Entscheidungsstichwort (Thema)
Städtebaulicher Entwicklungsbereich. bebauter Bereich. Umstrukturierung. Vermögenszuordnung. Restitution
Leitsatz (amtlich)
Als Entwicklungsbereich gemäß § 165 BauGB kann auch eine Fläche mit vorhandener Bebauung festgelegt werden, wenn diese beseitigt und der Bereich einer grundlegend neuen städtebaulichen Entwicklung zugeführt werden soll.
Für die Zulässigkeit der Festsetzung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs gemäß § 165 BauGB ist es ohne Bedeutung, ob ein Rückübertragungsanspruch der Gemeinde nach dem Einigungsvertrag (Art. 21 Abs. 3 Halbs. 1 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Halbs. 1, Restitution) in bezug auf die Grundstücke des Entwicklungsbereichs gemäß § 11 Abs. 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) ausgeschlossen wäre.
Normenkette
BauGB § 165; VZOG § 11 Abs. 2
Verfahrensgang
OVG Berlin (Urteil vom 28.11.1997; Aktenzeichen 2 A 7.94) |
Bayerischer VGH (Urteil vom 23.10.1995; Aktenzeichen 15 N 94.1693) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 28. November 1997 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 832 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I. Die Antragsteller wenden sich im Normenkontrollverfahren gegen die Gültigkeit der Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs “Alter Schlachthof” vom 8. Juli 1993 (GVBl S. 326) im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin. Die Bebauung des etwa 50 ha großen Bereichs war im Krieg weitgehend zerstört und danach durch Massiv- und Behelfsbauten ersetzt worden, die als Materiallager oder Werkstätten genutzt wurden. Nach der Wiedervereinigung leiteten Grundstücksverkäufe einen Prozeß ungeordneter Umnutzung ein. Ziel der Entwicklungsmaßnahme ist es, eine innenstadtadäquate Nutzung des Bereichs für Wohnbebauung, Gemeinbedarfseinrichtungen, Grünanlagen, Dienstleistungsbetriebe, Handel und Gewerbe zu erreichen. Das Normenkontrollgericht hat den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Verordnung zurückgewiesen. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
II. Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat – auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Beschwerdeführer vom 6. Juli 1998 – keinen Erfolg.
1. Soweit die Beschwerde den Vorlagegrund der Abweichung geltend macht, genügt sie nicht den Darlegungsanforderungen.
Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn das Normenkontrollgericht – unabhängig von der tatsächlichen Würdigung des Einzelfalles – in einer entscheidungserheblichen abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift eine der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder anderer in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannter Gerichte widersprechende Rechtsauffassung vertreten hat. Dieser Zulassungsgrund muß in der Beschwerdeschrift nicht nur durch Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Normenkontrollgericht abgewichen sein soll, sondern auch durch Darlegung der als solche miteinander in unmittelbarem Widerspruch stehenden, entscheidungstragenden Rechtssätze bezeichnet werden. Die – behauptete – unrichtige Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und vom Normenkontrollgericht nicht in Frage gestellten Rechtssatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall rechtfertigt dagegen nicht die Zulassung der Revision (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 31. März 1988 – BVerwG 7 B 46.88 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.
a) Die Beschwerdeführer tragen vor, das angegriffene Normenkontrollurteil weiche mit seiner Würdigung der planerischen Zielvorstellungen der Antragsgegnerin von der dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Oktober 1995 – 15 N 94.1693 – (BayVBl 1996, 271) zugrundeliegenden Sichtweise ab, die vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 30. Dezember 1996 – BVerwG 4 NB 13.96 – bestätigt worden sei. Das trifft schon deshalb nicht zu, weil das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Beschluß lediglich die Frage geprüft und verneint hat, ob das Normenkontrollgericht seine Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 VwGO a.F. verletzt habe; der Senat hat dabei zu der tatsächlichen Würdigung und der Rechtsanwendung im Einzelfall keine Stellung bezogen und deshalb auch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs insoweit nicht “bestätigt”. Die Beschwerde kritisiert mit ihrem Vorbringen vielmehr die tatsächlichen Feststellungen des Normenkontrollgerichts zu den Zielen der Entwicklungsmaßnahme. Das Normenkontrollgericht hat ausgeführt, daß nach dem Scheitern der Bewerbung für die Olympischen Spiele 2000 die zunächst olympiaorientierte Planung der veränderten Situation angepaßt worden sei (UA S. 22). Es hat das Vorgehen der Antragsgegnerin dahin gehend gewürdigt, daß unverändert an dem Entwicklungsziel festgehalten werde, die Industriebranche des ehemaligen Schlachthofes im Wege einer grundlegenden Neuordnung in ein Gebiet mit Wohnbebauung, Arbeitsstätten und zahlreichen Gemeinbedarfseinrichtungen umzuwandeln (UA S. 23). Mit den gegen diese vorinstanzliche Tatsachenwürdigung gerichteten, in das Gewand der Divergenzrüge gekleideten Angriffen kann eine Abweichungsrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründet werden.
b) Die Beschwerde macht eine Abweichung des Normenkontrollgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an eine planerische Prognoseentscheidung geltend. Das Normenkontrollgericht habe die Billigung der Wohnungsprognose der Antragsgegnerin nur sehr allgemein, gestützt auf die Hauptstadtfunktion Berlins und den daraus abgeleiteten zu erwartenden Zugang, begründet. Gleiches gelte für die Prognose der künftigen Arbeitsplatzentwicklung; auch der Hinweis auf das Zweckentfremdungsrecht gehe in die Irre. Auch diese Rüge greift nicht durch.
Das Normenkontrollgericht hat im Rahmen der Prüfung an § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB unter ausdrücklichem Verweis auf die Begründung der Entwicklungsbereichsverordnung beide Varianten der gesetzlichen Konkretisierungen eines qualifizierten Gemeinwohlerfordernisses als erfüllt angesehen; die Maßnahme diene sowohl der Wiedernutzung brachliegender Flächen als auch der Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten. Das Erfordernis des erhöhten Wohnbedarfs hat das Gericht dahin gehend ausgelegt, daß mittelfristig ein erheblicher Siedlungsdruck ausreiche, bei dem die Nachfrage das Angebot deutlich übersteige. Diese Situation hat es im vorliegenden Fall allein schon wegen der zukünftigen Hauptstadtfunktion und dem in diesem Zusammenhang zu erwartenden Zuzug für gegeben erachtet. Auf einen gegenwärtig bereits bestehenden erhöhten Bedarf deute auch das für das Land Berlin geltende Zweckentfremdungsverbot hin (UA S. 17).
Gegen diese einzelfallbezogene Würdigung wendet sich die Beschwerde ohne Erfolg. Das Normenkontrollgericht hat durch den Hinweis auf die Einzelbegründung der angegriffenen Verordnung die Prognose der Antragsgegnerin aus der Flächennutzungsplanung und deren gegenwärtige Bedarfsberechnungen bestätigt. Ob diese – knappe – gerichtliche Würdigung der Bedarfseinschätzung durch die Antragsgegnerin ausreichend ist und in der Sache zutrifft, hat das Beschwerdegericht nicht zu überprüfen. Anders als in dem Fall, der dem Beschluß des erkennenden Senats vom 30. Dezember 1996 – BVerwG 4 NB 13.96 – zugrunde lag, hat sich nicht die Antragsgegnerin auf das Zweckentfremdungsverbot zur Erleichterung des Bedarfsnachweises für die Entwicklungsmaßnahme berufen, sondern das Normenkontrollgericht hat diesen Umstand als zusätzliches Indiz im Rahmen der Überprüfung der Prognose herangezogen. Der Sache nach beschränken sich die Angriffe der Beschwerde auf die Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung durch das Normenkontrollgericht; eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist damit nicht dargetan.
c) Die weiteren Rügen hinsichtlich eines fehlenden qualifizierten öffentlichen Interesses im Zeitpunkt des Verordnungserlasses, (fehlender) Mitwirkungsbereitschaft der Antragsteller sowie einer Vorwegbindung der Antragsgegnerin als Abwägungsmangel erschöpfen sich in der Kritik an der gerichtlichen Tatsachenfeststellung und -würdigung sowie der Rechtsanwendung im konkreten Fall. Auch insoweit ist die Beschwerde unzulässig. Dies gilt sinngemäß auch, soweit die Beschwerde sämtliche Divergenzrügen zugleich als Grundsatzrügen verstanden wissen will.
2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. In der Beschwerdebegründung muß deshalb eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen und ausformuliert werden, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung in einem künftigen Revisionsverfahren mit Bedeutung über diesen Einzelfall hinaus geklärt werden könnte (BVerwG, Beschluß vom 2. Oktober 1961 – BVerwG VIII B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91≫, stRspr). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.
a) Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage des Verhältnisses von Sanierungs- und Entwicklungsrecht rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision; denn sie läßt sich, soweit sie im vorliegenden Fall erheblich sein kann, unmittelbar aufgrund des Gesetzes beantworten.
Das Normenkontrollgericht hat zu Recht darauf abgestellt, daß Entwicklungsmaßnahmen neben der erstmaligen Entwicklung unbebauter Flächen auch auf eine Neuordnung bereits bebauter Ortslagen mit dem Ziel der Neustrukturierung gerichtet sein können (vgl. Ausschußbericht zum Entwurf des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes; BTDrucks 12/4340 S. 21 zur Streichung des § 165 Abs. 5 Satz 3 BauGB i.d.F. des Regierungsentwurfs = § 6 Abs. 4 Satz 3 BauGB-MaßnahmenG). Demgegenüber knüpfen Sanierungsmaßnahmen typischerweise an den vorhandenen Gebietscharakter und die vorhandene Bausubstanz an, auch wenn die Behebung städtebaulicher Mißstände im Einzelfall Abriß und Neubebauung in größerem Umfang erfordern können (vgl. Gaentzsch, NVwZ 1991, 921 ≪923 f.≫). Diese typologische Unterscheidung der genannten Institute des Besonderen Städtebaurechts ist nicht klärungsbedürftig, sondern ergibt sich aus § 136 Abs. 2 Satz 1, § 165 Abs. 2 Satz 1 BauGB.
Die Festlegung eines Entwicklungsbereichs hat der Gesetzgeber gemäß § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB u.a. davon abhängig gemacht, daß das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme erfordert. Diese Voraussetzung liegt nicht ausnahmslos schon dann vor, wenn die Maßnahme der Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten oder der Wiedernutzung brachliegender Flächen dient; vielmehr werden durch diese Regelbeispiele nur die wichtigsten Anwendungsfälle gekennzeichnet, bei denen das Gemeinwohlerfordernis gegeben sein kann (BVerwG, Beschluß vom 31. März 1998 – BVerwG 4 BN 4.98 – Beschlußabdruck S. 6 ≪zur Veröffentlichung vorgesehen≫). Das Normenkontrollgericht hat zu Recht geprüft, ob ein am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierter Vergleich mit anderen städtebaurechtlichen Instrumenten eine Aktivierung des Entwicklungsrechts erfordert (UA S. 18). Es hat diese Frage nach detaillierter Untersuchung der instrumentellen Alternativen bejaht. Mit den dagegen gerichteten Angriffen wendet sich die Beschwerde erneut nur gegen die Rechtsanwendung im Einzelfall; eine Frage grundsätzlicher Bedeutung wird damit nicht aufgeworfen.
b) Die als rechtsgrundsätzlich formulierte Frage, ob eine entwicklungsrechtliche Enteignungsbefugnis der Gemeinde auch dann bestehen kann, wenn ein Rückübertragungsanspruch der gleichen Gemeinde aufgrund § 11 Abs. 2 VZOG ausgeschlossen wäre, würde sich in einem künftigen Revisionsverfahren nicht stellen. Das von der Beschwerde problematisierte Verhältnis von Entwicklungsrecht nach BauGB und Zuordnungsrecht nach VZOG könnte – wenn überhaupt – allenfalls bei der Beurteilung einer Enteignung im förmlich festgelegten Entwicklungsbereich Bedeutung erlangen; dies erscheint zwar äußerst zweifelhaft, weil das Vermögens- und Vermögenszuordnungsrecht nicht darauf gerichtet ist, städtebauliche Umstrukturierungen zu sperren. Jedenfalls ist es für die Prüfung der Rechtswirksamkeit der Entwicklungsverordnung selbst ersichtlich ohne Relevanz. Entsprechendes gilt für die Ausführungen der Beschwerde zur Genehmigungspflicht oder Genehmigungsfähigkeit der abgeschlossenen Grundstückskaufverträge. Auch diese Fragen beziehen sich nicht auf die Normsetzung, sondern betreffen die durch die Entwicklungsverordnung als Rechtsfolge ausgelösten Genehmigungspflichten. Die diesbezüglichen Ausführungen im Normenkontrollurteil (UA S. 26 – 28) waren zudem für die Zurückweisung des Normenkontrollantrags nicht entscheidungserheblich.
3. Die Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch.
a) Die Beschwerde rügt, daß das Normenkontrollgericht es trotz wiederholter schriftsätzlicher Hinweise der Antragsteller unterlassen habe, ein von der Antragsgegnerin vor Verordnungserlaß eingeholtes Gutachten “zur Anwendbarkeit von Entwicklungsrecht” beizuziehen. Mit diesem Vorbringen wird die Reichweite des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) verkannt, der sich auf die Ermittlung und Bewertung von Tatsachen bezieht. Die rechtliche Beurteilung des ermittelten Sachverhalts ist autonome Aufgabe des Gerichts (“iura novit curia”), so daß eine Pflicht zur Beiziehung rechtsgutachtlicher Äußerungen grundsätzlich nicht aus § 86 Abs. 1 VwGO ableitbar ist.
b) Die Beschwerde trägt vor, das Normenkontrollgericht verkenne die tatsächliche Ausgangslage, wenn es in den Entscheidungsgründen mehrfach von einer “Industriebrache” ausgehe, obwohl vor Erlaß der Entwicklungsverordnung im Gebiet noch über 1 199 Personen in 92 Betriebsstätten tätig gewesen seien (vgl. S. 12 der Verordnungsbegründung). Damit habe es den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt und lege seiner Entscheidung offensichtlich einen falschen Sachverhalt zugrunde.
Der sinngemäß geltend gemachte Verstoß gegen § 86 Abs. 1 und § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nicht vor. Das Normenkontrollgericht hat unter anderem auf die in den Planungsakten der Antragsgegnerin enthaltene Begründung der Entwicklungsverordnung Bezug genommen und damit auch die darin enthaltenen Erhebungen zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Die Aufklärungsrüge ist daher jedenfalls unbegründet. Wenn das Gericht die tatsächlichen Feststellungen dahin gehend wiedergibt, daß eine “Art Industriebrache mit ungeordneter Gewerbeansiedlung” (UA S. 15; vgl. auch S. 20) oder eine “Industriebrache” (UA S. 23) vorgelegen habe, betrifft diese Einschätzung den Bereich tatrichterlicher Würdigung i.S. des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dahinstehen kann, unter welchen Voraussetzungen eine Verletzung dieser Vorschrift überhaupt dem Verfahrensrecht zuzurechnen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 – BVerwG 4 C 28.89 – BVerwGE 84, 271 ≪272≫; Beschluß vom 12. Januar 1995 – BVerwG 4 B 197.94 – Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4). Jedenfalls läßt der Zusatz ”… mit ungeordneter Gewerbeansiedlung” erkennen, daß das Normenkontrollgericht das tatsächlich vorhandene Gewerbe in seine Betrachtungen einbezogen hat.
c) Die Beschwerde vermißt Feststellungen dazu, welche konkreten Arbeitsstätten an die Stelle der früher vorhandenen Arbeitsplätze treten sollen und wie die Finanzierung sicherzustellen sei. Dadurch werde der Amtsermittlungsgrundsatz verletzt.
Insoweit genügt die Beschwerde bereits nicht den Anforderungen, die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung einer Verletzung der Aufklärungspflicht zu stellen sind. Die Aufklärungsrüge erfordert u.a. substantiierte Angaben dazu, daß bereits im vorinstanzlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder der Vorinstanz die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1978 – BVerwG 1 C 15.75 – BVerwGE 57, 55 ≪57≫; Urteil vom 25. Februar 1993 – BVerwG 2 C 14.91 – DVBl 1993, 955). Daran fehlt es hier. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich vielmehr in einer Kritik der vorinstanzlichen materiellrechtlichen Beurteilung der Bedarfsprognose sowie der Annahme einer gesicherten Finanzierung. Das genügt nicht, um eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO schlüssig darzulegen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.
Unterschriften
Gaentzsch, Hien, Heeren
Fundstellen
Haufe-Index 1457419 |
BauR 1998, 1122 |
BauR 1998, 1220 |
NVwZ 1998, 1298 |
DÖV 1999, 169 |
NJ 1998, 553 |
ZfBR 1998, 313 |
BRS 1999, 791 |
GV/RP 1999, 341 |
UPR 1998, 454 |
FuHe 1999, 400 |