Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhöhte Absetzung für Gebäude nach § 16 BHG nicht für den Erwerber

 

Leitsatz (redaktionell)

Daß bei Gebäuden die erhöhten Absetzungen nach § 16 Berlinhilfegesetz 1962 nur dem Hersteller, nicht dem Erwerber zustehen und diese erhöhten Absetzungen nur insoweit zulässig sind, als die Gebäude zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

BHG 1962 § 16; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 21.04.1966; Aktenzeichen IV 278/65; BFHE, 86, 24)

 

Gründe

Die Auffassung des Bundesfinanzhofs, nach der Absetzungen gemäß § 16 BHG 1962 nur für solche Betriebsgebäude zulässig sind, die der Steuerpflichtige – als Hersteller – errichtet hat, stellt eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts dar. Dieses Auslegungsergebnis ist weder unter Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG willkürlich noch rechtsstaatswidrig; es trägt auch für sich allein das angefochtene Urteil.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1695242

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