Entscheidungsstichwort (Thema)
Objektbeschränkung nach § 7 b EStG nach Wegfall der Zusammenveranlagung der Ehegatten
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, eine ausdrücklich vom Vorliegen der Voraussetzung des § 26 Abs. 1 EStG abhängig gemachte steuerliche Vergünstigung auch nach Wegfall der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft der Eheleute weiterzugewähren.
2. Wenn ein Steuerpflichtiger nach Wegfall der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erhöhte Abschreibungen gemäß § 7b Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 EStG 1979 nur auf den ursprünglich erworbenen Miteigentumsanteil an dem Einfamilienhaus vornehmen kann, hingegen wegen sogenannter Objektbeschränkung nicht auch für den von der früheren Ehefrau entgeltlich übernommenen Miteigentumsanteil, so wird er nicht anders als ein lediger Eigentümer behandelt.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; EStG 1979 § 7b Abs. 5 Sätze 1-2; EStG § 7b Abs. 6, § 26 Abs. 1
Verfahrensgang
Gründe
§ 7 b Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG 1979 in der Auslegung und Anwendung des Bundesfinanzhofs verletzt keine Grundrechte des Beschwerdeführers. Wenn der Beschwerdeführer nach Wegfall der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erhöhte Abschreibungen gemäß § 7 b Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 EStG 1979 nur auf seinen ursprünglich erworbenen Miteigentumsanteil an dem Einfamilienhaus vornehmen kann, hingegen wegen sogenannter Objektbeschränkung gemäß § 7 b Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 EStG nicht auch für den von der früheren Ehefrau entgeltlich übernommenen Miteigentumsanteil so wird er nicht anders als ein lediger Eigentümer behandelt.
Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Die insoweit vorgetragenen Sachverhalte – ein Ehepartner erwirbt sogleich Alleineigentum oder beide Ehepartner erwerben zunächst Miteigentum – sind in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, insbesondere auch hinsichtlich der vermögensmäßigen Abwicklung, nicht vergleichbar.
Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen (Art. 6 Abs. 1 GG) ebenfalls nicht gehalten, eine ausdrücklich vom Vorliegen der Voraussetzung des § 26 Abs. 1 EStG abhängig gemachte steuerliche Vergünstigung (vgl. § 7 b Abs. 6 Satz 2 EStG) auch nach Wegfall der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft der Eheleute weiterzugewähren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 34 Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen