG, jeder Ehe Schutz zukommen zu lassen, der in der jeweiligen gesetzlichen Ausformung seine Konkretisierung findet.
b) Mit dem Geschiedenenunterhalt hat der Gesetzgeber zwar der personalen Verantwortung der Ehegatten auch nach der Scheidung Ausdruck verliehen und die Unterhaltslast des gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten Unterhaltspflichtigen auch dessen neuer Ehe aufgebürdet. Er hat jedoch mit § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB das Maß des Unterhalts eines geschiedenen Ehegatten an den ehelichen Lebensverhältnissen ausgerichtet und damit auf diejenige Einkommenssituation beschränkt, die die Ehe der früheren Ehegatten bis zu deren Scheidung bestimmt hat. Dies schließt es nach dem Willen des Gesetzgebers aus, solche Vorteile bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen, die nicht aus der geschiedenen Ehe herrühren und weiterbestehen, sondern erst mit einem neuen Eheschluss entstanden sind.
c) Die Ausgangsfälle bieten keinen Anlass, zu den Verfassungsfragen des Ehegattensplittings Stellung zu nehmen, denn sie sind nicht entscheidungserheblich. Die angegriffenen Urteile verkennen Art. 6 Abs. 1 GG schon allein deshalb, weil sie einen steuerlichen Vorteil, der sich aus dem Steuersplitting gemäß § 32a Abs. 5 EStG ergeben kann, der geschiedenen Ehe haben zukommen lassen.
Der Gesetzgeber hat den Vorteil, der aus dem Steuersplitting folgen kann, der bestehenden Ehe von gemeinsam steuerlich veranlagten und zusammenlebenden Ehegatten zugewiesen. Der Splittingtarif kommt deshalb zum Wegfall, wenn die Eheleute dauerhaft getrennt leben oder sich scheiden lassen. Um eine gleichzeitig mit dem Wegfall des Splittingvorteils durch einen Unterhaltsanspruch des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten eintretende Belastung des Unterhaltspflichtigen steuerlich aufzufangen, hat der Gesetzgeber geschiedenen Ehegatten die Möglichkeit des Realsplittings eingeräumt, die so lange eröffnet ist, wie die Unterhaltsverpflichtung besteht, ungeachtet einer Wiederheirat des Unterhaltspflichtigen. Geht dieser aber eine neue Ehe ein, ist dies bei Zusammenveranlagung der Ehegatten anspruchsbegründender Tatbestand für den Eintritt eines möglichen Splittingvorteils. Dabei handelt es sich nicht um ein Wiederaufleben des steuerlichen Splittingvorteils, in dessen Genuss die geschiedenen Ehegatten bei Bestehen ihrer Ehe gekommen waren oder hätten kommen können. Vielmehr entsteht mit der neuen Ehe eine neue Einkommenskonstellation zwischen den nunmehr miteinander verbundenen Ehegatten, die maßgeblich dafür ist, ob und inwieweit ihre Ehe durch das Splittingverfahren steuerliche Vorteile erfährt. Der neuen Ehe und nicht der geschiedenen Ehe des wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen soll also eine steuerliche Entlastung zuteil werden. Dass diese Entlastung und das der neuen Ehe insoweit steuerlich belassene Einkommen auch der Abdeckung von Verpflichtungen der Ehegatten dienen können und damit gegebenenfalls auch der Pfändung unterliegen, ändert nichts daran, dass der Gesetzgeber die steuerliche Entlastung der neuen Ehe und nicht der geschiedenen Ehe zugewiesen hat. Hätte er unterhaltsrechtlich die Zuordnung zur geschiedenen Ehe beabsichtigt, hätte er dies ausdrücklich gesetzlich regeln müssen. Dies hat er aber gerade nicht getan, sondern ausschließlich bestehenden Ehen den Splittingvorteil eingeräumt und geschiedene Ehen auf das Realsplitting verwiesen. Eine solche gesetzgeberische Ausgestaltung entspricht dem Schutzauftrag nach Art. 6 Abs. 1 GG, der auch bei der Auslegung von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zu beachten ist.
II.
1. Dies haben die Gerichte bei der Interpretation von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB in den mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Entscheidungen grundlegend verkannt. Sie haben den neuen Ehen der Beschwerdeführer den Schutz nach Art. 6 Abs. 1 GG, der ihnen in Ausformung dieses grundgesetzlichen Auftrags durch den Gesetzgeber zukommt, dadurch entzogen, dass sie bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs das um den Splittingvorteil für die neue Ehe erhöhte Einkommen des wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen real berücksichtigt oder fiktiv in Ansatz gebracht haben, weil sie der Auffassung sind, dieser Vorteil müsse auch der geschiedenen Ehefrau des Unterhaltspflichtigen zugute kommen. Sie haben zugleich den der neuen Ehe gewährten Steuervorteil der geschiedenen Ehe zugute gebracht, obwohl der Gesetzgeber damit gerade der nunmehr bestehenden neuen Ehe den Schutz hat zukommen lassen wollen, der auch ihr nach Art. 6 Abs. 1 GG gebührt.
a) Es gibt keinen Grund für die Annahme, Vorteile, die der neuen Ehe eines geschiedenen Unterhaltspflichtigen erwachsen, seien schon in dessen früherer Ehe angelegt gewesen und hätten die Lebensverhältnisse der nunmehr Geschiedenen bestimmt. Zwar hat in den letzten Jahrzehnten die Scheidungsrate und damit auch die Zahl von Wiederverheiratungen zugenommen. Es wäre aber schon wegen der Dauerhaftigkeit, die die Ehe grundsätzlich auszeichnet, unzulässig und würde auch durch keine Anhaltspunkte in der Wirklichkeit gestützt, wenn man deshalb unterstellen wollte, mit einer eingegangenen Ehe sei zugleich deren mögliches Scheitern sowie eine darauf folgende neue Ehe mitgedacht und würden nicht nur das Verhalten der Ehegatten, sondern auch deren Einkommensverhältnisse geprägt.
b) Der geschiedene unterhaltsberechtigte Ehegatte erfährt auch keine Benachteiligung durch ein Belassen des Steuervorteils bei der neuen Ehe. Sein Unterhaltsanspruch bleibt dem des mit dem Unterhaltspflichtigen nunmehr Verheirateten vorrangig, bemisst sich allerdings allein an der Einkommenssituation in der geschiedenen Ehe. Dass dabei nicht mehr der Steuervorteil Berücksichtigung findet, der auch der geschiedenen Ehe während ihres Bestehens zugeflossen sein kann, ist Folge der Regelung, nach der die gemeinsame steuerliche Veranlagung nur bei zusammenlebenden Ehegatten erfolgen kann, und nicht Folge der Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen.
c) Schließlich können auch Praktikabilitätserwägungen nicht rechtfertigen, der neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen den ihr in Ausgestaltung des Schutzes aus Art. 6 Abs. 1 GG vom Gesetzgeber zugedachten Steuervorteil dadurch zu entziehen, dass der Unterhaltspflichtige auch mit diesem Vorteil zur Unterhaltszahlung an seinen geschiedenen Ehegatten herangezogen wird. Zwar ist es für die Unterhaltsberechnung einfacher, vom tatsächlich erzielten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen, das der monatlichen Gehaltsabrechnung entnommen werden kann. Die Rechtsprechung stellt aber diese Erwägungen selbst hintan, wenn die in der neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen gewählte Steuerklassenkombination nicht vorrangig bei diesem den Splittingvorteil schon beim monatlichen Steuerabzug eintreten lässt, und berechnet hier das der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legende Einkommen fiktiv. Ebenso verfährt sie, wenn ein Mangelfall vorliegt. Auch im Übrigen ist aber eine etwas schwierigere, jedoch mögliche und durch Technik und Programme unterstützte Berechnung kein hinreichender Grund, Steuervorteile in Abweichung von der gesetzgeberischen Absicht zuzuordnen.
2. a) Den Verfassungsbeschwerden ist deshalb stattzugeben. Soweit die mit ihnen angegriffenen Entscheidungen auf der Verkennung von Art. 6 Abs. 1 GG beruhen, sind sie nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Im Verfahren 1 BvR 246/93 wird die Sache an das Oberlandesgericht, im Verfahren 1 BvR 2298/94 an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die Gerichte werden sicherzustellen haben, dass der den neuen Ehen der Beschwerdeführer eingeräumte Splittingvorteil auch bei diesen verbleibt. Wie sie dies vornehmen, haben sie zu entscheiden.
b) Mit der Aufhebung werden die angegriffenen Entscheidungen rückwirkend beseitigt und das Ausgangsverfahren in den Stand vor ihrem Erlass zurückversetzt. Bei einer etwaigen Rückforderung überzahlten Unterhalts seitens der Beschwerdeführer haben die Fachgerichte gegebenenfalls zu prüfen, ob sich die Unterhaltsberechtigten auf den Wegfall der Bereicherung berufen können (vgl. dazu BGH, FamRZ 1998, S. 951; NJW 2000, S. 740). Für Unterhaltstitel, die nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerdeverfahren sind, folgt die auf die Zukunft beschränkte Rechtsfolgenwirkung aus § 323 Abs. 3 Satz 1 ZPO beziehungsweise aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 2001, S. 3618 ≪3621≫; NJW 2003, S. 1181 ≪1182≫).