Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 02.12.1998; Aktenzeichen X R 2/95)

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1450406

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge