Entscheidungsstichwort (Thema)
Das Recht auf den gesetzlichen Richter im Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung mit Cum-Ex-Geschäften
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit des erkennenden Richters führt weder automatisch zur Ausschließung des Richters von der Ausübung des Richteramts noch begründet sie zwangsläufig die Besorgnis der Befangenheit und ist verfassungsrechtlichen unbedenklich.
2. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt an, dass es in komplexen Strafverfahren mit mehreren Beteiligten, die nicht in einem Verfahren gleichzeitig abgeurteilt werden können, für die Beurteilung der Schuld der abzuurteilenden Personen unerlässlich sein kann, dass das Strafgericht auf die Beteiligung Dritter Bezug nimmt, gegen die später womöglich ein gesondertes Verfahren geführt wird. Ausdrücklich hat er betont, dass Strafgerichte auch in solchen Konstellationen den für die Bewertung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten maßgeblichen Sachverhalt so genau und präzise wie möglich feststellen müssen und entscheidende Tatsachen – einschließlich solcher mit Bezug auf die Beteiligung Dritter – nicht als reine Behauptungen oder Vermutungen darstellen dürfen. Die Besorgnis, der Richter sei nicht unvoreingenommen gewesen, hält er für unbegründet, wenn das später entscheidende Gericht aufgezeigt hat, dass es in dem zweiten Verfahren eine neue Beweiswürdigung vorgenommen hat, insbesondere, wenn sich aus dem Urteil in der späteren Rechtssache ergibt, dass die abschließende Bewertung auf Grundlage der in neuen Verfahren vorgelegten Beweismittel und gehörten Argumente vorgenommen wurde.
3. Im hier streitigen Cum-EX-Verfahren war es unerlässlich gewesen und begegnet vor dem Hintergrund der Gewährleistungen der Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 6 Abs. 1 und 2 EMRK keinen verfassungsrechtlichen oder konventionsrechtlichen Bedenken, die Tatbeiträge des Beschwerdeführers im früheren ersten Cum-Ex-Prozess festzustellen und rechtlich zu würdigen.
Normenkette
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; EMRK Art. 6 Abs. 1-2; StPO § 22 Nrn. 4-5, § 24 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Rz. 1
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Rüge, in seinem Recht auf die Entscheidung durch den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt zu sein, gegen seine strafrechtliche Verurteilung wegen Steuerstraftaten. Seine Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Strafurteil des Landgerichts Bonn vom 1. Juni 2021 und einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. April 2022.
I.
Rz. 2
1. Die Staatsanwaltschaft Köln führte zahlreiche Ermittlungsverfahren wegen möglicher Straftaten im Zusammenhang mit Aktienkäufen über den Dividendenstichtag (sog. Cum-Ex-Geschäfte). In einem ersten Prozess mussten sich zwei britische Börsenhändler wegen der Beihilfe zu mehreren Steuerstraftaten vor dem Landgericht Bonn verantworten. Das Landgericht verurteilte sie im März 2020 zu Gesamtfreiheitsstrafen, deren Vollstreckung es jeweils zur Bewährung aussetzte. Im Sommer 2021 verwarf der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die gegen das Urteil eingelegten Revisionen (BGH, Urteil des 1. Strafsenats vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, BGHSt 66, 182 ff.).
Rz. 3
In den schriftlichen Urteilsgründen nahm das Landgericht in mehreren Passagen auf den Beschwerdeführer und dessen Stellung in einer Bank, die an der Abwicklung von Cum-Ex-Geschäften beteiligt war, Bezug. Es führte aus, der Beschwerdeführer habe gemeinschaftlich mit weiteren Personen vorsätzlich rechtswidrige Steuerstraftaten begangen, zu denen einer der beiden Börsenhändler im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB Hilfe geleistet habe. Es bestünden keine vernünftigen Zweifel, dass der Beschwerdeführer und ein Gesellschafter der Bank sich schon im Jahr 2007 der Wirkungsweise der Cum-Ex-Geschäfte bewusst gewesen seien. Sie hätten erkannt, dass die erzielten Profite im Ergebnis darauf beruhten, dass die Anrechnung einer Steuer geltend gemacht werde, mit der weder die Bank noch deren Kunden selbst belastet worden seien. Mit dieser Kenntnis hätten diese beiden Personen entsprechende Steuererklärungen abgegeben. Der Beschwerdeführer und sein Tatgenosse hätten dabei zur Überzeugung der Kammer die nicht nur fernliegende Möglichkeit erkannt, dass die von einem gesondert verfolgten Rechtsanwalt vertretene steuerliche Einschätzung unrichtig gewesen sei, und dies gebilligt. Daher hätten sie sich damit abgefunden, dass auf die spätere Steueranrechnung wegen des unterbliebenen Steuerabzugs möglicherweise kein Anspruch bestanden habe.
Rz. 4
Soweit einer der verurteilten Börsenhändler zu den begangenen Steuerstraftaten Beihilfe geleistet habe, habe dieser auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplans mit dem gesondert verfolgten Beschwerdeführer, dem gesondert verfolgten Bankgeschäftsführer und dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt gehandelt.
Rz. 5
2. a) Im Mai 2020 klagte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer und drei weitere Personen wegen Straftaten im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften zum Landgericht Bonn an. Nach dem Geschäftsverteilungsplan war dieselbe Strafkammer zur Entscheidung über die Anklage berufen, die zuvor das Urteil gegen die Börsenhändler gefällt hatte. Der Kammervorsitzende und ein weiterer Richter, der nun als Berichterstatter in dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer vorgesehen war, hatten an dem Strafurteil gegen die Börsenhändler mitgewirkt.
Rz. 6
b) Nach Eröffnung des Hauptverfahrens und der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung - aber vor Beginn der Hauptverhandlung - lehnte der Beschwerdeführer den Kammervorsitzenden und den Berichterstatter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Es bestehe die begründete Annahme, dass diese Richter ihm gegenüber nicht unparteilich und in der Sache voreingenommen seien, weil sie schon an dem Verfahren gegen die Börsenhändler mitgewirkt hätten.
Rz. 7
Anfang November 2020 wies das Landgericht das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers als unbegründet zurück. Es führte aus, das Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter sei vom Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil diese an einem früheren Strafverfahren mitgewirkt hätten, in dem dieselben Vorgänge wie im jetzigen Verfahren eine Rolle gespielt hätten. Eine andere Beurteilung sei nur angezeigt, wenn besondere Umstände hinzuträten, das frühere Urteil etwa unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über den jetzigen Angeklagten enthalte. Solche unsachlichen und nicht gebotenen Äußerungen der abgelehnten Richter habe der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend gemacht. Sonstige besondere Umstände, die über die Vorbefassung als solche hinausgingen, ließen sich den zur Begründung der Ablehnung zitierten Urteilspassagen ebenfalls nicht entnehmen und ergäben sich auch nicht aus einer Gesamtbetrachtung der schriftlichen Urteilsgründe.
Rz. 8
3. a) Die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer begann Mitte November 2020 und dauerte bis Juni 2021 an. Der Beschwerdeführer beantragte, einen vom Gericht bereits gehörten Zeugen erneut zu vernehmen, da er meinte, dieser habe abweichend zu seiner Aussage im früheren Cum-Ex-Prozess ausgesagt. Am 23. Februar 2021 äußerte sich der Vorsitzende in einem Rechtsgespräch dazu wie folgt:
Dann gibt es noch einen Punkt - den haben Sie eben kurz angesprochen, Herr [Verteidiger]. In Ihrer Stellungnahme zu den Beweisanträgen -, die Sache mit [dem Zeugen]: Sie bauen ja in Ihren Beweisantrag ein Argument ein, dass [der Zeuge] hier einer Falschaussage überführt worden sei - ich hoffe, ich zitiere Sie da jetzt zutreffend - im Hinblick darauf, dass er bei unserer Vernehmung hier etwas anderes gesagt hat als bei seiner Vernehmung vor einem Jahr oder wann er hier war. Sie haben da etwas vorgehalten - seinerzeit schon als der [Zeuge] hier saß - aus einem uns nicht vorliegenden stenografierten Protokoll der damaligen Vernehmung.
Nicht alle hier im Saal - eigentlich nur ganz wenige im Saal, nämlich genau genommen [der Berichterstatter] und ich - haben die Vernehmung [des Zeugen] damals mitbekommen. Die Staatsanwaltschaft war vertreten durch [eine Beamtin], manchmal auch [durch] jemand anderes. Ich weiß jetzt nicht, wer an den Verhandlungstagen dabei war.
Ich erinnere das etwas abweichend von dem, was Sie da vorgehalten haben, etwa dahin, dass [der Zeuge] im Rahmen der Vernehmung am ersten Verhandlungstag mehrfach dazu befragt wurde und sich an mehreren Stellen geäußert hat. Ich will dem nachgehen und würde Sie einfach bitten - wenn Sie das möchten - mir dieses Steno-Protokoll einfach mal in Gänze vorzulegen, damit ich das sauber prüfen kann. Denn darauf baut ja auch Ihr Beweisantrag auf. Und das wäre sicher sinnvoll, das präzise zu haben.
Rz. 9
b) Danach wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt. Am 24. Februar 2021 fand ein weiterer Sitzungstag statt. Am Sitzungstag vom 2. März 2021 nahm der Beschwerdeführer die Äußerung des Vorsitzenden zum Anlass, die Aussetzung des Verfahrens zu beantragen. Der Richter habe sich mit dem Hinweis auf seine Erinnerung zu einem Zeugen gemacht, weswegen er nach § 22 Nr. 5 StPO von Gesetzes wegen an der Mitwirkung im weiteren Verfahren ausgeschlossen sei.
Rz. 10
Das Landgericht lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 9. März 2021 ab. Es könne dahinstehen, ob der Antrag im Sinne des § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO verspätet sei, weil die Hauptverhandlung nach dem Hinweis am selben Tag und an einem weiteren Sitzungstag fortgesetzt worden sei, ohne dass ein entsprechender Ablehnungsantrag gestellt worden sei. Jedenfalls sei das Ablehnungsgesuch unbegründet. Der Ausschlussgrund des § 22 Nr. 5 StPO liege nicht vor, da der Richter nicht als Zeuge vernommen worden sei. Der Hinweis des Richters auf seine Erinnerung begründe auch nicht die Besorgnis der Befangenheit, da für jeden verständigen Verfahrensbeteiligten klar sei, dass der Richter nicht seine eigene Wahrnehmung zum Gegenstand der Beweiswürdigung habe machen wollen, sondern nur habe eruieren wollen, ob weiterer Aufklärungsbedarf hinsichtlich des Beweisantrags bestehe. Ohnehin zeige sich darin, dass der Kammervorsitzende einen vorherigen Vorhalt an den Zeugen durch die Verteidigung unbeanstandet gelassen habe, dass er seine eigene Erinnerung aus dem Verfahren habe heraushalten und nicht zum Maßstab der Zulässigkeit des Vorhalts habe erheben wollen.
Rz. 11
c) Am 1. Juni 2021 verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer wegen fünf Fällen der Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. In den schriftlichen Urteilsgründen hob die Kammer an mehreren Stellen hervor, dass sie hinsichtlich des gesondert verfolgten Geschäftsführers der Bank keine Feststellungen dahin getroffen habe, welche Vorstellung der Geschäftsführer bei Unterzeichnung der Steuererklärungen gehabt habe.
Rz. 12
4. a) Der Beschwerdeführer griff dieses Urteil mit der Revision an. Er machte unter anderem geltend, die auf die Vorbefassung und den Hinweis des Vorsitzenden gestützten Befangenheitsanträge seien zu Unrecht zurückgewiesen worden, weshalb der Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO vorliege. Dabei argumentierte der Beschwerdeführer mit einem am 16. Februar 2021 ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Meng v. Germany, Urteil vom 16. Februar 2021, Nr. 1128/17, NJW 2021, S. 2947 ff.).
Rz. 13
b) Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof beantragte die Verwerfung der Revision. In seiner Zuschrift stellte er unter anderem darauf ab, dass keiner der Befangenheitsanträge zu Unrecht verworfen oder zurückgewiesen worden sei. Den darauf gestützten Verfahrensbeanstandungen sei mithin der Erfolg zu versagen.
Rz. 14
Die Tatsache, dass die abgelehnten Richter schon an dem Urteil gegen die Gehilfen des Beschwerdeführers mitgewirkt hätten, begründe die Besorgnis der Befangenheit nicht. Besondere Umstände, die es erlaubten, von der Vorbefassung auf die fehlende Unvoreingenommenheit der Richter zu schließen, lägen nicht vor. Das Gericht habe im Verfahren gegen die Gehilfen das Verhalten des Beschwerdeführers im Cum-Ex-Komplex nicht aussparen können, weil der Beschwerdeführer in mehreren Fällen die maßgeblichen Steuererklärungen (mit)unterzeichnet habe. Das Urteil enthalte jedenfalls keine überschießenden Feststellungen zu den Handlungen des Beschwerdeführers.
Rz. 15
Das Befangenheitsgesuch gegen den Kammervorsitzenden wegen dessen Äußerung in der Sitzung vom 23. Februar 2021 sei unzulässig gewesen, da es verspätet angebracht worden sei. Die Hauptverhandlung sei zunächst fortgesetzt worden, ohne dass ein auf diese Äußerung gründender Ablehnungsantrag gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Ablehnung somit nicht im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO unverzüglich geltend gemacht. Gründe dafür, dass die Stellung des Ablehnungsantrags noch rechtzeitig erfolgt sei, habe er nicht nach § 26 Abs. 2 Satz 1 StPO glaubhaft gemacht. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet gewesen, weil bei verständiger Betrachtung der Äußerung des Kammervorsitzenden dieser nicht zu erkennen gegeben habe, dass er privates, nicht in die Beweisaufnahme eingeführtes Wissen aus dem Vorprozess zur Grundlage der Entscheidung über den Beweisantrag habe machen wollen. Der Bedeutungsgehalt der Aussage habe vielmehr darin bestanden, die Verteidigung zur Übergabe von Unterlagen an das Gericht zu veranlassen, die ihr vorgelegen hätten und aus denen sie Schlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Glaubhaftigkeit seiner im Strengbeweis erhobenen Aussagen gezogen habe, damit sich das Gericht selbst anhand dieser Unterlagen eine eigene Meinung davon bilden könne, ob insoweit ein Aufklärungsbedarf bestehe. Ein solches Verhalten begründe die Besorgnis der Befangenheit nicht. Unverständlich sei vor diesem Hintergrund der Revisionsvortrag, der abgelehnte Richter habe mit seinem Herausgabewunsch zu verstehen gegeben, er wolle dem - vorgetragenen - Widerspruch in den Angaben des Zeugen nicht nachgehen. Der Revisionsvortrag, der Kammervorsitzende habe in dem anhängigen Verfahren einen Vorhalt der Verteidigung trotz privaten Wissens aus dem vorangegangenen Prozess nicht beanstandet, liefere keinen Grund für die Besorgnis der Befangenheit. Das gelte auch, soweit der Beschwerdeführer einwende, der Vorsitzende habe mit seinem Agieren versucht, sich von den Feststellungen im Urteil aus dem vorangegangen Verfahren zu distanzieren. Beide Einwände belegten vielmehr die Unvoreingenommenheit des Richters.
Rz. 16
c) Der Beschwerdeführer erwiderte auf diese Zuschrift. Im Wesentlichen vertiefte er seinen Vortrag zu der Bedeutung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. Februar 2021 (EGMR, Meng v. Germany, Urteil vom 16. Februar 2021, Nr. 1128/17, NJW 2021, S. 2947 ff.).
Rz. 17
d) Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs verwarf am 6. April 2022 mit Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO die Revision des Beschwerdeführers. Die Gründe des Beschlusses ergänzen den begründeten Antrag des Generalbundesanwalts lediglich um Ausführungen zur Einziehungsentscheidung (vgl. BGH, Beschluss des 1. Strafsenats vom 6. April 2022 - 1 StR 466/21 -, NStZ-RR 2022, S. 205 f.). Eine im Nachgang erhobene Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies der 1. Strafsenat am 29. Juni 2022 zurück.
II.
Rz. 18
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Strafurteil des Landgerichts Bonn und die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Rechts auf die Entscheidung durch den gesetzlichen Richter geltend.
Rz. 19
Mit Bezug auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte führt er im Wesentlichen aus, der Vorsitzende und der Berichterstatter seien ihm nicht unvoreingenommen entgegengetreten, weil diese Richter schon an dem Prozess gegen den als Gehilfen des Beschwerdeführers verurteilten Börsenmakler mitgewirkt hätten. In zahlreichen - vom Beschwerdeführer im Einzelnen aufgelisteten - Passagen des früheren Urteils habe das Gericht eine abschließende Beurteilung seiner Schuld vorgenommen, obwohl dies weder materiell-rechtlich erforderlich gewesen sei noch ein zwingender prozessualer Anlass dafür bestanden habe. Das frühere Urteil enthalte überschießende Feststellungen zur Schuld des Beschwerdeführers. Ohnehin hätte das Landgericht die Verfahren gegen die Gehilfen nicht vor dem Verfahren gegen ihn führen dürfen. Es wäre angezeigt gewesen, die angekündigten Anklageerhebungen gegen die Haupttäter abzuwarten und die Verfahren zu verbinden. Auffällig sei außerdem, dass sich das Landgericht im Urteil gegen den Beschwerdeführer mit Äußerungen zum Wissensstand anderer Personen, insbesondere des Bankgeschäftsführers, ausdrücklich zurückgehalten habe. Offensichtlich habe die Kammer damit bereits Konsequenzen aus der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gezogen.
Rz. 20
Der Beschwerdeführer stellt heraus, dass - auch wenn er die Entscheidung über das Befangenheitsgesuch wegen der Äußerung des Kammervorsitzenden am 23. Februar 2021 ausdrücklich von der verfassungsgerichtlich erhobenen Rüge ausnehme - diese Verfahrenstatsache die fehlende Unvoreingenommenheit des Kammervorsitzenden veranschauliche.
III.
Rz. 21
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, denn die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Dem Beschwerdeführer wurde der gesetzliche Richter nicht im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entzogen.
Rz. 22
1. a) Die Garantie der Entscheidung durch den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG soll der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann (vgl. BVerfGE 17, 294 ≪299≫; 48, 246 ≪254≫; 82, 286 ≪296≫; 95, 322 ≪327≫). Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 4, 412 ≪416, 418≫; 95, 322 ≪327≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2021 - 2 BvR 2076/21, 2 BvR 2113/21 -, Rn. 28).
Rz. 23
Darüber hinaus hat Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einen materiellen Gewährleistungsgehalt. Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 10, 200 ≪213 f.≫; 21, 139 ≪146≫; 89, 28 ≪36≫; 133, 168 ≪202 f. Rn. 62≫). Der Gesetzgeber hat deshalb in materieller Hinsicht Vorsorge dafür zu treffen, dass die Richterbank im Einzelfall nicht mit Richtern besetzt ist, die dem zur Entscheidung anstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen gegenüberstehen. Die materiellen Anforderungen der Verfassungsgarantie verpflichten den Gesetzgeber dazu, Regelungen vorzusehen, die es ermöglichen, einen Richter, der im Einzelfall nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung seines Amtes auszuschließen, jedenfalls dessen Ausschluss in einem Ablehnungsverfahren zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 21, 139 ≪146≫; 30, 149 ≪153≫; BVerfGK 5, 269 ≪279 f.≫). Die strafprozessualen Vorschriften der §§ 22, 23 und 24 StPO über die Ausschließung und Ablehnung von Richtern dienen diesem durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Ziel, auch im Einzelfall die Neutralität und Distanz der zur Entscheidung berufenen Richter zu sichern (vgl. BVerfGE 21, 139 ≪146≫; 30, 149 ≪153≫; BVerfGK 5, 269 ≪280≫).
Rz. 24
b) Folglich gewährt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einen subjektiven Anspruch auf eine Entscheidung durch den gesetzlichen Richter (vgl. BVerfGE 138, 64 ≪86 Rn. 67≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2021 - 2 BvR 2076/21, 2 BvR 2113/21 -, Rn. 29). Durch diese grundrechtsgleiche Gewährleistung wird das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht zu einem Kontrollorgan, das jeden einem Gericht unterlaufenden, die Zuständigkeit des Gerichts berührenden Verfahrensfehler korrigieren müsste (vgl. BVerfGE 3, 359 ≪364 f.≫; 7, 327 ≪329≫; 138, 64 ≪87 Rn. 71≫). Eine "Entziehung" des gesetzlichen Richters durch die fachgerichtliche Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden, da andernfalls jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß angesehen werden müsste (vgl. BVerfGE 3, 359 ≪364 f.≫; 7, 327 ≪329≫; 138, 64 ≪87 Rn. 71≫). Das Bundesverfassungsgericht beanstandet deshalb die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind oder die Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt wird (vgl. BVerfGE 9, 223 ≪230 f.≫; 82, 286 ≪299≫; 87, 282 ≪284 f.≫; 131, 268 ≪312≫; 138, 64 ≪87 Rn. 71≫). Rechtsfehlerhafte - aber nicht willkürliche - Entscheidungen über die Bestimmung des zuständigen Gerichts oder des zuständigen Richters beanstandet das Bundesverfassungsgericht nicht (vgl. BVerfGE 7, 327 ≪329≫; 9, 223 ≪230 f.≫; 131, 268 ≪312≫).
