Leitsatz (redaktionell)
Wer neben seiner Hauptwohnung eine weitere Wohnung vorhält, Letztere aber nicht selbst nutzt, sondern seinen Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlässt, betreibt selbst Aufwand i. S. d. Zweitwohnungsteuer.
Normenkette
GG Art. 105 Abs. 2a
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches OVG (Urteil vom 27.03.2012; Aktenzeichen 4 LB 1/12) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. März 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 016 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Rz. 2
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
Rz. 3
Die von ihr sinngemäß aufgeworfene Frage,
ob von Bundesverfassungsrechts wegen eine Wohnung, die der Eigentümer nicht selbst bewohnt, sondern Dritten unentgeltlich als Hauptwohnung überlässt, ihm gegenüber eine der Aufwandbesteuerung unterliegende “Zweitwohnung” sein kann,
und ob dies auch dann gilt, wenn es sich bei den Dritten um die Eltern des Wohnungseigentümers handelt, die diesem Unterhaltsleistungen gewähren,
verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Denn sie ist in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt. Der Kläger zeigt auch keine neuen, bislang nicht berücksichtigten rechtlichen Gesichtspunkte auf, die Anlass zu einem Überdenken der Rechtsprechung geben könnten.
Rz. 4
Wie das Oberverwaltungsgericht (Rn. 28 und 31) zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt hat, steht der Inhaberschaft einer der Aufwandbesteuerung (Art. 105 Abs. 2a GG) unterliegenden Zweitwohnung die unentgeltliche Überlassung der Wohnung zur Nutzung an einen Dritten nicht entgegen. Der Begriff der Aufwandsteuer lässt es zu, sowohl für den, der die Wohnung unentgeltlich überlässt, wie auch für den, dem sie überlassen wird, eine Steuerpflicht zu begründen. Wer eine Wohnung einem anderen, sei es einem Angehörigen oder einem sonstigen Dritten, unentgeltlich zur Nutzung überlässt, betreibt selbst Aufwand in diesem Sinne. Er kann auch Inhaber der Wohnung im Sinne der Satzung bleiben, soweit er die Wohnung weiterhin hält und sich der Verfügungsmacht über sie nicht begibt (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 – 2 BvR 1275.79 – BVerfGE 65, 325 ≪349≫). Dem entsprechend sieht auch das Bundesverwaltungsgericht den Steuertatbestand grundsätzlich als erfüllt an, wenn jemand neben seiner Hauptwohnung eine weitere Wohnung nicht für sich selbst, sondern für den persönlichen Lebensbedarf von Familienangehörigen vorhält, solange er sich nicht der Verfügungsmacht über die Wohnung begibt, sondern sie nur den Familienangehörigen tatsächlich zur Nutzung überlässt (Urteil vom 13. Mai 2009 – BVerwG 9 C 8.08 – Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 27 Rn. 26). Davon ist hier nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, an die der Senat gebunden ist, auszugehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich diejenigen, denen die Wohnung überlassen wird, ihrerseits überwiegend dort oder an anderer Stelle aufhalten. Unerheblich ist daher, ob sie in der Wohnung, die der Inhaber für sie vorhält, ihren Hauptwohnsitz oder einen Nebenwohnsitz begründen.
Rz. 5
Ebenfalls geklärt ist, dass es auf die Hintergründe für die unentgeltliche Überlassung der Wohnung nicht ankommt. Für die Frage des Aufwands spielt es keine Rolle, ob er – wie hier möglicherweise im Falle des Klägers gegenüber seinen ihm unterhaltspflichtigen Eltern – in Erfüllung einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht betrieben wird. Der steuerbare Aufwand für eine weitere Wohnung muss nicht auf einer Entscheidung beruhen, die der Wohnungsinhaber in völlig freiem, von keinerlei Sachzwängen eingeschränktem Belieben getroffen hat. Das Recht der Aufwandsteuer kennt kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eines “allein vom Konsumwillen des Steuerpflichtigen” veranlassten Aufwands. Die Aufwandsteuer kennzeichnet das Anknüpfen an den Aufwand, der der persönlichen Lebensführung dient und über das hinausgeht, was zur gewöhnlichen Lebensführung erforderlich ist. Die Motivation hierfür bleibt außer Betracht (Urteil vom 13. Mai 2009 – BVerwG 9 C 7.08 – Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 28 Rn. 16). Die Ermittlung subjektiver Tatbestände, wie etwa der mit dem Konsum verfolgten Absichten, oder die Feststellung der Person des letztlich wirtschaftlich mit der Steuer Belasteten, von dem die Mittel für den Aufwand stammen, soll mit Rücksicht auf die Praktikabilität der Steuererhebung unterbleiben (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2010 – 1 BvR 529/09 – NVwZ 2010, 1022 Rn. 42 m.w.N.).
Rz. 6
Hinsichtlich des weiteren Beschwerdevorbringens, das sich nach Art einer Revisionsbegründung mit dem angefochtenen Berufungsurteil auseinandersetzt, ohne bislang ungeklärte konkrete, aber fallübergreifende und im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Rechtsfragen des revisiblen Rechts herauszuarbeiten, erfüllt die Beschwerde schon nicht die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung eines Zulassungsgrundes im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stellt (vgl. hierzu im Einzelnen Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26). Hierfür genügt weder der Verweis auf “widerstreitende Urteile” zweier Senate des Oberverwaltungsgerichts noch der Hinweis auf eine vom Oberverwaltungsgericht nicht ausdrücklich entschiedene Rechtsfrage.
Rz. 7
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Unterschriften
Dr. Bier, Buchberger, Dr. Bick
Fundstellen