Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung gem. § 45 Abs. 3 VwVfG
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG ist verletzt, wenn der Beginn der Wiedereinsetzungsfrist unter Berufung auf allgemeine Grundsätze des Wiedereinsetzungsrechts auf einen Zeitpunkt vor Eintritt des nach den anzuwendenden Wiedereinsetzungsregelungen maßgeblichen Ereignisses vorverlegt wird.
2. Die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Anfechtung eines öffentlich bekannt gemachten Umlegungsbeschlusses wegen unterbliebener Anhörung erfolgte im Streitfall aufgrund einer mit dem Wortlaut des § 45 Abs. 3 S. 2 VwVfG nicht vereinbaren Auslegung der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung.
Normenkette
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; VwVfG § 45 Abs. 3 Sätze 1-2; BRAGebO § 113 Abs. 2 S. 3
Beteiligte
Rechtsanwalt Martin Schwandt in Sozietät Rechtsanwälte Heuking und Koll. |
Verfahrensgang
Tenor
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. April 2000 – III ZR 165/99 – verletzt die Beschwerdeführerinnen in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführerinnen die notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 40.000 DM (in Worten: vierzigtausend Deutsche Mark) festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslegung der Wiedereinsetzungsvorschrift des § 45 Abs. 3 VwVfG.
1. Die Beschwerdeführerinnen sind Eigentümerinnen eines von einem Umlegungsverfahren betroffenen bebauten Grundstücks. Der Umlegungsbeschluss wurde am 12. September 1997 im Amtsblatt der Stadt bekannt gemacht. Am 11. November 1997 und damit nach Ablauf der Widerspruchsfrist teilte die Stadt den in anderen Bundesländern wohnenden Beschwerdeführerinnen mit, dass sich ihr Grundstück in einem „rechtskräftig eingeleiteten Umlegungsgebiet” befinde. Antragsgemäß erhielten die Beschwerdeführerinnen am 18. November 1997 eine Kopie des Umlegungsbeschlusses. Zu diesem nahmen sie mit Schriftsatz vom 24. November 1997 Stellung. Am 9. Dezember 1997 legten sie den angekündigten Widerspruch ein und beantragten vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist. Zur Begründung machten sie unter anderem geltend, sie hätten erst am 4. Dezember 1997 telefonisch erfahren, dass der Umlegungsausschuss sich über die von ihnen geäußerten Bedenken hinwegsetzen wolle. Der Widerspruch wurde als unzulässig, da verfristet, zurückgewiesen. Auch der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zum Landgericht – Kammer für Baulandsachen – blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht änderte das Urteil des Landgerichts ab und hob den Umlegungsbeschluss unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf.
2. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und wies die Berufung der Beschwerdeführerinnen zurück. Zwar könne mit dem Oberlandesgericht davon ausgegangen werden, dass die Unterlassung einer vorherigen Anhörung der Beschwerdeführerinnen verfahrensfehlerhaft und der Anhörungsmangel für die Versäumung der Widerspruchsfrist (mit)ursächlich gewesen sei. Die sich gleichsam „automatisch” anschließende Anwendung des § 45 Abs. 3 Satz 2 VwVfG durch das Oberlandesgericht ziehe jedoch nicht in Betracht, dass den Beschwerdeführerinnen jedenfalls nach Zugang der maßgeblichen Unterlagen am 18. November 1997 der Umlegungsbeschluss und dessen wesentliche Zielsetzung bekannt gewesen sei. Hätten die Beschwerdeführerinnen eine solche Kenntnis schon zu einem Zeitpunkt erlangt gehabt, als die Frist für einen Widerspruch gegen den Umlegungsbeschluss noch nicht abgelaufen gewesen sei, und gleichwohl einen fristwahrenden Widerspruch unterlassen, so hätte ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden können. Denn es sei nicht ersichtlich, wie sie in einem solchen Fall in einem Wiedereinsetzungsantrag hätten darlegen und glaubhaft machen können, die Fristversäumung beruhe im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 1 VwVfG auf dem Unterbleiben ihrer Anhörung vor Erlass des Umlegungsbeschlusses. Die vorstehende Erwägung lege vor dem Hintergrund der allgemeinen Grundsätze des Wiedereinsetzungsrechts eine entsprechende Auslegung des zweiten Satzes dieser Vorschrift nahe. Die Regel des § 45 Abs. 3 Satz 2 VwVfG schließe nicht aus, dass im Einzelfall auch schon vor Beendigung der „Nachholung” behördlicher Verfahrenshandlungen eine Situation eintrete, in der bei wertender Betrachtung keine Rede mehr davon sein könne, dem Betroffenen sei weiterhin die Einlegung eines Rechtsmittels unmöglich oder unzumutbar gewesen. Ein solcher Ausnahmefall sei nach dem Regelungszusammenhang zwischen den Sätzen 1 und 2 des § 45 Abs. 3 VwVfG jedenfalls dann anzunehmen, wenn der – wie hier – an sich gegebene Ursachenzusammenhang zwischen dem Unterbleiben der vorherigen Anhörung des Beteiligten und der Versäumung der Anfechtung des Verwaltungsaktes nachträglich durch Vorgänge unterbrochen werde, die, hätten sie schon während des Laufs der Anfechtungsfrist vorgelegen, einer Wiedereinsetzung auf der Grundlage des § 45 Abs. 3 Satz 1 VwVfG von vornherein entgegengestanden hätten. Bei diesem Verständnis des § 45 Abs. 3 VwVfG hätte sich den Beschwerdeführerinnen spätestens nach dem 18. November 1997 aufdrängen müssen, dass sie unverzüglich Widerspruch einlegen müssten. Eine andere Beurteilung ergebe sich nicht daraus, dass vorliegend nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen erstmals eine Auslegung des § 45 Abs. 3 VwVfG zum Tragen komme, die nicht ohne weiteres dem bloßen Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen sei. Das Wiedereinsetzungsgesuch lasse nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerinnen gerade im Hinblick auf ein ganz bestimmtes Verständnis des § 45 Abs. 3 VwVfG von der Einlegung eines Widerspruchs gegen den Umlegungsbeschluss Abstand genommen hätten.
3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführerinnen gegen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Landgerichts. Sie rügen eine Verletzung der Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG.
Die Versagung der Wiedereinsetzung sei schon deshalb verfassungswidrig, weil ihr Widerspruch nicht verfristet gewesen sei. Zum einen sei eine zusätzliche individuelle Bekanntgabe an sie geboten gewesen, zum anderen sei die der öffentlichen Bekanntmachung beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung rechtsfehlerhaft.
Darüber hinaus habe der Bundesgerichtshof den Wiedereinsetzungsantrag auf Grund einer mit dem Wortlaut von § 45 Abs. 3 Satz 2 VwVfG nicht vereinbaren Auslegung abgelehnt und ihnen dadurch den Zugang zu einer Sachentscheidung in unzumutbarer Weise erschwert. Die Auffassung, sie hätten schon vor Nachholung der Anhörung mit der Einlegung des Rechtsmittels nicht länger zuwarten dürfen, sei weder durch das Schrifttum noch durch die Rechtsprechung vorgezeichnet gewesen, so dass insoweit nicht vorhersehbare Sorgfaltsanforderungen gestellt worden seien.
4. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzhof sowie den Beteiligten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Hiervon haben der Umlegungsausschuss der Stadt und die Grundstücksgesellschaft sowie zwei Senate des Bundesfinanzhofs Gebrauch gemacht.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde wird in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung des Anspruchs der Beschwerdeführerinnen auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c Abs. 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
Die angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs verstößt gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Der Bundesgerichtshof hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerinnen auf Grund einer mit dem Wortlaut von § 45 Abs. 3 Satz 2 VwVfG nicht vereinbaren Auslegung abgelehnt und ihnen dadurch die Möglichkeit der Erlangung einer Sachentscheidung genommen.
a) Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG gebietet eine Auslegung und Anwendung der die Einlegung von Rechtsbehelfen regelnden Vorschriften, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 77, 275 ≪284≫; 78, 88 ≪99≫; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, S. 1163). Dem Richter ist es verwehrt, durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen (vgl. BVerfGE 84, 366 ≪369 f.≫). Dies hat der Richter auch bei der Prüfung, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, zu berücksichtigen. Deshalb dürfen die Anforderungen an die Darlegungslast nach den für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand maßgeblichen Vorschriften nicht überspannt werden. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf insbesondere nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Rechtslage unübersichtlich ist (vgl. BVerfGE 96, 44 ≪50≫). Im Zweifel verdient diejenige Interpretation eines Gesetzes den Vorzug, die dem Bürger den Zugang zu den Gerichten eröffnet (vgl. BVerfGE 15, 275 ≪281 f.≫).
b) Mit diesen verfassungsrechtlichen Grundsätzen steht das angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs nicht in Einklang.
aa) Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 VwVfG gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet, wenn unter anderem die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden ist. Das für die Wiedereinsetzung maßgebende Ereignis, der Wegfall des Hindernisses, tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein (§ 45 Abs. 3 Satz 2 VwVfG).
Die Vorschrift des § 45 Abs. 3 VwVfG ist § 126 Abs. 3 AO nachgebildet und bezweckt bei Verfahrensfehlern der Behörde den besonderen Schutz des davon Betroffenen durch die erleichterte Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erhalten (vgl. Begründung des Innenausschusses, BTDrucks 7/4494, S. 9). Die Regelung betrifft unter anderem den Fall, dass die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist auf der Unterlassung einer Anhörung beruht. Der Lauf der Wiedereinsetzungsfrist beginnt erst, wenn die Behörde ihren Fehler korrigiert und die erforderliche Anhörung nachgeholt hat.
Auch der Bundesgerichtshof wertet den Anhörungsmangel als (mit)ursächlich dafür, dass die Beschwerdeführerinnen die Widerspruchsfrist versäumt haben. Der in § 45 Abs. 3 Satz 1 VwVfG geforderte Kausalzusammenhang zwischen Verfahrensmangel und Fristversäumung war insofern zunächst gegeben mit der Folge, dass die gesetzliche Fiktion des fehlenden Verschuldens eintrat. Nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 3 Satz 2 VwVfG und nach dem von dieser Vorschrift erkennbar verfolgten Zweck des besonderen Schutzes von behördlichen Verfahrensfehlern Betroffener beginnt der Lauf der Wiedereinsetzungsfrist in diesem Fall mit der Nachholung der Anhörung, d.h. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anhörung abgeschlossen ist, die Behörde also abschließend Stellung nimmt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage, 2000, § 45 Rn. 54; Schäfer in: Obermayer, VwVfG, 3. Auflage, 1999, § 45 Rn. 86; Meyer in: Meyer/Borgs, VwVfG, 2. Auflage, 1982, § 45 Rn. 38). Danach haben die Beschwerdeführerinnen ihren Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig gestellt.
Wenn demgegenüber der Bundesgerichtshof im Wege der Auslegung des § 45 Abs. 3 Satz 2 VwVfG zu der Auffassung gelangt, den Beschwerdeführerinnen hätte sich spätestens mit dem Zugang des Umlegungsbeschlusses aufdrängen müssen, dass eine unverzügliche Einlegung des Widerspruchs unumgänglich sei mit der Folge, dass diese und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht fristgerecht seien, so begegnet dies im Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Bundesgerichtshof engt unter Berufung auf allgemeine Grundsätze des Wiedereinsetzungsrechts den Anwendungsbereich der einen Sonderfall regelnden Vorschrift des § 45 Abs. 3 VwVfG ein und verlegt damit den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist auf einen Zeitpunkt vor der nachgeholten Anhörung. Damit wird der Rechtsuchende gezwungen, den Rechtsbehelf stets vorsorglich einzulegen. Mit dieser Interpretation der Vorschrift überspannt der Bundesgerichtshof die Anforderungen daran, was von den Beschwerdeführerinnen von Rechts wegen verlangt werden muss, um ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und damit eine gerichtliche Sachentscheidung zu ermöglichen.
Das angegriffene Revisionsurteil beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es ist daher aufzuheben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückzuverweisen (§ 93 c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG).
c) Nachdem die Verfassungsbeschwerde insoweit Erfolg hat, kommt es auf die weiteren gegen das Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs erhobenen Rügen der Beschwerdeführerinnen nicht an.
2. Soweit die Beschwerdeführerinnen darüber hinaus auch die Entscheidung des Landgerichts angreifen, liegen die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vor. Von dem Urteil des Landgerichts gehen keine die Beschwerdeführerinnen belastenden Wirkungen mehr aus.
3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit den vom Bundesverfassungsgericht dazu entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 79, 365 ≪366 ff.≫).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Unterschriften
Papier, Haas, Hohmann-Dennhardt
Fundstellen
NJW 2002, 429 |
NVwZ 2001, 1392 |
NJ 2002, 85 |
DVBl. 2001, 1747 |
LL 2002, 117 |
SächsVBl. 2001, 289 |