Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerliche Behandlung der Werkschiffahrt

 

Leitsatz (redaktionell)

Daß Beförderungen auf Wasserstraßen, die der Unternehmer als Teil- oder Nebenleistungen zu Warenlieferungen erbringt, mit den Warenlieferungen einen einheitlichen Umsatz bilden und nicht steuerfrei sind, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 9, § 5 Abs. 4 Nr. 1; UStDB 1951 § 35 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 14.03.1968; Aktenzeichen V R 109/66; BFHE, 92, 118)

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.03.1968; Aktenzeichen V R 109/66)

 

Gründe

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Werkschiffahrt, wonach die Beförderungsleistungen wegen ihres engen Zusammenhangs mit der Werklieferung keinen steuerfreien Umsatz im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 UStDB 1951 darstellen (vgl. Urteil V R 109 66 vom 14. 3. 1968, BFHE 92, 118), beruht auf einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des einfachen Rechts. Ob noch eine andere Auslegung möglich und im Blick auf die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen angeblichen gesetzgeberischen Motive vorzuziehen gewesen wäre, hat das BVerfG nicht zu prüfen (vgl. BVerfGE 11, 343 [349]; 18, 85 [92 f]; 22, 21 [27]). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat sich der Bundesfinanzhof nicht willkürlich unter Überschreitung seiner richterlichen Kompetenz über die Grenzen der Auslegung hinweggesetzt und durch einen daraus folgenden den ungerechtfertigten steuerlichen Eingriff die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit sowie das Rechtsstaatsprinzip verletzt. Der Vorwurf der Willkür scheidet schon deshalb aus, weil die Auslegung der strittigen Bestimmung auf einem in ständiger Rechtsprechung zum Umsatzsteuerrecht angewandten Grundsatz beruht und im Schrifttum nahezu einhellig gebilligt wird (vgl. Wauer, StW 1965 Sp. 607; – Y – UStR 1965, 200; Günther, StRK-Anm., UStG § 4 Ziff. 9, R. 38; Plückebaum – Malitzky, UStG, 10. Aufl., § 4 Nr. 6, RNr. 55-57; Sölch – Ringleb – Müller, UStG, § 4 Nr. 6 a, RNr. 31 ff.: Schüle – Teske, UStG, § 4 Nr. 6, RNr, 12 – 17; Eckhardt, UStG I, § 4 Nr. 6, Blatt 3, 21; Hartmann-Metzenmacher, UStG, 6. Aufl., 2. Bd. § 4 Nr. 6, RNr. 3 – 6; a. a. O. v. Schilling, UStR 1958, 169). Das Aufstellen derartiger allgemeiner Rechtsgrundsätze liegt in der Natur der Tätigkeit der höheren Gerichte (BVerfGE 26, 327 [337]).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1692434

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