Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuerliche Behandlung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen
Leitsatz (redaktionell)
1. Betrieblich veranlaßte Ehegatten-Arbeitsverhältnisse sind von Verfassungs wegen einkommenssteuerrechtlich anzuerkennen, wenn klare und eindeutige vertragliche Regelungen, wie zwischen Fremden üblich, getroffen sind und die Vereinbarungen auch tatsächlich durchgeführt werden. Es stellt keine Diskriminierung von Ehe und Familie dar, wenn zur tatsächlichen Durchführung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses nicht nur das Erfordernis aufgestellt wird, daß der Arbeitnehmer-Ehegatte tatsächlich wie vereinbart arbeitet, sondern auch, daß er wie ein fremder Arbeitnehmer seinen Arbeitslohn monatlich tatsächlich erhält.
2. Es fehlt an einer tatsächlichen Auszahlung des Gehalts, wenn die Überweisung von einem betrieblichen Bankkonto auf ein privates Bankkonto des Arbeitgeber-Ehegatten erfolgt, mag auch der Arbeitnehmer-Ehegatte kraft Vollmacht befugt sein, über das Bankguthaben zu verfügen.
3. Es ist bürgerlich-rechtlich als eine Erfüllung der Lohnzahlungsverpflichtung anzusehen, wenn ein (fremder) Arbeitgeber auf Geheiß seines Arbeitnehmers das Gehalt mit befreiender Wirkung auf ein Bankkonto des Ehegatten des Arbeitnehmers überweist.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4; GG Art. 6
Verfahrensgang
FG Baden-Württemberg (Urteil vom 09.11.1983; Aktenzeichen VII 101/81) |
Gründe
Betrieblich veranlaßte Ehegatten-Arbeitsverhältnisse sind von Verfassungs wegen einkommensteuerrechtlich anzuerkennen, wenn klare und eindeutige vertragliche Regelungen, wie zwischen Fremden üblich, getroffen sind und die Vereinbarungen auch tatsächlich durchgeführt werden (BVerfGE 29, 104 ≪113≫). Es stellt keine Diskriminierung von Ehe und Familie dar, wenn zur tatsächlichen Durchführung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses nicht nur das Erfordernis aufgestellt wird, daß der Arbeitnehmer-Ehegatte tatsächlich wie vereinbart arbeitet, sondern auch, daß er wie ein fremder Arbeitnehmer seinen Arbeitslohn monatlich tatsächlich erhält. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und der Mehrheit der Finanzgerichte fehlt es an einer tatsächlichen Auszahlung des Gehalts, wenn die Überweisung von einem betrieblichen Bankkonto auf ein privates Bankkonto des Arbeitgeber-Ehegatten erfolgt, mag auch der Arbeitnehmer-Ehegatte kraft Vollmacht befugt sein, über das Bankguthaben zu verfügen. Diese Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Freilich kann ein (fremder) Arbeitgeber auf Geheiß seines Arbeitnehmers das Gehalt mit befreiender Wirkung auf ein Bankkonto des Ehegatten des Arbeitnehmers überweisen. Dies ist bürgerlich-rechtlich als eine Erfüllung der Lohnzahlungsverpflichtung anzusehen. Wird indessen auf Geheiß des Arbeitnehmer-Ehegatten das Gehalt auf ein privates Bankkonto des Arbeitgeber-Ehegatten überwiesen, über das der Arbeitnehmer-Ehegatte lediglich kraft Vollmacht verfügen kann, steht dies einem Verzicht auf die Lohnzahlung näher als einer Tilgung des Gehaltsanspruchs durch Erbringen der geschuldeten Leistung. Es ist von Verfassungs wegen nicht verwehrt, ertragssteuerrechtlich die Überweisung des Arbeitnehmer-Ehegatten-”Gehalts” auf ein privates Bankkonto des Arbeitgeber-Ehegatten als eine den Gewinn des Arbeitgeber-Ehegatten nicht mindernde Entnahme zu beurteilen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen