Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachzugsbeschränkung der Ehefrau aus dem Ausland begründet keinen doppelten Haushalt
Leitsatz (redaktionell)
Verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, wegen asylrechtlicher Nachzugsbeschränkungen für die Ehefrau abweichend von der einkommensteuerrechtlichen Systematik Mehraufwendungen als solche aus doppelter Haushaltsführung gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten zu behandeln; insbesondere lassen sich aus Art. 6 Abs. 1 GG keine Folgen für die Auslegung der „beruflichen Veranlassung” ziehen, da durch diesen steuerrechtlichen Begriff das Institut der Ehe und Familie nicht berührt wird.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 19.12.1986; Aktenzeichen VI B 1/86) |
Niedersächsisches FG (Urteil vom 25.09.1985; Aktenzeichen X 289/84) |
Gründe
1. Die gegen den Nichtzulassungsbeschluß des Bundesfinanzhofs vom 9. Januar 1987 (Anmerkung der Redaktion: richtig 19. Dezember 1986) erhobenen Rügen sind nicht hinreichend substantiiert vorgetragen (vgl. § 92 BVerfGG). Der Beschwerdeführer trägt nicht vor, mit welcher Begründung er überhaupt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat. Das Revisionsgericht kann darüber hinaus nur prüfen, ob die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 – 3 FGO gegeben sind. Hingegen kann der Bundesfinanzhof im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur Sache selbst entscheiden. Spezifische Rügen gegen den Nichtzulassungsbeschluß sind der Beschwerde nicht zu entnehmen.
2. Die gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Rügen haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
a) Das Finanzgericht hat in Auslegung und Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG die Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit versagt, weil die doppelte Haushaltsführung nicht beruflich veranlaßt gewesen sei. Entscheidend für die berufliche Veranlassung der Entstehung des zweiten Hausstandes ist, ob ein beruflicher oder ein privater Anlaß zugrunde gelegen hat (vgl. BFH, BStBl. II 1982, 297 ≪298≫). Hier war die Eheschließung des Beschwerdeführers unmittelbarer Anlaß (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫; Nichtannahmebeschluß vom 2. Oktober 1984 – 1 BvR 1138/83 –, HFR 1985, 238).
b) Nicht ersichtlich ist, daß es im Hinblick auf die Nachzugsbeschränkung verfassungsrechtlich geboten wäre, abweichend von der einkommensteuerrechtlichen Systematik Mehraufwendungen als solche aus doppelter Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten anzuerkennen (vgl. BVerfGE 47, 1 ≪24, 29≫; Nichtannahmebeschluß vom 16. Oktober 1984 – 1 BvR 24/84 –, HFR 1985, 238; BFH, BStBl. II 1982, 297 ≪301≫).
Das Bundesverfassungsgericht hat zum einen im Beschluß vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 u.a. – eine einjährige Wartezeit für den Nachzug des Ehegatten, wie sie dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt, bei Abwägung der familiären gegen die öffentlichen Belange nicht als unverhältnismäßig, d. h. als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen. Zum anderen lassen sich aus der Pflicht des Staates, Ehe und Familie durch geeignete.Maßnahmen zu fördern und vor Beeinträchtigungen zu bewahren, jedenfalls keine Folgerungen für die Auslegung des Begriffs der beruflichen Veranlassung und damit des Werbungskostenbegriffs ziehen. Durch diese steuerrechtlichen Begriffe wird das Institut der Ehe und Familie nicht berührt (vgl. Nichtannahmebeschluß vom 29. Juni 1981 – 1 BvR 226/75 –, HFR 1981, 579; BFH, BStBl. 11 1982, 297 ≪301≫).
c) Erkennbar knüpft die steuerrechtliche Regelung auch nicht an die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten Nationalität an (Art. 3 Abs. 1 GG).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 34 Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen