Entscheidungsstichwort (Thema)
Wasserrückhaltung. Polder. Altrip. Überschwemmung. Grundwasser. Umweltverträglichkeitsprüfung. Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz. Umsetzungsfrist. Verfahrensfehler. Kausalität. subjektives Recht. Präklusion. Einwendungsausschluss. Planänderung. unwesentliche Bedeutung. Wohl der Allgemeinheit. Beeinträchtigung. Hochwassergefahr. Abwägung. Abwägungsfehler. erheblicher Mangel. Hilfsbeweisantrag. Standortauswahl. Alternative.
Leitsatz (amtlich)
1. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ist in zeitlicher Hinsicht auch auf Planfeststellungsverfahren anzuwenden, die vor dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden waren, in denen der Planfeststellungsbeschluss aber erst nach diesem Zeitpunkt erlassen wurde (wie EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-72/12 [ECLI:EU:C:2013:712]).
2. Die Rechtsfolge des § 4 Abs. 1 UmwRG muss in unionsrechtskonformer Auslegung auf solche Fehler der Umweltverträglichkeitsprüfung erstreckt werden, die nach ihrer Art und Schwere den in § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG genannten Fehlern vergleichbar sind, insbesondere weil sie der betroffenen Öffentlichkeit die vorgesehene Möglichkeit genommen haben, Zugang zu den auszulegenden Unterlagen zu erhalten und sich am Entscheidungsprozess zu beteiligen.
3. Ein Ausschluss von Einwendungen, wie er in § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG vorgesehen ist, verstößt gegen Art. 11 der UVP-Richtlinie (wie EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 – C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683]).
4. Führt ein dem Hochwasserschutz dienender Gewässerausbau insgesamt zu einer Verringerung der Hochwassergefahr, stellt eine mit dem Ausbau verbundene lokale Erhöhung der Stau-, Grund- und Druckwassergefahren keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG a.F. (§ 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG) dar.
Normenkette
Richtlinie 85/337/EWG Art. 10a; Richtlinie 2011/92/EG Art. 11; VwGO § 86 Abs. 1-2, § 113 Abs. 1 S. 1; VwVfG § 37 Abs. 1, § 73 Abs. 4 S. 3, § 75 Abs. 1a, § 76 Abs. 1-2; UmwRG §§ 4-5; WHG a.F. § 31 Abs. 5 S. 3
Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 12.02.2009; Aktenzeichen 1 A 10722/08) |
VG Neustadt a.d. Weinstraße (Entscheidung vom 13.12.2007; Aktenzeichen 4 K 1219/06) |
Tenor
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Februar 2009 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I
Rz. 1
Die Kläger wenden sich gegen einen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss des beklagten Landes, der die Errichtung der Wasserrückhaltung W./A./N. zum Gegenstand hat. Die geplante Hochwasserrückhaltung hat eine Fläche von ca. 327 ha und soll in einem früheren Überschwemmungsgebiet des Rheins gebaut werden. Das Vorhaben umfasst die Errichtung eines Rückhalteraums, der aus zwei getrennten Teilen besteht. Der ungesteuerte Teil (Rückhaltevolumen ca. 1,2 Mio. m³) soll in Abhängigkeit von den Rheinwasserständen regelmäßig überschwemmt und an die natürliche Dynamik des Rheins angeschlossen werden. Der gesteuerte Teil des Rückhalteraums (Rückhaltevolumen ca. 7,8 Mio. m³) soll bei extremen Hochwasserereignissen geflutet werden, um Überflutungen in Siedlungs-, Gewerbe- und Infrastrukturflächen der Rheinniederung zu verhindern. Im Zusammenhang mit der Errichtung der Rückhalteräume sind zahlreiche bauliche Maßnahmen vorgesehen. Von der Planung betroffen sind in erster Linie landwirtschaftlich genutzte Grundstücke und Waldflächen.
Rz. 2
Die Klägerin zu 1 ist die Gemeinde A., deren Gemeindegebiet zu etwa 12 % von den geplanten Rückhalteräumen erfasst wird.
Rz. 3
Die Klägerin zu 2 ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Obst und Gemüse anbaut und Eigentümerin und Pächterin von innerhalb der geplanten Rückhaltung gelegenen Flächen ist.
Rz. 4
Der Kläger zu 3 ist Eigentümer eines nahe der geplanten Hochwasserrückhaltung liegenden Wohngrundstücks und mehrerer – ebenfalls in der Nähe des Vorhabens liegender – Grundstücke in einem Naherholungsgebiet, die für einen Campingplatz genutzt werden.
Rz. 5
Mit Schreiben vom 31. Januar 2002 beantragte die Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz – Neubaugruppe Hochwasserschutz Oberrhein – der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd des beklagten Landes als Träger des Vorhabens bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd als Oberer Wasserbehörde die Feststellung des Plans für den Bau der Hochwasserrückhaltung.
Rz. 6
Der Plan wurde mit Beschluss der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 20. Juni 2006 festgestellt.
Rz. 7
Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen gerichteten, von insgesamt sechs Klägern erhobenen Klagen ab. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Kläger gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss leide nicht an rügefähigen Rechtsfehlern, die die Kläger in ihren Rechten verletzten. Die Kläger könnten sich weder auf mögliche Defizite der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung noch auf die Verletzung natur- und artenschutzrechtlicher Vorschriften berufen. Die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 3 könnten keine umfassende Planprüfung verlangen. Etwas anderes folge hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung auch nicht aus dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz. Denn dieses finde nach seinem § 5 nur für solche Verfahren Anwendung, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden seien. Hier sei das Planfeststellungsverfahren aber bereits im Jahr 2002 begonnen worden. Unionsrecht gebiete die Anwendung des Gesetzes nicht. Damit könne dahinstehen, ob sich zugunsten der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 3 aus § 4 Abs. 1 UmwRG ein Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ergeben könne.
Rz. 8
Die Klägerin zu 2 sei zwar von einer enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses betroffen; sie könne sich aber nicht auf natur-, umwelt- und artenschutzrechtliche Belange berufen, weil deren Geltendmachung die materielle Verwirkungspräklusion des § 115 Abs. 1 Satz 2 LWG entgegenstehe. Diese Präklusion verstoße ebenfalls nicht gegen Unionsrecht.
Rz. 9
Die im Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgenommene Ergänzung der Nebenbestimmung III Nr. 13.4 führe nicht dazu, dass ein neues Planfeststellungsverfahren durchzuführen gewesen sei. Die Planrechtfertigung sei mit dem Verwaltungsgericht zu bejahen. Auch stünden dem Vorhaben keine zwingenden Versagungsgründe nach § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG a.F. entgegen.
Rz. 10
Der Planfeststellungsbeschluss leide nicht an Abwägungsmängeln, die zu seiner Aufhebung führten. Das gelte zunächst für die Verwerfung der Standortalternative „H.”. Die Abwägung sei auch nicht wegen des von den Klägern behaupteten unzumutbaren Risikos eines Deichbruchs zu beanstanden. Als Fluchtweg aus A. könne jedenfalls die Kreisstraße K 7 nach R. genutzt werden, auch wenn eine derartige Notumfahrung zu gewissen Engpässen führen werde. Dieser Gesichtspunkt lasse sich dem Planfeststellungsbeschluss nicht entnehmen, ein Abwägungsdefizit erscheine möglich. Ein solcher Mangel sei jedoch nicht im Sinne des § 114 Abs. 1 Nr. 1 LWG i.V.m. § 75 Abs. 1a VwVfG erheblich. Ebenso wenig sei ein Abwägungsfehler hinsichtlich der Gefahr von Druckwasser und eines erhöhten Grundwasseranstiegs ersichtlich.
Rz. 11
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision tragen die Kläger im Wesentlichen vor: Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 3 seien mangels Anwendbarkeit des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht befugt, eine Fehlerhaftigkeit der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung geltend zu machen, sei mit Unionsrecht ebenso wenig zu vereinbaren wie seine Ansicht, dass die Klägerin zu 2 mit ihrem auf das Natur-, Artenschutz- und Umweltrecht bezogenen Vorbringen nach § 115 Abs. 1 Satz 2 LWG präkludiert sei. Das Berufungsurteil verstoße zudem gegen § 76 Abs. 1 VwVfG, weil die nachträgliche Ergänzung der Nebenbestimmung III Nr. 13.4 ein neues Planfeststellungsverfahren erfordert hätte, von dem nicht nach § 76 Abs. 2 VwVfG hätte abgesehen werden dürfen. Folge man der Auffassung des Berufungsgerichts, verstoße der Planfeststellungsbeschluss jedenfalls gegen § 37 Abs. 1 VwVfG; außerdem habe das Berufungsgericht insoweit Verfahrensrecht verletzt. Das Berufungsurteil stehe ferner mit § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG a.F. nicht in Einklang, weil eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwassergefahr für die Oberlieger am Standort des geplanten Polders vorliege. Soweit das Berufungsgericht die Abwägung als rechtmäßig erachtet habe, verstoße sein Urteil in mehrfacher Hinsicht gegen Bundesrecht. Das gelte im Hinblick auf die Gefahr eines Deichbruchs, die Überschwemmungsgefahr durch Qualmwasser und kumulierende Starkregenereignisse, die Problematik einer gesicherten Straßenanbindung der Klägerin zu 1 im Falle einer Flutung des Polders sowie die Auswahl des Standorts des Vorhabens. Das Berufungsgericht habe dabei nicht nur gegen § 75 Abs. 1a VwVfG und das Gebot gerechter Abwägung verstoßen, sondern auch den Untersuchungsgrundsatz und die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO) sowie den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
Rz. 12
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. September 2007, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Februar 2009 und den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 20. Juni 2006 aufzuheben.
Rz. 13
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Rz. 14
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Rz. 15
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat sich an dem Verfahren beteiligt und zu Fragen des Unionsrechts geäußert.
Rz. 16
Der Senat hat mit Beschluss vom 10. Januar 2012 – 7 C 20.11 – das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union um die Klärung mehrerer Fragen zur Auslegung der Richtlinien 2003/35/EG und 85/337/EWG gebeten. Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 7. November 2013 – C-72/12 [ECLI:EU:C:2013:712] – über die Vorlage entschieden.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 17
Die zulässige Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen revisibles Recht und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Da der Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht in der Sache selbst entscheiden kann, ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Rz. 18
1. a) Einen Anspruch der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 3 auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses aus § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG hat das Oberverwaltungsgericht verneint, weil das Gesetz nach § 5 Abs. 1 UmwRG auf Verfahren, die vor dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden seien, keine Anwendung finde. Diese Annahme steht mit revisiblem Recht nicht in Einklang.
Rz. 19
Die in der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 S. 17) vorgesehene Umsetzungsfrist bis zum 25. Juni 2005 ist dahin auszulegen, dass die Vorschriften des nationalen Rechts zur Umsetzung des Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 S. 40) in der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten Fassung auch für behördliche Genehmigungsverfahren gelten müssen, die vor dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden waren, in denen aber erst nach diesem Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt wurde. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union auf die Vorlage des Senats entschieden (EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-72/12 [ECLI:EU:C:2013:712], Gemeinde A. u.a.). Die Neukodifikation der Richtlinie 85/337/EWG durch die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 S. 1) hat hieran nichts geändert (EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 – C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683], Kommission/Deutschland – Rn. 101 ff.). Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, welches der Umsetzung des Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG bzw. des Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU dient, ist daher auf das vorliegende Verfahren anzuwenden. Das Planfeststellungsverfahren wurde bereits im Jahr 2002 eingeleitet; der Planfeststellungsbeschluss wurde aber erst am 20. Juni 2006 und damit nach dem 25. Juni 2005 erlassen.
Rz. 20
Auf die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge kommt es nach dem Vorstehenden nicht mehr an.
Rz. 21
b) Das Urteil erweist sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts kann nicht ausgeschlossen werden, dass den Klägern ein Anspruch nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 UmwRG auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zusteht.
Rz. 22
aa) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung der Entscheidung nur verlangt werden, wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (Nr. 1) oder eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit (Nr. 2) nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist. Diese Fehler sind erheblich, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob die Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben können (BVerwG, Urteile vom 2. Oktober 2013 – 9 A 23.12 – Buchholz 451.91 EuropUmwR Nr. 55 Rn. 21, vom 18. Dezember 2014 – 4 C 36.13 – BVerwGE 151, 138 Rn. 34). Im vorliegenden Fall ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Das steht einem Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 1 UmwRG aber nicht von vornherein entgegen. Die Anwendbarkeit des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes auf den Fall zu beschränken, dass die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung aufgrund des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung angefochten wird, und nicht auf den Fall zu erstrecken, dass eine solche Prüfung zwar durchgeführt wurde, aber fehlerhaft war, ist mit Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG bzw. Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU nicht vereinbar. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union auf die Vorlage des Senats ebenfalls bereits entschieden (EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-72/12 [ECLI:EU:C:2013:712], Gemeinde A. u.a. – Rn. 36 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss allerdings nicht jeder Fehler der Umweltverträglichkeitsprüfung unabhängig von seinen Auswirkungen auf den Inhalt der Entscheidung zu einen Anspruch auf deren Aufhebung führen (EuGH a.a.O. Rn. 49); § 4 Abs. 1 UmwRG muss in unionsrechtskonformer Auslegung aber jedenfalls auf solche Fehler der Umweltverträglichkeitsprüfung erstreckt werden, die nach ihrer Art und Schwere den in § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG genannten Fehlern vergleichbar sind, insbesondere weil sie der betroffenen Öffentlichkeit die vorgesehene Möglichkeit genommen haben, Zugang zu den auszulegenden Unterlagen zu erhalten und sich am Entscheidungsprozess zu beteiligen (EuGH a.a.O. Rn. 54). Auch derartige absolute Verfahrensfehler müssen unabhängig von § 46 VwVfG und unabhängig von der konkreten Möglichkeit, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 – 4 C 4.94 – BVerwGE 98, 339 ≪361 f.≫; Beschluss vom 10. Januar 2012 – 7 C 20.11 – NVwZ 2012, 448 Rn. 39 m.w.N.), zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Dass die Umweltverträglichkeitsprüfung hier an einem solchen schweren Fehler leidet, kann nicht ausgeschlossen werden. Das Oberverwaltungsgericht hat zu den Rügen der Kläger gegen die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Feststellungen getroffen.
Rz. 23
bb) Sollten die Vorschriften über die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, deren Verletzung die Kläger rügen, allein dem Schutz der Umwelt, nicht aber der Gewährleistung eigener materieller subjektiver Rechte der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 3 dienen, stünde auch dies einem Aufhebungsanspruch nicht von vornherein entgegen. Die Fehlerfolgenregelung des § 4 Abs. 1 UmwRG gilt in erster Linie für die umweltrechtliche Verbandsklage; sie ist aber gemäß 4 Abs. 3 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO entsprechend anwendbar mit der Folge, dass die Verfahrensfehler auch insoweit unabhängig von den sonst geltenden einschränkenden Maßgaben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zur Begründetheit der Klage führen. Hieraus folgt, dass eine Genehmigungsentscheidung, die ohne die hierfür erforderliche UVP oder UVP-Vorprüfung getroffen worden ist, auf die Klage eines gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugten Dritten nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 UmwRG allein wegen dieses Fehlers aufzuheben ist (BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 2011 – 9 A 30.10 – Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33 Rn. 21 f., vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1.13 – BVerwGE 148, 353 Rn. 41 und vom 18. Dezember 2014 – 4 C 36.13 – BVerwGE 151, 138 Rn. 34; Beschluss vom 27. Juni 2013 – 4 B 37.12 – BauR 2013, 2014, juris Rn. 10). Für Genehmigungsentscheidungen, die an einem Verfahrensfehler leiden, auf den § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG in unionsrechtskonformer Auslegung zu erstrecken ist, kann nichts anderes gelten. Ob der Verzicht auf den nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Zusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung und der Verletzung in eigenen Rechten unionsrechtlich geboten ist (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 – C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683], Kommission/Deutschland – Rn. 63 f.), ist angesichts der in § 4 Abs. 3 UmwRG getroffenen Grundentscheidung des nationalen Gesetzgebers für die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO ohne Bedeutung.
Rz. 24
c) Mangels tatsächlicher Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zu den gegen die Umweltverträglichkeitsprüfung erhobenen Rügen kann der Senat auch nicht feststellen, dass den Klägern der Anspruch aus § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG zusteht; die Sache ist zur erneuten Prüfung des Anspruchs an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Rz. 25
2. a) Im Hinblick auf die Klägerin zu 2 hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass der Planfeststellungsbeschluss ihr gegenüber im Hinblick auf die für den Dammbau erforderlichen Flächen eine enteignungsrechtliche Vorwirkung entfalte und dies zur Folge habe, dass sie die Rechtmäßigkeit der planerischen Abwägung in einem umfassenden Sinne zur gerichtlichen Überprüfung stellen könne. Gleichwohl könne sie natur-, umwelt- und artenschutzrechtliche Rügen nicht mit Erfolg erheben, da dem die Verwirkungspräklusion des § 115 Abs. 1 Satz 2 des Landeswassergesetzes (LWG) vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 54) i.V.m. § 73 Abs. 4 VwVfG entgegenstehe. Letzteres ist mit revisiblem Recht nicht vereinbar.
Rz. 26
§ 115 Abs. 1 Satz 2 LWG bestimmt, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen werden, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhe. Der Regelungsgehalt der Vorschrift entspricht damit demjenigen des nahezu wortgleichen § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG. Der Ausschluss von Einwendungen, die nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist geltend gemacht worden sind, und die daran anknüpfende Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle sind – wie der Gerichtshof der Europäischen Union im Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland entschieden hat (EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 – C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683] – Rn. 78 ff.) – mit Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU und Art. 25 der Richtlinie 2010/75/EU nicht vereinbar. Die genannten Präklusionsvorschriften müssen daher im vorliegenden Fall außer Anwendung bleiben.
Rz. 27
b) Das Urteil erweist sich auch insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Mangels tatsächlicher Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist nicht auszuschließen, dass der Planfeststellungsbeschluss in einer für die Eigentumsbetroffenheit der Klägerin zu 2 erheblichen Weise gegen natur-, umwelt- oder artenschutzrechtliche Vorschriften verstößt. Auch eine eigene Sachentscheidung zugunsten der Klägerin zu 2 ist dem Senat verwehrt (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
Rz. 28
3. Das Berufungsurteil verstößt ferner gegen § 114 Abs. 1 LWG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG. Im Hinblick auf die von den Beteiligten sogenannte Fluchtwegproblematik geht der Planfeststellungsbeschluss nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts davon aus, dass die Möglichkeit bestehe, auf der über den Trenndeich führenden Kreisstraße K 13 nach W. zu gelangen. Das Berufungsgericht hat demgegenüber festgestellt, dass im Falle einer Flutung des Polders mindestens im Bereich „Auf der Au” mit einer Überflutung der Fahrbahn der K 13 in Höhe von etwa 20 cm gerechnet werden müsse. Im Hinblick darauf erscheine ein Abwägungsdefizit des Planfeststellungsbeschlusses durchaus möglich. Dabei würde es sich jedoch nicht um einen im Sinne des § 75 Abs. 1a VwVfG erheblichen Mangel handeln. Denn es bestehe eine Verbindung nach R. über die Kreisstraße K 7, die hochwasserfrei ausgebaut werde. Auch wenn deren wasserseitige Richtungsfahrspur ab einem bestimmten Wasserstand gesperrt werden müsse, sehe die Deichausbauplanung vor, die Kreisstraße von der Deichkrone auf die landseitige Deichberme zu verlegen, wodurch – ungeachtet gelegentlicher hinnehmbarer Engpässe – die Standsicherheit und die Befahrbarkeit der K 7 in beiden Richtungen gesichert sei.
Rz. 29
Auf der Grundlage dieser tatsächlichen Feststellungen kann die Erheblichkeit des unterstellten Abwägungsmangels nicht verneint werden. Die von § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG geforderte Ergebnisrelevanz liegt vor, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 1996 – 4 C 19.94 – BVerwGE 100, 370 ≪379 f.≫ und vom 19. Februar 2015 – 7 C 10.12 – juris Rn. 44). Eine derartige konkrete Möglichkeit ist dann zu bejahen, wenn sich der Planungsträger – wie hier – von einem unzutreffend angenommenen Belang hat leiten lassen und andere Belange, die das Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten, weder im Planungsverfahren angesprochen noch sonst ersichtlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 – 4 C 57.80 – BVerwGE 64, 33 ≪40≫). Das Vorliegen solcher anderweitigen Belange kann hier nicht allein mit dem Hinweis auf eine beabsichtigte Verlegung der Kreisstraße auf die Deichberme und eine dadurch ermöglichte Notumfahrung bejaht werden. Das Berufungsgericht hat keine näheren Feststellungen zu der von ihm in Bezug genommenen Deichausbauplanung getroffen, in deren Rahmen die Verlegung der K 7 vorgesehen sein soll, sondern im Wesentlichen auf ein Schreiben des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz an das Büro des rheinlandpfälzischen Ministerpräsidenten vom 7. Oktober 2008 verwiesen. Unklar bleibt dabei, wer Träger der in diesem Schreiben und im Berufungsurteil angesprochenen Deichausbauplanung ist, wann sie eingeleitet und ob sie bereits abgeschlossen wurde und wann mit der Realisierung dieser Planung zu rechnen ist. Sollte nicht gesichert sein, dass die Kreisstraße K 7 rechtzeitig vor Fertigstellung und Inbetriebnahme des Polders in der beabsichtigten Weise auf die Deichberme verlegt wird und die Ortsgemeinde A. damit auch bei Flutung des Polders hinreichend sicher an das Straßennetz angebunden ist, müsste dieses Problem durch eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses oder durch ein ergänzendes Verfahren gelöst werden. Denn für hoheitliche Planungen gilt der Grundsatz der Problembewältigung; der Planfeststellungsbeschluss muss die von dem Planvorhaben in seiner räumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme bewältigen (BVerwG, Urteile vom 7. März 2007 – 9 C 2.06 – BVerwGE 128, 177 Rn. 19 und vom 13. Oktober 2011 – 4 A 4001.10 – BVerwGE 141, 1 Rn. 151). Andererseits erscheint es auch nicht ausgeschlossen, dass mit Blick auf die konkrete Ausgestaltung der Deichausbauplanung Gesichtspunkte festgestellt werden können, die zu einer Irrelevanz des Abwägungsfehlers für das Ergebnis führen könnten. Der Umstand, dass die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichen, um die Frage der Ergebnisrelevanz abschließend entscheiden zu können, nötigt damit ebenfalls zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Rz. 30
Auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen kommt es nach dem Vorstehenden nicht mehr an.
Rz. 31
4. Im Übrigen verstößt das Berufungsurteil nicht gegen Bundesrecht.
Rz. 32
a) Das gilt zunächst für die Annahme des Berufungsgerichts, dass wegen der nachträglichen Ergänzung der Nebenbestimmung III Nr. 13.4 des Planfeststellungsbeschlusses um den Satz, dass eine Flutung der Hochwasserrückhaltung in W./A./N. nur dann erfolgen dürfe, wenn der Wasserstand im Neuhofener Altrhein von 90,00 müNN nicht überschritten sei, kein neues Planfeststellungsverfahren habe durchgeführt werden müssen. Bei dieser Ergänzung handele es sich um eine Planänderung von unwesentlicher Bedeutung, bei der der Beklagte nach § 114 Abs. 1 LWG i.V.m. § 76 Abs. 2 VwVfG von einem neuen Planfeststellungsverfahren habe absehen können, weil Belange anderer nicht berührt worden seien. Dies ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Rz. 33
aa) Das Berufungsgericht hat den Planfeststellungsbeschluss in seiner ursprünglichen Fassung dahingehend ausgelegt, dass die Flutung der Wasserrückhaltung unabhängig vom Erreichen eines bestimmten Wasserstandes im Neuhofener Altrhein zulässig gewesen sei. Insbesondere habe dort nicht ein Wasserstand von 89,4 müNN erreicht sein müssen. Die Auslegung eines Verwaltungsakts unterliegt als Tatsachenwürdigung nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Kontrolle. Zu prüfen ist, ob das Tatsachengericht den Regelungsgehalt des Verwaltungsakts nach den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln ermittelt hat. In diesem Fall ist der tatrichterlich ermittelte Erklärungsinhalt als Tatsachenfeststellung nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend. Dem Revisionsgericht ist eine eigene Auslegung des Verwaltungsakts nur möglich, wenn das Tatsachengericht in seiner Entscheidung nichts Näheres ausführt und insbesondere sein Auslegungsergebnis nicht begründet hat. Liegt dagegen – wie hier – eine solche Begründung vor, bedarf es einer den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Verfahrensrüge, um das Auslegungsergebnis anzugreifen; die bloße Darlegung einer abweichenden, von einem Beteiligten für richtig gehaltenen Auslegung eines Verwaltungsakts genügt dagegen nicht. Revisionsgerichtlicher Prüfung unterliegt ferner, ob sich das Tatsachengericht durch eine fehlerhafte Vorstellung vom Inhalt des Bundesrechts den Blick für die zutreffende Auslegung verstellt hat (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 35.13 – NVwZ 2015, 656 Rn. 74 m.w.N.).
Rz. 34
Ausgehend hiervon ist der Senat an die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses durch das Oberverwaltungsgericht gebunden. Für die Auslegung eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 133, 157 BGB der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat für die Auslegung insbesondere die Antragsunterlagen herangezogen und damit Unterlagen, die auch den von dem Vorhaben Betroffenen bekannt sind oder sein können. Anhaltspunkte dafür, dass es sich von rechtlichen Fehlvorstellungen hat leiten lassen, sind nicht ersichtlich.
Rz. 35
Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Das Berufungsgericht musste den im Schriftsatz vom 12. Februar 2009 enthaltenen Hilfsbeweisanträgen nicht nachgehen. Maßgeblich für die Prüfung, ob das Tatsachengericht seiner Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO genügt hat, ist die seiner Entscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung, und zwar selbst dann, wenn diese – was hier nicht der Fall ist – der rechtlichen Überprüfung nicht standhält (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 1984 – 6 C 49.84 – BVerwGE 70, 216 ≪221 f.≫ und vom 14. Januar 1998 – 11 C 11.96 – BVerwGE 106, 115 ≪119≫). Das Berufungsgericht war – wie dargelegt – der Auffassung, dass der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss keine Regelung eines Maximalwasserstandes des Neuhofener Altrheins enthalten habe, sondern diese erst durch die in Rede stehende Ergänzung der Nebenbestimmung erfolgt sei. Die Hilfsbeweisanträge gingen demgegenüber von der Annahme aus, dass im ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss bereits ein Maximalwasserstand des Neuhofener Altrheins von 89,4 müNN ab Voraussetzung für den Beginn der Flutung festgesetzt sei; sie zielten auf die Ermittlung der Risiken, die aus einer Erhöhung dieses Maximalwasserstandes folgen könnten. Dies bedarf indessen aus Sicht des Berufungsurteils keiner Klärung. Die der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses in seiner ursprünglichen Fassung zugrunde liegenden Tatsachen, insbesondere der Inhalt der Antragsunterlagen und ihr Verständnis durch die Beteiligten, waren nicht Gegenstand der Anträge.
Rz. 36
Das Berufungsgericht hat ferner nicht seine Aufklärungspflicht durch die Unterstellung eines unwahren oder aktenwidrigen Teilsachverhalts verletzt. Diesem Vorbringen der Revision liegt ebenfalls die Auffassung zugrunde, dass im ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss bereits ein Höchstwasserstand festgesetzt gewesen sei.
Rz. 37
Vor diesem Hintergrund liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor. Art. 103 Abs. 1 GG verwehrt es den Gerichten nicht, das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985 – 1 BvR 33/83 – BVerfGE 70, 288 ≪294≫). Daher kann eine Beweisaufnahme unterbleiben, wenn es auf die Beweisfrage nicht ankommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 – 1 BvR 355/86 – BVerfGE 82, 209 ≪235≫). Das war hier aus der maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts der Fall.
Rz. 38
bb) Ausgehend von der dargelegten Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses hat das Berufungsgericht die Ergänzung der Nebenbestimmung zutreffend als Planänderung von unwesentlicher Bedeutung angesehen, die die Belange anderer nicht berührt. Als zusätzliche Voraussetzung für den Einsatz der gesteuerten Hochwasserrückhaltung hat sie die Hochwassersituation in der von Stau-, Grund- und Druckwassergefahren betroffenen Umgebung dieser Rückhaltung – und damit auch für die Kläger – nicht verschlechtert, sondern verbessert.
Rz. 39
Die Auffassung des Berufungsgerichts verstößt auch nicht gegen § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG. Die Ergänzung der Nebenbestimmung führt nicht dazu, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht mehr hinreichend bestimmt ist. Die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit eines Verwaltungsakts setzt voraus, dass dessen Entscheidungsgehalt für den Betroffenen nach Art und Umfang aus sich heraus erkennbar und verständlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2008 – 7 C 38.07 – BVerwGE 131, 259 Rn. 11). Das ist hier der Fall. Die Revision leitet die von ihr angenommene Widersprüchlichkeit des Planfeststellungsbeschlusses daraus ab, dass schon im ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss ein Höchstwasserstand im Neuhofener Altrhein als Voraussetzung der Flutung festgesetzt worden sei; von einer solchen Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses ist jedoch aus den dargelegten Gründen nicht auszugehen.
Rz. 40
b) Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines zwingenden Versagungsgrundes nach § 31 Abs. 5 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG a.F.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746), verneint. Nach dieser Vorschrift ist der Planfeststellungsbeschluss zu versagen, soweit von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, zu erwarten ist.
Rz. 41
Der nähere Inhalt des Begriffs des Wohls der Allgemeinheit ist nur schwer zu bestimmen; er bedarf wegen seiner Abstraktheit der Konkretisierung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1989 – 4 C 30.88 – BVerwGE 81, 347 ≪349≫ zu § 6 Abs. 1 WHG a.F). Soweit es um Hochwassergefahren geht, hat der Gesetzgeber den Begriff selbst konkretisiert. Ob der Ausbau eines Gewässers die Hochwassergefahr erheblich, dauerhaft und nicht ausgleichbar erhöht (§ 31 Abs. 5 Satz 3 Alt. 1 WHG a.F., nunmehr § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WHG), ist nicht bezogen auf einzelne Grundstücke, sondern bezogen auf den räumlichen Einwirkungsbereich des Vorhabens insgesamt zu beurteilen. Führt ein dem Hochwasserschutz dienender Gewässerausbau insgesamt zu einer Verringerung der Hochwassergefahr, stellt eine mit dem Ausbau verbundene lokale Erhöhung der Stau-, Grund- und Druckwassergefahren keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 31 Abs. 5 Satz 3 Alt. 1 WHG a.F. dar. Derartige Folgeprobleme einer Hochwasserschutzmaßnahme sind im Planfeststellungsverfahren insbesondere durch die Anordnung von Schutzmaßnahen zu bewältigen. Soweit es um die Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, geht (§ 31 Abs. 5 Satz 3 Alt. 2 WHG a.F.), ist eine solche Gesamtbetrachtung hingegen nicht gerechtfertigt; insoweit können auch kleinräumige Zerstörungen solcher Flächen das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen.
Rz. 42
Das Berufungsurteil steht mit diesen Grundsätzen in Einklang. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die von den Klägern im Blick auf § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG a.F. geltend gemachten Risiken nur diese selbst in ihrer individuellen Situation träfen. Das Vorhaben führe aber gerade zu einer Minderung der Hochwassergefahr in den Siedlungsgebieten des Rheins. Es bewirke auch keine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen.
Rz. 43
c) Auch soweit das Berufungsgericht die vom Beklagten vorgenommene Abwägung als rechtmäßig angesehen hat, verstößt das Berufungsurteil – abgesehen von der bereits erörterten Anbindung der Klägerin zu 1 an das Straßennetz – nicht gegen Bundesrecht. Die von den Klägern geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
Rz. 44
aa) Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein auf § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F. gestützter Planfeststellungsbeschluss eine planerische Abwägung voraussetzt, in deren Rahmen die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander und untereinander gerecht mit dem Ziel abzuwägen sind, eine inhaltlich in sich abgewogene Planung zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 – 4 C 25.75 – BVerwGE 55, 220 ≪227≫). Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, in die Abwägung nicht alle Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mussten oder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1974 – 4 C 21.74 – BVerwGE 48, 56 ≪63 f.≫, und vom 24. November 2011 – 9 A 23.10 – BVerwGE 141, 171 Rn. 54). Diese Maßstäbe hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt und ohne Verstoß gegen Bundesrecht angewandt.
Rz. 45
bb) Hinsichtlich der Gefahr eines Deichbruchs und des Risikos einer Überschwemmung durch Qualmwasser und Starkregenereignisse ist das Oberverwaltungsgericht unter Berücksichtigung sachverständiger Stellungnahmen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte die widerstreitenden Belange zutreffend ermittelt und gegeneinander abgewogen hat. Das gilt sowohl für die von der Revision in diesem Zusammenhang ins Feld geführte Möglichkeit der Bildung unterirdischer Kiesrinnen als auch für die Folgen des Zusammentreffens einer Polderflutung mit extremen Niederschlagsereignissen. Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist diese rechtliche Bewertung nicht zu beanstanden. Die Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1974 – 4 C 21.74 – BVerwGE 48, 56 ≪64≫).
Rz. 46
Im Hinblick auf die Frage, ob durch das Vorhaben die Gefahr eines Deichbruchs droht, machen die Kläger allerdings eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der gerichtlichen Aufklärungspflicht sowie ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Der Sachverhalt sei hinsichtlich im Untergrund vorhandener Kiesrinnen mangelhaft aufgeklärt worden. Ihre im Schriftsatz vom 12. Februar 2009 enthaltenen Hilfsbeweisanträge Nr. 6 bis 9 seien zu Unrecht abgelehnt worden. Diese Rügen sind nicht begründet.
Rz. 47
aaa) Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 – 8 C 15.84 – BVerwGE 71, 38 ≪41≫). Das dem Gericht dabei zur Bestimmung von Art und Anzahl einzuholender Sachverständigengutachten nach § 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO zustehende Ermessen wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen absieht, obwohl die Notwendigkeit dieser weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen. Dies ist dann der Fall, wenn die vorliegenden Gutachten oder gutachterlichen Stellungnahmen offen erkennbare Mängel enthalten, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sich aus ihnen Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter ergeben oder wenn sich herausstellt, dass es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei den bisherigen Gutachtern nicht vorhanden ist. Fehlerhaft ist die gerichtliche Ermessensausübung hinsichtlich der Einholung eines Sachverständigengutachtens ferner dann, wenn sich das Gericht eine ihm nicht zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1983 – 3 C 56.82 – BVerwGE 68, 177 ≪182 f.≫). Eine Verpflichtung des Berufungsgerichts, zusätzlich zu den vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen weitere Gutachten einzuholen oder in sonstige Ermittlungen einzutreten, besteht hingegen nicht allein schon deshalb, weil ein Beteiligter die bisher vorliegenden Erkenntnisquellen im Ergebnis für unzutreffend hält (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Oktober 1985 – 9 C 3.85 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 38 und vom 6. Oktober 1987 – 9 C 12.87 – Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31; Beschluss vom 27. März 2013 – 10 B 34.12 – Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 109 Rn. 4).
Rz. 48
bbb) Gemessen an diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Es hat sich mit der Frage der Entstehung von Kiesrinnen und den aus ihnen folgenden Risiken ausführlich befasst. Dabei hat es die Inhomogenität der Bodenschichten nicht in Abrede gestellt, sondern ist zu der Überzeugung gelangt, dass weitere Untersuchungen nicht zu einem Zuwachs an Erkenntnis führen würden und der von Kiesrinnen ausgehenden Gefahr durch Maßnahmen im Verlauf des Polderbaus begegnet werden könne.
Dieses Ergebnis hat es auf eine Mehrzahl sachverständiger Stellungnahmen gestützt und sich daher keine ihm nicht zustehende Sachkunde angemaßt.
Rz. 49
Die Revision beanstandet, dass das Berufungsgericht sich auf ein Grundwassermodell gestützt habe, dem geologische und hydrogeologische Daten zugrunde lägen, die auf einer hydrogeologischen Untersuchung des Rhein-Neckar-Raums sowie der Bodenkarte des geologischen Landesamtes Rheinland-Pfalz beruhten. Es handele sich dabei um großräumige Kartenwerke, die für eine kleinräumig relevante Gefährdungsabschätzung nicht geeignet seien. Damit werden Mängel im oben genannten Sinne nicht aufgezeigt. Die Daten sind nur Grundlage der durchgeführten Untersuchung. Das Berufungsgericht hat selbst ausgeführt, dass das dabei verwendete Grundwassermodell Schwachstellen aufweise und der maximale Wasserandrang mit dem Modell nicht genau bestimmt werden könne. Diese Ungenauigkeiten könnten aber mit einer konservativen Abschätzung der Modellparameter kompensiert werden, was hier auch erfolgt sei. Weitere Untersuchungen seien nur mit einem unzumutbaren Aufwand möglich und könnten keine erheblich höhere Sicherheit vermitteln (UA S. 66). Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, dass die vom Berufungsgericht herangezogenen sachverständigen Stellungnahmen offen erkennbare Mängel enthielten oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgingen. Ebenso wenig lässt sich darauf der weitere Vorwurf der Kläger stützen, dass das Berufungsgericht das Problem der oberflächennahen Inhomogenität bei Kies- oder Grobsandrinnen verkannt habe.
Rz. 50
ccc) Soweit die Kläger rügen, die Hilfsbeweisanträge Nr. 6 bis 9 seien zu Unrecht abgelehnt worden, wird dies in der Revisionsbegründung nicht näher dargelegt. Insoweit ist daher nicht erkennbar, weshalb sich die Einholung gerade der dort für notwendig erachteten Sachverständigengutachten dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen.
Rz. 51
ddd) Der von den Klägern weiter gerügte Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt ebenfalls nicht vor. Das auf die Entstehung und die Folgen von Kiesrinnen bezogene Vorbringen der Kläger und ihres Sachverständigen ist im Berufungsurteil zusammenfassend wiedergegeben (UA S. 64). Dass das Berufungsgericht diesem Vorbringen nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß.
Rz. 52
cc) Im Hinblick auf die Problematik der Überschwemmungsgefahr durch Qualmwasser und kumulierende Starkregenereignisse macht die Revision ebenfalls einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs geltend. Auch insoweit habe das Berufungsgericht ihre Hilfsbeweisanträge im Schriftsatz vom 12. Februar 2009 (Nr. 3 – teilweise – sowie Nr. 4 und 5) zu Unrecht abgelehnt.
Rz. 53
Hieraus ergibt sich nach den dargelegten rechtlichen Maßstäben kein Aufklärungsmangel. Das Berufungsgericht hat sich mit den Risiken einer Überschwemmung, die sich aus dem gleichzeitigen Auftreten von Qualmwasser und Starkregenereignissen ergeben können, auseinandergesetzt und dabei insbesondere nicht verkannt, dass ein Anstieg des Neuhofener Altrheins grundsätzlich auch Auswirkungen auf den Grundwasserspiegel in A. haben könnte (UA S. 61 ff.). Warum sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit weiterer sachverständiger Stellungnahmen hätte aufdrängen müssen, ist weder dargelegt noch somit ersichtlich; die Kläger halten lediglich die Ergebnisse der sachverständigen Stellungnahmen, auf die das Berufungsurteil gestützt ist, für unzutreffend. Ihren Anspruch auf rechtliches Gehör hat das Berufungsgericht, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, ebenfalls nicht verletzt.
Rz. 54
dd) Schließlich verstößt das Berufungsurteil hinsichtlich der in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss getroffenen Standortauswahl nicht gegen Bundesrecht.
Rz. 55
aaa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Alternativenprüfung im Rahmen der fachplanungsrechtlichen Abwägung müssen ernsthaft in Betracht kommende Standortalternativen ermittelt, bewertet und untereinander abgewogen werden. Die Standortwahl ist erst dann rechtswidrig, wenn sich die verworfene Alternative entweder als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März
2006 – 4 A 1075.04 – BVerwGE 125, 116 Rn. 98 und vom 3. März 2011 – 9 A 8.10 – BVerwGE 139, 150 Rn. 66). Von einer Alternative kann nicht mehr gesprochen werden, wenn eine Variante auf ein anderes Projekt hinausläuft. Das ist dann der Fall, wenn ein mit dem Vorhaben verbundenes wesentliches Ziel mit einer Alternative nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 9 A 20.05 – BVerwGE 128, 1 Rn. 143; Beschluss vom 16. Juli
2007 – 4 B 71.06 – juris Rn. 42).
Rz. 56
Das Berufungsgericht hat – ausgehend von diesen Grundsätzen – dargelegt, welche Erwägungen zu der Entscheidung für den gewählten Standort des Vorhabens geführt haben. Es hat die Reduzierung der Hochwasserspitzen und die Entkoppelung der Hochwasserwellen im Bereich der Neckarmündung – mit dem Ziel einer Abwehr des Hochwassers in M. und L. – als wesentliche Ziele der Planung gewertet, die am Standort H. nicht verwirklicht werden könnten. Die Errichtung einer Wasserrückhaltung am Standort H. stellt hiernach keine zumutbare Alternative dar.
Rz. 57
bbb) Die im Hinblick auf die Standortauswahl erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet. Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht sei ihren Hilfsbeweisanträgen in einem (weiteren) Schriftsatz vom 12. Februar 2009 zu Unrecht nicht nachgegangen. Diese Hilfsbeweisanträge sind auf Umstände gerichtet, aus denen sich aus Sicht der Kläger die Vorzugswürdigkeit des Standorts H. ergibt.
Rz. 58
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass das mit dem Polder A./W./N. verfolgte Ziel der Hochwasserscheitelreduzierung auch mit einem Polder am Standort H. erreicht werden könne, hat das Oberverwaltungsgericht abgelehnt, weil die Kläger dem Vortrag des Fachreferenten für Hochwasserschutz Dr. M., wonach mit dem Polder im Bereich A. eine wesentlich höhere Scheitelreduktion der Hochwasserwelle als durch eine vergleichbare Variante im Bereich H. erreicht werden könne, nicht substantiiert widersprochen hätten (UA S. 57). Der Einwand fehlender Substantiierung rechtfertigt es grundsätzlich, von weiterer Sachverhaltsaufklärung abzusehen (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2013 – 7 B 16.13 – juris Rn. 5 f.). Die Kläger zeigen nicht auf, dass das Oberverwaltungsgericht die Substantiierungsanforderungen, die sich nach der konkreten prozessualen Situation richten, überspannt haben könnte. Die übrigen Hilfsbeweisanträge waren auf Umstände gerichtet, aus denen sich insbesondere im Hinblick auf Belange des Naturschutzes die Vorzugswürdigkeit des Standortes H. ergeben sollte. Diese Umstände waren, da dieser Standort für den Hochwasserschutz im Bereich der Neckarmündung aus den dargelegten Gründen schon keine Alternative darstellt, nicht entscheidungserheblich.
Rz. 59
5. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise die von den Klägern angeregte Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1967 – 4 C 147.65 – BVerwGE 28, 317), liegen nicht vor.
Unterschriften
Dr. Philipp, Schipper, Brandt, Dr. Keller, Dr. Schemmer
Fundstellen
DÖV 2016, 310 |
NuR 2015, 7 |
NuR 2016, 337 |
VR 2016, 144 |
ZUR 2016, 165 |
DVBl. 2015, 3 |
GV/RP 2016, 46 |
KommJur 2015, 5 |
UPR 2016, 154 |
ZNER 2016, 72 |
AuUR 2016, 50 |
W+B 2016, 39 |