Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgabe. Äquivalenzprinzip. betriebliche Altersversorgung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Beitrag. Beitragspflicht. Beitragsbemessungsgrundlage. Direktzusage. Gleichbehandlung. Ungleichbehandlung. abstraktes Insolvenzrisiko. individuelles Insolvenzrisiko. Insolvenzsicherung. Insolvenzsicherungspflicht. Insolvenzverwalter. Rückdeckung. kongruente Rückdeckung. Rückkaufswert. Pfandrecht. Sicherung. unmittelbare Versorgungszusage. Unterstützungskasse. Unterstützungskassenzusage. Verwertung. Vorteilsgerechtigkeit. Einbeziehung der unmittelbaren Versorgungszusagen (Direktzusagen) und Unterstützungskassenzusagen im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersvorsorge in die Insolvenzsicherungspflicht. Beitragspflicht nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) bei Sicherung der Zusagen durch den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung und durch die Verpfändung des Versicherungsanspruchs an den Versorgungsberechtigten. Entsprechende Anwendung der für Pensionsfonds geltenden Regelungen zur Reduzierung der Beitragsbemessungsgrundlage auf gesicherte unmittelbare Versorgungszusagen (Direktzusagen) und Unterstützungskassenzusagen. Betriebliche Altersversorgung im Wege einer Entgeltumwandlung
Leitsatz (amtlich)
Unmittelbare Versorgungszusagen (Direktzusagen) und Unterstützungskassenzusagen unterfallen der Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht nach dem Betriebsrentengesetz auch, wenn sie durch den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung und durch die Verpfändung des Versicherungsanspruchs an den Versorgungsberechtigten gesichert sind. Die für Pensionsfonds geltende Regelung zur Reduzierung der Beitragsbemessungsgrundlage ist auf solche Zusagen nicht entsprechend anzuwenden.
Normenkette
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 1, § 1b Abs. 1, § 4 Abs. 3-4, § 7 Abs. 1, 2 S. 1, § 10 Abs. 1; EStG § 3 Nr. 63, § 4d Abs. 1 Nr. 1, § 6a Abs. 3; BetrAVG § 10 Abs. 3; BGB § 1228 Abs. 2, § 1273 Abs. 1, 2 S. 1, § 1282 Abs. 1
Verfahrensgang
VG Gera (Entscheidung vom 23.10.2008; Aktenzeichen 6 K 791/04 Ge) |
BVerwG (Entscheidung vom 25.11.1971; Aktenzeichen I C 48.65) |
BVerwG (Entscheidung vom 19.10.1966; Aktenzeichen IV C 99.65) |
Tenor
Die Sprungrevision der Klägerin gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. Oktober 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gera wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Insolvenzbeiträgen nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung – Betriebsrentengesetz – (BetrAVG).
Seit dem Jahr 2002 bietet sie ihren Mitarbeitern die Möglichkeit der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung. Dazu erteilt sie seit April 2002 Unterstützungskassenzusagen über die von ihr mitgetragene Gruppenunterstützungskasse für mittelständische Unternehmen e.V. in Wiesbaden sowie seit Juni 2002 unmittelbare Versorgungszusagen (Direktzusagen), die sich speziell an Führungskräfte richten und der variablen Umwandlung von Einmalzahlungen und sonstigen Gratifikationen dienen. Zur Sicherung der zugesagten Versorgungsleistungen schließt die Klägerin für jeden versorgungsberechtigten Mitarbeiter eine Rückdeckungsversicherung ab. Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte ist die Klägerin. Sie verpfändet ihren Leistungsanspruch aus der Versicherung jeweils an den Versorgungsberechtigten.
