Entscheidungsstichwort (Thema)

Mindestbesteuerung einer GmbH auch wenn das Vermögen sachlich von der Vermögensteuer befreit ist

 

Leitsatz (redaktionell)

Daß ein Verkehrsunternehmen, das in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird und dessen Anteile sich nicht ausschließlich in der öffentlichen Hand befinden, auch dann der Mindestbesteuerung unterliegt, wenn sein gesamtes Vermögen sachlich von der Vermögensteuer befreit ist, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

 

Normenkette

VStG § 3a Nr. 1 S. 2, § 6 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 19.11.1971; Aktenzeichen III R 124/69; BFHE, 104, 365)

 

Gründe

Das angefochtene Urteil läßt keine Willkür erkennen. Da eine Besteuerung der Gewerbebetriebe der öffentlichen Hand zu keinem echten Aufkommen führt und damit zu einer gerechten Verteilung der Steuerlasten nicht notwendig ist, kann sie nach Art. 3 Abs. 1 GG nur gefordert werden, wenn dies zur Wahrung der steuerlichen Wettbewerbsneutralität erforderlich erscheint. Eine Wettbewerbssituation zwischen privaten Gewerbebetrieben und Unternehmen der öffentlichen Hand ist auf dem Gebiet der Personenbeförderung im Liniennahverkehr nur selten gegeben. Die den Ausnahmefall bestehender Konkurrenz nicht beachtende typisierende Auslegung des § 6 Abs. 1 VStG ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Mindeststeuer ist angesichts der Höhe der sonst bei derartigen Betrieben gegebenen Aufwendungen ein verschwindend geringer Betrag, der keine ernsthafte Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu bewirken vermag. Zudem ist, soweit die Erhebung der Steuer im Einzelfall unbillig sein sollte, ein Erlaß nach § 131 AO möglich.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1692422

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