Rz. 25
c) Die hier zu beurteilende verfassungsrechtliche Frage betrifft die Auslegung und Anwendung der Befangenheitsregeln und damit die Auslegung und Anwendung von Regeln, die dem durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Ziel, auch im Einzelfall die Neutralität und Distanz der zur Entscheidung berufenen Richter zu sichern, dienen (vgl. BVerfGE 21, 139 ≪146≫; 30, 149 ≪153≫; BVerfGK 5, 269 ≪280≫). Das Bundesverfassungsgericht prüft mithin nicht, ob tatsächlich die Besorgnis der Befangenheit bestanden hat, sondern nur, ob die Entscheidung eines Landgerichts, ein Ablehnungsgesuch zurückzuweisen oder zu verwerfen, und die Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof in der Revisionsinstanz nach den Grundsätzen des Beschwerderechts (vgl. dazu BGH, Beschluss des 3. Strafsenats vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21 -, Rn. 58) willkürlich waren oder spezifisches Verfassungsrecht verletzt haben. Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts beruht, oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur angesichts der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfGE 131, 268 ≪312≫; BVerfGK 5, 269 ≪280≫; 12, 139 ≪144≫; 15, 102 ≪105≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2021 - 2 BvR 2076/21, 2 BvR 2113/21 -, Rn. 30).
Rz. 26
2. Gemessen an diesen Maßstäben wurde dem Beschwerdeführer der gesetzliche Richter nicht im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entzogen. Die angegriffenen Entscheidungen entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Befangenheit wegen Vorbefassung (a), die weder verfassungsrechtlichen (b) noch konventionsrechtlichen (c) Bedenken begegnet. Soweit der Bundesgerichtshof - der Argumentation des Generalbundesanwalts folgend (vgl. BVerfGK 5, 269 ≪285 f.≫) - im konkreten Fall die Verwerfung des Befangenheitsgesuchs gegen den Vorsitzenden der Strafkammer revisionsrechtlich nicht beanstandet hat, scheidet ein den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzender Entzug des gesetzlichen Richters aus (d).
Rz. 27
a) Eine Vortätigkeit des erkennenden Richters, die den Verfahrensgegenstand betrifft, zieht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder automatisch die Ausschließung des Richters von der Ausübung des Richteramts im weiteren Verfahren nach sich (aa) noch begründet sie zwangsläufig die Besorgnis der Befangenheit (bb).
Rz. 28
aa) Nach der Konzeption des Strafverfahrensrechts ist der erkennende Richter wegen einer Vortätigkeit, die den Verfahrensgegenstand betrifft, nicht automatisch, sondern nur ausnahmsweise von der Mitwirkung im weiteren Verfahren ausgeschlossen. Dass einer der gesetzlichen Ausschlussgründe greift, macht der Beschwerdeführer hier weder geltend, noch ist eine solche Konstellation aus sich heraus ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren auf den Ausschlussgrund des § 22 Nr. 5 StPO abgestellt hat, verfolgt er diese Verfahrensbeanstandung mit der Verfassungsbeschwerde ausdrücklich nicht mehr weiter.
Rz. 29
bb) Da die Ausschlussgründe in der Strafprozessordnung die Frage der Vorbefassung abschließend regeln, ist die Vorbefassung eines Richters in anderen Verfahrenskonstellationen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 24 Abs. 2 StPO zu begründen; es müssen besondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen (stRspr; vgl. BGH, Beschluss des 5. Strafsenats vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05 -, BGHSt 50, 216 ≪221 f.≫; Urteil des 2. Strafsenats vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09 -, NStZ 2011, S. 44 ≪46 Rn. 23≫; Beschluss des 3. Strafsenats vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11 -, NStZ 2012, S. 519 ≪520 Rn. 19≫; Urteil des 1. Strafsenats vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17 -, Rn. 56; Beschluss des 3. Strafsenats vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21 -, Rn. 48; Beschluss des 5. Strafsenats vom 7. Juni 2022 - 5 StR 460/21 -, NStZ-RR 2022, 288 ≪289≫). Das gilt nicht nur bei Vorbefassung mit Zwischenentscheidungen im selben Verfahren, etwa bei der Mitwirkung am Eröffnungsbeschluss oder an Haftentscheidungen, sondern auch bei der Mitwirkung eines erkennenden Richters in Verfahren gegen andere Beteiligte desselben Lebenssachverhalts (vgl. BGH, Beschluss des 3. Strafsenats vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21 -, Rn. 48).
Rz. 30
b) Diese Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das deutsche Verfahrensrecht ist von der Auffassung beherrscht, ein Richter könne auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantreten, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet habe (vgl. BVerfGE 30, 149 ≪153 f.≫). Es bedarf deshalb besonderer Umstände, um aus der Vorbefassung eines Richters auf dessen fehlende Neutralität zu schließen. Nur wenn ein diese Umstände aufgreifendes Befangenheitsgesuch willkürlich zu Unrecht abgelehnt wird, ist dem Angeklagten der gesetzliche Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entzogen (vgl. BVerfGK 9, 282 ≪286≫).
Rz. 31
c) Diese Maßstäbe stehen im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention, die als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte heranzuziehen ist (vgl. BVerfGE 111, 307 ≪317 f.≫; 128, 326 ≪366 ff.≫; 148, 296 ≪351 Rn. 128≫; 149, 293 ≪328 Rn. 86≫; 158, 1 ≪36 Rn. 70≫), wenngleich eine schematische Parallelisierung der Aussagen des Grundgesetzes mit denen der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht verlangt ist (vgl. BVerfGE 128, 326 ≪366, 392 f.≫; 156, 354 ≪397 Rn. 122≫). Bei der Heranziehung der Europäischen Menschenrechtskonvention sind die Leitentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht denselben Streitgegenstand betreffen, denn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kommt eine faktische Orientierungs- und Leitfunktion für die Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zu (vgl. BVerfGE 111, 307 ≪320≫; 128, 326 ≪368≫; 148, 296 ≪351 f. Rn. 129≫). Die Heranziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als Auslegungshilfe gemäß Art. 1 Abs. 2 GG über den Einzelfall hinaus dient dazu, den Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention in der Bundesrepublik Deutschland möglichst umfassend Geltung zu verschaffen, und kann darüber hinaus helfen, Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu vermeiden (vgl. BVerfGE 128, 326 ≪369≫; 148, 296 ≪352 f. Rn. 130≫).
Rz. 32
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verortet die Unparteilichkeit des zur Entscheidung berufenen Richters im Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und sieht sie als dessen unverzichtbarer Bestandteil an (stRspr; vgl. EGMR, Schwarzenberger v. Germany, Urteil vom 10. August 2006, Nr. 75737/01, § 38; Bezek v. Germany, Entscheidung vom 21. April 2015, Nr. 4211/12 und 5850/12, § 31; Meng v. Germany, Urteil vom 16. Februar 2021, Nr. 1128/17, §§ 42 ff., NJW 2021, S. 2947 ≪2948 ff.≫). Er prüft nicht nur anhand subjektiver Kriterien ausgehend von der persönlichen Überzeugung und dem Verhalten eines bestimmten Richters in einer bestimmten Rechtssache, ob Unparteilichkeit im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK gegeben ist. Er stellt auch auf objektive Kriterien ab und prüft, ob der Richter hinreichend Gewähr dafür geboten hat, dass alle berechtigten Zweifel insoweit auszuschließen sind (stRspr; vgl. EGMR, Schwarzenberger v. Germany, Urteil vom 10. August 2006, Nr. 75737/01, § 38; Kriegisch v. Germany, Entscheidung vom 23. November 2010, Nr. 21698/06, NJW 2011, S. 3633 ≪3634≫; Meng v. Germany, Urteil vom 16. Februar 2021, Nr. 1128/17, § 44, NJW 2021, S. 2947 ≪2948≫).
Rz. 33
Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte genügt allein die Tatsache, dass ein Richter bereits über ähnliche, aber selbständige Tatvorwürfe entschieden oder in einem gesonderten Strafverfahren gegen einen Mitangeklagten verhandelt hat, nicht, um Zweifel an der Unparteilichkeit dieses Richters in einem nachfolgenden Fall zu begründen (stRspr; vgl. EGMR, Schwarzenberger v. Germany, Urteil vom 10. August 2006, Nr. 75737/01, § 42; Kriegisch v. Germany, Entscheidung vom 23. November 2010, Nr. 21698/06, NJW 2011, S. 3633 ≪3634≫; Bezek v. Germany, Entscheidung vom 21. April 2015, Nr. 4211/12 und 5850/12, § 32 f.; Meng v. Germany, Urteil vom 16. Februar 2021, Nr. 1128/17, § 47, NJW 2021, S. 2947 ≪2948≫; Mucha v. Slovakia, Urteil vom 25. November 2021, Nr. 63703/19, § 49). Hat allerdings ein Gericht in einem früheren Urteil ohne rechtliche Notwendigkeit die Rolle des später Angeklagten derart detailliert beurteilt, dass das frühere Urteil so zu verstehen ist, das Gericht habe hinsichtlich des später Angeklagten alle für die Erfüllung eines Straftatbestands erforderlichen Kriterien als erfüllt angesehen, können nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte objektive Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Gerichts bestehen (stRspr; vgl. EGMR, Kriegisch v. Germany, Entscheidung vom 23. November 2010, Nr. 21698/06, NJW 2011, S. 3633 ≪3634≫; Meng v. Germany, Urteil vom 16. Februar 2021, Nr. 1128/17, § 48, NJW 2021, S. 2947 ≪2949≫). Er hält solche Zweifel insbesondere dann für möglich, wenn ein innerstaatliches Gericht nicht nur die Tatsachen beschrieben hat, die einen später angeklagten Täter betreffen, sondern darüber hinaus dessen Verhalten, ohne dass dazu eine Notwendigkeit bestanden hätte, rechtlich bewertet hat (vgl. EGMR, Meng v. Germany, Urteil vom 16. Februar 2021, Nr. 1128/17, § 48, NJW 2021, S. 2947 ≪2949≫).
Rz. 34
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt ferner an, dass es in komplexen Strafverfahren mit mehreren Beteiligten, die nicht in einem Verfahren gleichzeitig abgeurteilt werden können, für die Beurteilung der Schuld der abzuurteilenden Personen unerlässlich sein kann, dass das Strafgericht auf die Beteiligung Dritter Bezug nimmt, gegen die später womöglich ein gesondertes Verfahren geführt wird (vgl. EGMR, Meng v. Germany, Urteil vom 16. Februar 2021, Nr. 1128/17, § 47, NJW 2021, S. 2947 ≪2948≫; Mucha v. Slovakia, Urteil vom 25. November 2021, Nr. 63703/19, § 58; vgl. mit Blick auf Art. 6 Abs. 2 EMRK auch EGMR, Karaman v. Germany, Urteil vom 27. Februar 2014, Nr. 17103/10, § 64). Ausdrücklich hat er betont, dass Strafgerichte auch in solchen Konstellationen den für die Bewertung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten maßgeblichen Sachverhalt so genau und präzise wie möglich feststellen müssen und entscheidende Tatsachen - einschließlich solcher mit Bezug auf die Beteiligung Dritter - nicht als reine Behauptungen oder Vermutungen darstellen dürfen (vgl. EGMR, Mucha v. Slovakia, Urteil vom 25. November 2021, Nr. 63703/19, § 58; Karaman v. Germany, Urteil vom 27. Februar 2014, Nr. 17103/10, § 64). Er bezieht in seine Prüfung auch ein, ob und inwieweit in dem ersten Verfahren die Schuld des Beschwerdeführers bewertet wurde (vgl. EGMR, Meng v. Germany, Urteil vom 16. Februar 2021, Nr. 1128/17, § 49, NJW 2021, S. 2947 ≪2949≫). Die Besorgnis, der Richter sei nicht unvoreingenommen gewesen, hält er für unbegründet, wenn das später entscheidende Gericht aufgezeigt hat, dass es in dem zweiten Verfahren eine neue Beweiswürdigung vorgenommen hat, insbesondere, wenn sich aus dem Urteil in der späteren Rechtssache ergibt, dass die abschließende Bewertung auf Grundlage der in neuen Verfahren vorgelegten Beweismittel und gehörten Argumente vorgenommen wurde (vgl. EGMR, Kriegisch v. Germany, Entscheidung vom 23. November 2010, Nr. 21698/06, NJW 2011, S. 3633 ≪3634≫; Meng v. Germany, Urteil vom 16. Februar 2021, Nr. 1128/17, § 50, NJW 2021, S. 2947 ≪2949≫).
Rz. 35
d) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers verworfen hat. Auch unter Berücksichtigung der Gewährleistungsgehalte des Art. 6 Abs. 1 und 2 EMRK scheidet ein den Beschwerdeführer in seinem Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzender Entzug des gesetzlichen Richters aus.
Rz. 36
aa) Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist nichts dagegen zu erinnern, dass die zuständige Kammer der Auffassung war, in dem vorliegenden komplexen Strafverfahren die Beteiligten nicht in einem Verfahren gleichzeitig aburteilen zu können. Schon die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urteile zeigen auf, dass an Geschäften aus dem Cum-Ex-Komplex eine Vielzahl von Beschäftigten unterschiedlicher Banken in unterschiedlicher Zusammensetzung und in unterschiedlichen Fallkonstellationen beteiligt waren. Ein einziger Prozess, der sich gegen alle diese Personen richtete, hätte insbesondere Beteiligte mit untergeordneten Tatbeiträgen über Gebühr mit einem langen Strafverfahren belastet und wäre mit dem Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren gewesen. Der Einwand des Beschwerdeführers, das Gericht hätte für den ersten Prozess gegen Personen, deren Tatbeiträge als Beihilfe im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB eingeordnet worden sind, prüfen müssen, ob abzuwarten sei, bis auch die Verfahren gegen die beteiligungsrechtlich als (Haupt-)Täter einzuordnenden Personen zur Anklage gelangt waren, greift daher schon deshalb nicht durch.
Rz. 37
bb) Die Argumentation des Generalbundesanwalts, dessen begründetem Verwerfungsantrag das Revisionsgericht gefolgt ist (vgl. BVerfGK 5, 269 ≪285 f.≫), es sei unerlässlich gewesen, die Tatbeiträge des Beschwerdeführers im früheren ersten Cum-Ex-Prozess festzustellen und rechtlich zu würdigen, begegnet vor dem Hintergrund der Gewährleistungen der Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 6 Abs. 1 und 2 EMRK ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen oder konventionsrechtlichen Bedenken.
Rz. 38
(1) Mit dem Landgericht ist zum Ausgangspunkt zu nehmen, dass die Angeklagten des früheren Verfahrens unter anderem wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung angeklagt und verurteilt wurden. In diesem Verfahren gegen die Börsenhändler konnte auf Feststellungen zum Vorliegen einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat und damit zum Tatbeitrag des Beschwerdeführers nicht verzichtet werden. Vielmehr musste das Tatgericht seiner Pflicht nachkommen, den für die Bewertung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der damals Angeklagten maßgeblichen Sachverhalt so genau und präzise wie möglich festzustellen und entscheidende Tatsachen - auch solche mit Bezug auf die Beteiligung Dritter - nicht als reine Behauptungen oder Vermutungen darzustellen (vgl. EGMR, Mucha v. Slovakia, Urteil vom 25. November 2021, Nr. 63703/19, § 58; Karaman v. Germany, Urteil vom 27. Februar 2014, Nr. 17103/10, § 64).
Rz. 39
(2) Bei der Feststellung, dass einer der früheren Angeklagten dem Beschwerdeführer zu dessen vorsätzlicher und rechtswidriger Steuerhinterziehung Hilfe geleistet hat, hat sich das Landgericht - konventionsrechtliche Anforderungen beachtend (vgl. EGMR, Meng v. Germany, Urteil vom 16. Februar 2021, Nr. 1128/17, § 49, NJW 2021, S. 2947 ≪2949≫) - der Aussage enthalten, ob der Beschwerdeführer schuldhaft gehandelt hat. Es hat berücksichtigt, dass schuldhaftes Handeln des (Haupt-)Täters - anders als ein tatbestandsmäßiges und rechtswidriges Handeln - gemäß dem in § 27 Abs. 1 StGB verankerten Grundsatz der limitierten Akzessorietät der Teilnahme keine Voraussetzung für eine Strafbarkeit des Gehilfen ist.
Rz. 40
(3) Der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, wie häufig sein Name in dem vorangegangenen Strafurteil aus dem Cum-Ex-Komplex genannt worden ist, ist bereits angesichts der Länge des betreffenden Urteils nicht aussagekräftig. Soweit der Beschwerdeführer auf Stellen verweist, in denen das Gericht nach seiner Auffassung im früheren Urteil zu seiner Schuld ausgeführt hat, ist dies den aufgelisteten Passagen nicht zu entnehmen, da sich das Gericht dort zwar mit der - im Verfahren gegen die Gehilfen zwingend festzustellenden - inneren Tatseite des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, nicht aber mit dessen Schuld.
Rz. 41
(4) Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hätte auf die Aufklärung seiner Rolle im Cum-Ex-Komplex in dem vorangegangenen Strafverfahren auch nicht deshalb verzichtet werden können, weil außer ihm ein weiterer Tatbeteiligter die entsprechenden Steuererklärungen unterzeichnet und daher ebenfalls eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat begangen hat. Dem steht bereits entgegen, dass auf diese Weise jeder Haupttäter die Darstellung seiner Tatbeiträge mit Verweis auf weitere Täter für verzichtbar erklären könnte, so dass das Gericht im Ergebnis überhaupt kein Täterhandeln mehr beschreiben dürfte. Dies geriete mit dem Umstand in Konflikt, dass für das Gehilfenhandeln festzustellen ist, welche vorsätzliche und rechtswidrige Tat eines Haupttäters gefördert worden ist.
Rz. 42
(5) Eine verfassungsrechtlich zu beanstandende Vorbefassung der erkennenden Richter lässt sich ferner nicht daraus ableiten, dass das Landgericht im Urteil gegen die Börsenhändler die vorsätzliche rechtswidrige Haupttat nicht allgemeiner umschrieben und die Person des Haupttäters offengelassen hat. Zwar erkennt der Beschwerdeführer im Ansatz zutreffend, dass die Verurteilung eines Gehilfen grundsätzlich auch dann möglich ist, wenn die Identität des Haupttäters unbekannt bleibt. Bei dem hier zu beurteilenden Verfahren war aber gerade die Identität der Haupttäter, insbesondere deren berufliche Stellung und ihre Kenntnisse im Steuerrecht, maßgeblich für die - im Verfahren gegen die Gehilfen zwingend vorzunehmende - Bewertung der inneren Tatseite der Haupttäter.
Rz. 43
(6) Auch die aus Sicht des Beschwerdeführers zurückhaltende Bewertung der Rolle eines möglichen weiteren Haupttäters in den Gründen des ihn betreffenden Urteils lässt nicht darauf schließen, dass die Ausführungen des Gerichts zum Handeln des Beschwerdeführers im Urteil gegen die als Teilnehmer verurteilten Börsenhändler über das erforderliche Maß hinausgegangen sind. Nach den Feststellungen des Landgerichts verwirklichte der Beschwerdeführer alle Merkmale der Steuerhinterziehung eigenhändig als Täter, indem er die entsprechenden Steuererklärungen unterzeichnete. Auf die Handlungen möglicher Mittäter kam es daher in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an.
Rz. 44
cc) Der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rüge, der Hinweis des Vorsitzenden auf seine Erinnerung an die Vernehmung eines Zeugen im früheren Verfahren begründe besondere Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit wegen Vorbefassung rechtfertigten, ist ebenfalls der Erfolg zu versagen. Der Beschwerdeführer verkennt den anzuwendenden Prüfungsmaßstab, wenn er im Ergebnis eine Neubewertung der für und gegen eine Befangenheit sprechenden Umstände erreichen möchte. Prüfungsgegenstand des Bundesverfassungsgerichts ist nicht die Befangenheit eines Richters als solche, sondern - unter Anlegung des Willkürmaßstabs (vgl. oben Rn. 25) - die Frage, ob die angegriffenen Entscheidungen über einen Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers und die Überprüfung dieser Entscheidung durch das Revisionsgericht im Einklang mit den Gewährleistungen der Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK stehen.
IV.
Rz. 45
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
V.
Rz. 46
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Rz. 47
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI15585974 |