Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätze zur Neuorganisation der Finanzämter und zur Neuordnung des Besteuerungsverfahrens (GNOFÄ) eine innerdienstliche Regelung

 

Normenkette

AO 1977 § 88; GG Art. 20 Nr. 3; GNOFÄ

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig sind.

 

Gründe

Ob die Verfassungsbeschwerden gegen die Einführung der Grundsätze zur Neuordnung der Finanzämter und zur Neuordnung des Besteuerungsverfahrens – GNOFÄ – schon deshalb unzulässig sind, weil nicht dargetan ist, daß gegen die Beschwerdeführer ein Verwaltungsakt unter Zugrundelegung der GNOFÄ ergangen ist und weil insbesondere im Bereich des für den Beschwerdeführer zu 4. zuständigen Finanzamts die GNOFÄ nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch nicht eingeführt sind, kann dahingestellt bleiben.

Der Erlaß der GNOFÄ selbst und die Weisung zu ihrer Einführung in einzelne Finanzämter stellen eine innerdienstliche Maßnahme dar, die sich nicht an den einzelnen Bürger richtet, so daß dieser insoweit nicht durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt sein kann. Die Gesamtregelung der GNOFÄ schafft, sowohl was die Neuregelung des innerdienstlichen Betriebs der Finanzämter als auch die Weisungen über Art und Umfang der von den Finanzämtern vorzunehmenden Sachverhaltsermittlung anlangt, für den einzelnen Bürger keine Rechte und Pflichten. Dies gilt einmal für die innerdienstliche Organisation, die den einzelnen Bürger überhaupt nicht berührt. Auch die in den GNOFÄ enthaltenen Anweisungen über die Anforderungen an die im Besteuerungsverfahren zu erbringenden Unterlagen stellen innerdienstliche Weisungen an die Finanzämter und keine Verwaltungsbefehle an den Bürger dar. Dabei halten sich die obersten Finanzbehörden im übrigen im Rahmen des ihnen von der Abgabenordnung (§ 88 AO) eingeräumten Ermessens.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

BStBl II 1978, 616

BB 1978, 1557

DStR 1978, 675

DStZ/B 1978, 366

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