Der Beklagte setzte mit Beitrags- und Vorschussbescheid vom 12. November 2003 den Insolvenzsicherungsbeitrag für das Kalenderjahr 2002 – zeitanteilig – sowie für das Jahr 2003 auf insgesamt 1 496,29 EUR fest. Darüber hinaus forderte er einen Beitragsvorschuss für das Kalenderjahr 2004 in Höhe von weiteren 288,10 EUR. Der Bescheid war nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Die Klägerin zahlte den Gesamtbetrag von 1 784,39 EUR unter Vorbehalt und erhob mit Schreiben vom 9. Februar 2004 Widerspruch, da sie meinte, die Rückdeckung und pfandrechtliche Sicherung der zugesagten Versorgungsleistungen lasse die Insolvenzsicherungspflicht entfallen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2004, der am folgenden Tag als Einwurf-Einschreiben zur Post gegeben wurde, wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 11. Juni 2004 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Gera Klage erhoben und begehrt, den Beitrags- und Vorschussbescheid vom 12. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben und den Beklagten zur Erstattung des gezahlten Betrages nebst Zinsen zu verpflichten.
Mit dem angegriffenen, aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. Oktober 2008 ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid finde seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 und 2 BetrAVG. Bei den von der Klägerin angebotenen Altersversorgungsmodellen handele es sich trotz Rückdeckung und pfandrechtlicher Sicherung um Direkt- und Unterstützungskassenzusagen im Sinne dieser Vorschriften und nicht um Durchführungswege eigener Art, die vom Beitragstatbestand nicht erfasst würden. Eine teleologische Reduktion des Beitragstatbestandes komme ebenfalls nicht in Betracht. Die gesetzliche Insolvenzsicherung knüpfe nicht an den Grad der Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme des Beklagten an, sondern lege die Insolvenzlast solidarisch auf alle Arbeitgeber um, die das Insolvenzrisiko durch die Wahl eines von § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG erfassten Durchführungsweges der betrieblichen Altersversorgung abstrakt erhöhten. Die Ungleichbehandlung der von der Klägerin angebotenen Altersvorsorgemodelle im Vergleich zu den beitragsfreien Durchführungswegen der Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht oder der Pensionskasse sowie im Vergleich zur beitragsfreien Altersvorsorge öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber nach § 17 Abs. 2 BetrAVG verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da sie auf sachlichen Gründen beruhe. Der Gesetzgeber habe die Beitragspflicht sachgerecht an die Wahl des Durchführungsweges geknüpft. Dabei diene die gesetzliche Typisierung der Verwaltungsvereinfachung und der Praktikabilität. Die Einführung einer Beitragsermäßigung für den Durchführungsweg der Pensionsfonds lasse nicht darauf schließen, dass der Gesetzgeber nun prinzipiell die Insolvenzfestigkeit des gewählten Modells zum maßgeblichen Kriterium erhoben habe. Im Übrigen sei die Beitragslast gering. Der Insolvenzsicherungsbeitrag stelle auch keine verfassungswidrige Sonderabgabe dar. Das Beitragsaufkommen werde zumindest mittelbar im Interesse der beitragspflichtigen Arbeitgeber verwendet.
Gegen dieses ihr am 25. März 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Zustimmung des Beklagten fristgerecht die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 10 Abs. 1 BetrAVG sowie ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Klägerin meint, aus der systematischen, teleologischen und historischen Auslegung des § 10 Abs. 1 BetrAVG folge die Beitragsfreiheit der von ihr gewählten Altersvorsorgemodelle. Für die Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht sei allein das Insolvenzrisiko entscheidend, das sich aus der konkreten Ausgestaltung des gewählten Durchführungsweges ergebe. Durch den Abschluss der Rückdeckungsversicherung und die Verpfändung des Versicherungsanspruchs sei der versorgungsberechtigte Mitarbeiter für den Insolvenzfall ausreichend geschützt, da er zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sei. Bei zulässiger Verwertung des Versicherungsanspruchs durch den Insolvenzverwalter stehe ihm jedenfalls der Verwertungserlös zu. Art. 3 Abs. 1 GG verbiete eine Gleichbehandlung der praktisch insolvenzfesten Zusagen der Klägerin mit den ungesicherten klassischen Formen der Direkt- und Unterstützungskassenzusage. Auch die Benachteiligung der gesicherten Zusagen gegenüber den beitragsfreien Durchführungswegen sei sachlich nicht gerechtfertigt. Der Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung reiche dazu nicht aus, da die konkrete Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung ohne größeren Aufwand geprüft werden könne. Nachdem der Gesetzgeber für den insolvenzgefährdeten Durchführungsweg des Pensionsfonds ausdrücklich ein geringeres Insolvenzrisiko anerkannt habe, müssten die insolvenzfesten Modelle der Klägerin erst recht als beitragsfrei eingestuft werden. Schließlich verletze die Heranziehung zum Insolvenzsicherungsbeitrag die Klägerin in ihrer grundrechtlich geschützten unternehmerischen Freiheit (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG), da keine die Beitragserhebung rechtfertigende anteilige Mitbegründung des vom Beklagten zu sichernden Insolvenzrisikos vorliege.
Die Klägerin beantragt,
- das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 23. Oktober 2008 aufzuheben,
- den Beitrags- und Vorschussbescheid des Beklagten vom 12. November 2003 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 10. Mai 2004 aufzuheben und
- den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin den gezahlten Betrag von 1 784,39 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 0,5 % pro Monat seit dem 1. Juli 2004 zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil.
Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren und unterstützt das angegriffene Urteil, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.
Entscheidungsgründe
II
Die nach § 134 Abs. 1 VwGO zulässige Sprungrevision der Klägerin ist nicht begründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der angefochtene Beitrags- und Vorschussbescheid des Beklagten vom 12. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2004 sei nach § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 und 2 BetrAVG rechtmäßig und insbesondere grundrechtskonform, verstößt nicht gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
1.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Beitragspflicht der Klägerin hinsichtlich der rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten unmittelbaren Versorgungszusagen (Direktzusagen) und Unterstützungskassenzusagen gemäß § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 und 2 BetrAVG bejaht.
Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung durch öffentlich-rechtliche Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben oder eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG bezeichneten Art oder über einen Pensionsfonds durchführen. Bei unmittelbaren Versorgungszusagen (Direktzusagen) im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2, § 1b Abs. 1 BetrAVG verpflichtet sich der Arbeitgeber, die Versorgungsleistungen aus dem eigenen Vermögen zu erbringen. Fällt er in Insolvenz, muss der Beklagte für die Erfüllung der laufenden Versorgungsansprüche und der Ansprüche aus unverfallbaren Versorgungsanwartschaften einstehen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG). Unterstützungskassen sind als Versorgungsträger zwar rechtlich selbstständig, aber wirtschaftlich von der Dotierung durch den Arbeitgeber abhängig (vgl. Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 1 Rn. 259). Ein Anspruch des Versorgungsberechtigten gegenüber der Unterstützungskasse ist ausgeschlossen (§ 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG). Anspruchsgegner bleibt der Arbeitgeber, der nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für die Erfüllung der Versorgungszusage einzustehen hat. Erbringt die Unterstützungskasse die geschuldeten Versorgungsleistungen nicht, weil der sie dotierende Arbeitgeber in Insolvenz gefallen ist, ergibt sich die Einstandspflicht des Beklagten aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 BetrAVG.
Der zur Insolvenzsicherung erforderliche Gesamtbetrag der Beiträge (vgl. § 10 Abs. 2 BetrAVG in der hier maßgeblichen, für das Beitragsjahr 2003 geltenden und bis zur Neufassung der Vorschrift durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) im Wesentlichen unverändert gebliebenen Fassung des § 8 Nr. 10 Buchst. b des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) wird nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BetrAVG auf die insolvenzsicherungs- und beitragspflichtigen Arbeitgeber umgelegt. Bemessungsgrundlage ist bei Direktzusagen (Nr. 1) der Teilwert der Pensionsverpflichtung nach § 6a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) und bei Unterstützungskassenzusagen (Nr. 3) das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EstG zu berechnenden jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne des § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beitragstatbestand des § 10 Abs. 1 BetrAVG und die Regelung der Bemessungsgrundlage in Abs. 3 Nr. 1 und 3 der Vorschrift auch kongruent rückgedeckte und pfandrechtlich gesicherte Direkt- und Unterstützungskassenzusagen erfassen.
a)
Der Wortlaut der Vorschriften knüpft allein an die Erteilung einer unmittelbaren Versorgungszusage oder Unterstützungskassenzusage an und unterscheidet nicht danach, ob zusätzliche Sicherungsabreden getroffen wurden.
b)
Aus dem systematischen Zusammenhang lässt sich weder ein Wegfall der Beitragspflicht noch eine Beitragsermäßigung für kongruent rückgedeckte und pfandrechtlich gesicherte Direkt- oder Unterstützungskassenzusagen begründen.
