Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines Ersatzgrundstücks im Fall der Enteignung bzw. bei Kauf- oder Tauschvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der nach § 100 BBauG zur Entschädigung in Land berechtigte Erwerber eines Ersatzgrundstücks nach einer Enteignung von der Grunderwerbsteuer befreit ist, nicht hingegen der Ersatzerwerber, der unter den sonst gleichen Voraussetzungen freiwillig sein Grundstück abgegeben hat.

 

Normenkette

GrEStG 1940 § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4; GrEStBBauG Bay Art. 1 Abs. 1 Nr. 10; BBauG § 100; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 01.07.1975; Aktenzeichen II R 21/66; BFHE, 116, 410)

 

Gründe

Die Auslegung, die der Bundesfinanzhof in der angefochtenen Entscheidung Art. 1 Abs. 1 Nr. 10 des Bayerischen Gesetzes über die grunderwerbsteuerliche Behandlung von Erwerbsvorgängen aus dem Bereich des Bundesbaugesetzes gegeben hat, kann nach Art. 20 Abs. 3 GG nicht beanstandet werden. Es verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der nach § 100 Bundesbaugesetz zur Entschädigung in Land berechtigte Erwerber eines Ersatzgrundstücks nach einer Enteignung von der Grunderwerbsteuer befreit ist, nicht hingegen der Ersatzerwerber, der unter den sonst gleichen Voraussetzungen freiwillig sein Grundstück abgegeben hat. Der Käufer eines Ersatzgrundstücks, der auf Grund eines Kauf- oder Tauschvertrags sein Eigentum aufgibt, vermag einen Ausgleich für die ihm entstehenden Anschaffungsnebenkosten zu vereinbaren. Die erwerbende Behörde ist, insbesondere wenn die Voraussetzungen des § 100 Bundesbaugesetzes vorliegen, zumindest nicht gehindert, das Entgelt derartig zu bemessen. Auch im vorliegenden Fall hat die freihändig erwerbende Gemeinde für einen Betrag in Höhe des Wertes des erhaltenen Geländes die bei einer Ersatzbeschaffung anfallende Grunderwerbsteuer übernommen. Die betragsmäßige Einschränkung beruht wohl auf der Erwägung, daß bei einer Enteignung die Gemeinde kaum verpflichtet gewesen wäre, über den Wert des erhaltenen Grundstücks hinaus in Land zu entschädigen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1643028

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge