Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusammenveranlagung von Ehegatten bei der Vermögensteuer. Versäumung des Rechts auf rechtliches Gehör
Leitsatz (redaktionell)
1. Auslegung und Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 VStG verstoßen insbesondere nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG, weil diese Grundrechtsnorm nur im Verhältnis von Ehegatten zu Ledigen einen Beurteilungsmaßstab liefert, nicht dagegen im Verhältnis von Ehen zueinander.
2. Wer es versäumt hat, sich vor Gericht Gehör zu verschaffen, kann keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG geltend machen.
Normenkette
VStG 1974 § 14 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 6 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 30.01.1981; Aktenzeichen III B 7/80) |
Gründe
Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf einer Auslegung und Anwendung von Vorschriften des einfachen Rechts (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 VStG, § 118 Abs. 3 BewG, § 115 Abs. 2 FGO), die der verfassungsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen ist (BVerfGE 18, 85, 92 f.). Anhaltspunkte dafür, daß die Fachgerichte bei der Gestaltung des Verfahrens, der Würdigung des Tatbestands oder der Anwendung der genannten Vorschriften grundrechtliche Normen oder Maßstäbe außer acht gelassen oder die Bedeutung von Grundrechten verkannt haben, sind nicht ersichtlich. Die Auslegung und Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 VStG verstößt insbesondere nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG, weil diese Grundrechtsnorm nur im Verhältnis von Ehegatten zu Ledigen einen Beurteilungsmaßstab liefert, nicht dagegen im Verhältnis von Ehen zueinander (BVerfGE 9, 237, 242; BVerfGE 21, 1, 5).
Es kann offenbleiben, ob – wofür manches spricht – einige der bei der Außenprüfung an den Beschwerdeführer gerichteten Fragen verfassungswidrig waren, denn das Urteil des Finanzgerichts beruht nicht darauf.
Daß das Finanzgericht die Vorschrift des § 118 Abs. 3 BewG nicht angewendet hat, verstößt insbesondere nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Der Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdeführers hat, wie aus der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hervorgeht, in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanazgericht das Problem der Anwendung des § 118 Abs. 3 BewG zwar erkannt, aber nicht zur Sprache gebracht. Wer es versäumt hat, sich vor Gericht Gehör zu verschaffen, kann keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG geltend machen (BVerfGE 15, 256, 267).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen