Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausbildungsfreibetrag für auswärtige Unterbringung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Beschränkung des erhöhten Ausbildungsfreibetrags für über 18 Jahre alte Kinder auf die „auswärtige Unterbringung” in § 33 a Abs. 2 Nr. 1 b EStG 1977 verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG.
2. Wenn der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung des EStG und anderer Gesetze vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1537) ab dem Veranlagungszeitraum 1980 die Einschränkung hat fallen lassen und „aus Vereinfachungsgründen” und im Interesse einer besseren Abstimmung mit § 13 Abs. 2 BaföG stets den erhöhten Freibetrag bei auswärtiger Unterbringung gewährt, so hat der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit lediglich einer als zweckmäßiger empfundenen Lösung den Vorzug gegeben.
Normenkette
EStG 1977 § 33a Abs. 2 Nr. 1b; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 10.04.1981; Aktenzeichen VI B 137/80) |
FG Köln (Urteil vom 09.10.1980; Aktenzeichen VII 501/79 E) |
Gründe
§ 33 a Abs. 2 Nr. 1b EStG 1977 in der Auslegung der Fachgerichte verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG.
Bei der Gewährung von Ausbildungsfreibetrag für über 18 Jahre alte Kinder konnte der Gesetzgeber im Rahmen der ihm im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zustehenden Gestaltungsfreiheit davon absehen, einen erhöhten Ausbildungsfreibetrag auch dann zu gewähren, wenn das Kind nicht „zur Berufsausbildung” auswärtig untergebracht war. Der dem Gesetzgeber eingeräumte Spielraum ist bei Begünstigungen, insbesondere bei der Gewährung von Leistungen weiter als bei Belastungen (BVerfGE 11, 245 [253]; 17, 210 [216], ständige Rechtsprechung, zuletzt BVerfGE 36, 230 [235]). Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit bestehen aufgrund des Art. 3 Abs. 1 GG insofern, als der Gesetzgeber keine Differenzierung vornehmen darf, für die sachlich einleuchtende Gründe nicht auffindbar sind. Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere als die vom Gesetzgeber getroffene Regelung zweckmäßiger oder gerechter wäre oder dem Bedürfnis nach Gleichbehandlung besser entspräche (BVerfGE 11, 245 [253 f.], ständige Rechtsprechung, zuletzt BVeriGE 48, 281 [288]).
Die Beschränkung des erhöhten Ausbildungsfreibetrags auf die „auswärtige Unterbringung” in § 33 a Abs. 2 Nr. 1 b EStG 1977 ist nicht willkürlich. Der Gesichtspunkt der Steuerbegünstigung von Kosten für die Berufsausbildung lässt es nicht als sachwidrig erscheinen, nur solche Aufwendungen für auswärtige Unterbringung zu berücksichtigen, für die die Berufsausbildung der entscheidende Anlaß war, und dabei anders liegende Fälle der auswärtigen Unterbringung unberücksichtigt lassen. Wenn der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und anderer Gesetze vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1537) ab dem Veranlagungszeitraum 1980 die Einschränkung hat fallen lassen und „aus Vereinfachungsgründen” und im Interesse einer besseren Abstimmung mit § 13 Abs. 2 BaföG (BTDrucks. 8/3688 S. 19) stets den erhöhten Freibetrag bei auswärtiger Unterbringung gewährt, so hat der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit lediglich einer als zweckmäßiger empfundenen Lösung den Vorzug gegeben.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar
Fundstellen