Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Altbauten in Hamburg
Leitsatz (redaktionell)
Es liegt im Bereich der dem Gesetzgeber in Steuer- und Abgabenangelegenheiten zustehenden weitgehenden Gestaltungsfreiheit, wenn der Gesetzgeber die Grunderwerbsteuerbefreiung bei Erwerb eines mit einem Familienheim, Eigenheim oder Kaufeigenheim bebauten Grundstücks von der Gewährung der Grundsteuervergünstigung nach den Wohnungsbaugesetzen des Bundes abhängig macht und damit nur den Erwerb von Grundstücken begünstigt, die nach dem 31. Dezember 1949 bebaut wurden.
Normenkette
GrEStG HA 1966 § 8 Nr. 4; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 04.10.1978; Aktenzeichen II B 33/78) |
FG Hamburg (Urteil vom 28.04.1978; Aktenzeichen II 249/76) |
Gründe
Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen ebensowenig gegen Art. 3 Abs. 1 GG wie die zugrunde liegenden Vorschriften der §§ 8 Abs. 4 und 9 Abs. 2 und 3 des Hamburgischen Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung vom 26.April 1966 (GVBl. I S. 129). Es liegt im Bereich der dem Gesetzgeber in Steuer- und Abgabenangelegenheiten zustehenden weitgehenden Gestaltungsfreiheit (BVerfGE 13, 181 [202 f.]), wenn der Gesetzgeber die Grunderwerbsteuerbefreiung bei Erwerb eines mit eine Familienheim, Eigenheim oder Kaufeigenheim bebauten Grundstücks von der Gewährung der Grundsteuervergünstigung nach den Wohnungsbaugesetzen des Bundes (früheres Recht ist nicht gemeint, vgl. § 4 des Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiungen beim Aufbau der Freien und Hansestadt Hamburg vom 28. Juni 1955 – GrEStAufbG [GVBl. I S. 259]) abhängig macht und damit nur den Erwerb von Grundstücken begünstigt, die nach dem 31. Dezember 1949 bebaut wurden. Für die Differenzierung zwischen Alt- und Neubauten bestehen sachlich vernünftige Gründe. Der Gesetzgeber wollte bei Erlaß des Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiungen beim Aufbau der Freien und Hansestadt Hamburg einerseits zur Schaffung von Wohnraum die Neubautätigkeit fördern, andererseits aber nur zur Errichtung solchen Wohnraums einen Anreiz geben, der „nach Größe, Ausstattung und Belastung für die breiten Schichten des Volkes bestimmt und geeignet”ist „(sozialer Wohnungsbau)” (vgl. Begründung des Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiungen beim Aufbau der Freien und Hansestadt Hamburg in „Mitteilungen des Senats an die Bürgerschaft” Nr. 135 vom 6. Mai 1955 unter I S. 371 und II zu § 1 Abs. 1 Nr. 7 S. 373). Diese Ziele stellen aber sachgerechte Gründe für die unterschiedliche Behandlung von Alt- und Neubauten dar.
Hieran änderte sich auch dadurch nichts, daß der Gesetzgeber mit der Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 8 GrEStAufbG durch Art. I Ziff. 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiungen beim Aufbau der Freien und Hansestadt Hamburg vom 8. Juli 1957 (GVBl. I S. 362) darauf verzichtete, im Falle des Erwerbs eines grundsteuerbegünstigten Eigenheims die Grunderwerbsteuerbefreiung davon abhängig zu machen, daß der Erwerb innerhalb von fünf Jahren seit Bekanntgabe des Gebrauchsabnahmescheins erfolgte. Denn auch nach dieser Änderung spielte der Gedanke der Förderung des sozialen Wohnungsbaus für die Grunderwerbsteuerbefreiung eine entscheidende Rolle. Andernfalls wäre es unverständlich, wieso die Fünfjahresfrist bei Erwerb eines unbebauten Grundstücks zum Zwecke der Bebauung mit einem grundsteuerbegünstigten Eigenheim aufrechterhalten blieb (§ 8 Ziff. 3, § 10 Abs. 1 HmbGrEStG). Zum Zwecke der Förderung des sozialen Wohnungsbaus machte der Gesetzgeber die Grunderwerbsteuerbefreiung auch bei Erwerb eines bereits errichteten Eigenheims weiterhin von der Gewährung der Grundsteuervergünstigung abhängig. Die hierin liegende Beschränkung der Vergünstigung auf Neubauten entspricht damit aber ebenfalls dem Grundanliegen des Gesetzgebers, so daß die Gesamtregelung auch dann nicht zu beanstanden ist, wenn durch Wegfall der Fünfjahresfrist in den davon betroffenen Fällen der Anreiz zur Schaffung neuen Wohnraums geringer geworden sein mag.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen