Entscheidungsstichwort (Thema)
Splittingtarif nicht für beschränkt Steuerpflichtige
Leitsatz (redaktionell)
§ 50 Abs. 3 EStG, der für beschränkt Steuerpflichtige die Anwendung des Splittingtarifs ausschließt, ist verfassungsgemäß.
Normenkette
EStG § 50 Abs. 3, § 32a Abs. 1-2, § 26 Abs. 1; GG Art. 6
Verfahrensgang
BFH (Urteil vom 06.12.1968; Aktenzeichen VI R 39/67) |
Gründe
Es kann dahingestellt bleiben, ob § 50 Abs. 4 Satz 2 EStG sowie die hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen gegen das Grundgesetz verstoßen, da sich der Ausschluß verheirateter beschränkt Lohnsteuerpflichtiger von der Splitting-Vergünstigung auch unmittelbar aus dem Gesetz ableiten läßt (§ 38 Abs. 1 Satz 2, § 32 a Abs. 2, § 26 Abs. 1 EStG).
Die verschiedene Behandlung von beschränkt Lohnsteuerpflichtigen im Vergleich zu unbeschränkt Steuerpflichtigen verletzt Art. 6 Abs. 1 GG nicht. Ein Verstoß gegen das in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Verbot der Beeinträchtigung von Ehe und Familie käme nur in Betracht, wenn Ehegatten im Vergleich zu Ledigen benachteiligt würden. Die verschiedene Behandlung knüpft jedoch nicht an die Tatsache der Verheiratung an, sondern an den Umstand, daß keine u n b e s c h r ä n k t e Steuerpflicht nach § 26 Abs. 1 EStG besteht. Darin ist auch ein sachlicher Gesichtspunkt zur Differenzierung im Hinblick auf das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu sehen.
Art. 14 Abs. 1 GG schützt grundsätzlich das Vermögen gegen Eingriffe durch Auferlegung von Geldleistungspflichten nicht (vgl. BVerfGE 19, 119 [128 f. mit Nachweisen]).
Fundstellen
Dokument-Index HI1695235 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen