Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerbegünstigung ärztlicher Leistungen im Rahmen einer eigenen Klinik
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Gesetzgeber hat nicht dadurch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, daß er Umsätze aus der freiberuflichen Tätigkeit der Ärzte begünstigt und dabei an § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG anknüpft.
2. Der Gleichheitsgrundsatz ist nicht verletzt, wenn der BFH mit seiner Rechtsprechung zur Konkretisierung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG darauf abstellt, die Freiberuflichkeit eines Arztes sei nur anzunehmen, wenn die Tätigkeit der Hilfskraft den „Stempel seiner Persönlichkeit” trage.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; UStG § 4 Nr. 14 S. 1; EStG § 2 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3
Verfahrensgang
Gründe
Der Gesetzgeber hat nicht dadurch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, daß er Umsätze aus der freiberuflichen Tätigkeit der Ärzte begünstigt und dabei an das Einkommensteuerrecht (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) anknüpft. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Regelung stelle auf die Person des Unternehmers und nicht auf dessen Leistung ab, ist dies nicht zutreffend. Entscheidend für die Umsatzbesteuerung der Beschwerdeführerin ist vielmehr, unter welche der in § 2 Abs. 1 EStG erschöpfend angeführten Einkunftsarten ihre Einkünfte fallen. Soweit es sich nicht um solche aus freiberuflicher Tätigkeit handelt, können sie nur als gewerblich oder nichtselbständig klassifiziert werden. Da die Beschwerdeführerin selbst nicht behauptet, Arbeitnehmerin zu sein, bleibt nur die Frage offen, ob sie freiberüflieh praktiziert oder gewerblich tätig ist. Die Abgrenzungsfrage stellt sich im Bereich der Einkommensteuer in gleicher Weise etwa bei der Verwaltung von Grundbesitz oder Kapitalvermögen, wenn es hier auch darum geht, ob es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beziehungsweise aus Kapitalvermögen oder aus Gewerbebetrieb handelt.
Der Gesetzgeber hat in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG und damit verbindlich für § 4 Nr. 14 UStG näher bestimmt, wann der Angehörige eines freien Berufes auch dann noch freiberuflich tätig ist, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitnehmer.bedient. Dagegen ist von Verfassungs wegen nichts einzuwenden.
Außerhalb des Verbots einer ungerechtfertigten Verschiedenbehandlung läßt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit. Es ist dann grundsätzlich Sache des Betroffenen, sich auf die gesetzlichen Regelungen einzustellen und nachteiligen Auswirkungen durch eigenes Verhalten zu begegnen (vgl. BVerfGE 68, 237 ≪250≫).
Insoweit lag es aber offensichtlich im Interesse der Beschwerdeführerin, den erfahrenen Dr. T. mit der eigenverantwortlichen Leitung der Klinik in den Streitjahren zu betrauen.
Schließlich verletzt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur näheren Konkretisierung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG Art. 3 Abs. 1 GG nicht, die darauf abstellt, die Freiberuflichkeit eines Arztes sei nur dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit der Hilfskraft den „Stempel seiner Persönlichkeit” trage. Abgesehen davon, daß die Beschwerdeführerin selbst nicht behauptet, in diesem Sinne gegenüber Dr. T leitend tätig gewesen zu sein, ist die Auslegung und Anwendung des § 4 Nr. 14 UStG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG Aufgabe der Fachgerichte und der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92≫). Die Instanzgerichte haben willkürfrei festgestellt, daß die Beschwerdeführerin keine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt hat.
Fundstellen