Die Beitragspflicht (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG) und die Beitragsbemessung (§ 10 Abs. 3 BetrAVG) bestimmen sich nach dem gewählten Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1b Abs. 2 bis 4 BetrAVG. Wie sich aus diesen Vorschriften ergibt, wird als Durchführungsweg die rechtliche Konstruktion des Primäranspruchs des Arbeitnehmers auf Versorgungsleistungen bezeichnet. Die einzelnen Durchführungswege unterscheiden sich hinsichtlich der Versorgungsträger und, soweit diese nicht mit dem Arbeitgeber identisch sind, hinsichtlich ihrer Rechtsnatur, ihrer rechtlichen oder wirtschaftlichen Selbstständigkeit diesem gegenüber sowie hinsichtlich der Frage, ob dem Arbeitnehmer ein eigener Leistungsanspruch gegen sie eingeräumt wird.
Danach können die kongruente Rückdeckung und die pfandrechtliche Sicherung weder eine Direktzusage noch eine Unterstützungskassenzusage als eigenständigen, von § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 und 3 BetrAVG nicht erfassten Durchführungsweg qualifizieren. Auf die Konstruktion des Primäranspruchs haben sie jeweils keinen Einfluss. Das prägende Merkmal der Direktzusage, die ausschließliche Leistungsverpflichtung des Arbeitgebers, wird durch die Rückdeckung und die Verpfändung des Versicherungsanspruchs nicht berührt. Dadurch unverändert bleibt auch das charakteristische Merkmal der Unterstützungskassenzusage, Versorgungsleistungen eines nur rechtlich verselbstständigten, aber wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängigen Versorgungsträgers zu versprechen, ohne dem Versorgungsberechtigten einen Anspruch gegen diesen einzuräumen mit der Folge, dass ein Versorgungsanspruch nur gegenüber dem Arbeitgeber besteht. Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter der Rückdeckungsversicherung ist in beiden Fällen allein der Arbeitgeber. Die Verpfändung des Versicherungsanspruchs gibt dem Arbeitnehmer nur ein Verwertungsrecht, das erst bei Fälligkeit des aufschiebend bedingten Versorgungsanspruchs, also mit Eintritt des Versorgungsfalles, ausgeübt werden darf (§ 1282 Abs. 1 i.V.m. § 1273 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 1228 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 – IX ZR 161/96 – BGHZ 136, 220 ≪223≫). Fällt der Arbeitgeber zuvor in Insolvenz, hindert die Verpfändung nicht die Verwertung der Forderung durch den Insolvenzverwalter. Sie vermittelt dem Arbeitnehmer nur das Recht, die Hinterlegung des Verwertungserlöses zur Erfüllung des Versorgungsanspruchs zu verlangen (vgl. § 50 Abs. 1, § 173 Abs. 1, § 191 Abs. 1 i.V.m. § 198 InsO; BGH, Urteil vom 7. April 2005 – IX ZR 138/04 – NJW 2005, 2231 ≪2232 f.≫).
Anhaltspunkte für beitragsrelevante Differenzierungen innerhalb eines bestimmten Durchführungsweges sind der Systematik des § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG lediglich für Direktversicherungen zu entnehmen. Auch sie beziehen sich nur auf die Ausgestaltung des primären Leistungsanspruchs und dessen Gefährdung durch Widerrufsvorbehalte oder Verfügungen des Arbeitgebers. Rechtsgeschäftliche Abreden zur Sicherung des Primäranspruchs sind dafür nicht relevant. Die Beitragsreduzierung zu Gunsten der Pensionsfonds nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG knüpft ebenfalls allein an die Konstruktion des Primäranspruchs, nämlich an die Rechtsnatur des Anspruchsgegners an.
Gegen eine Beitragserheblichkeit rechtsgeschäftlicher Sicherungsabreden spricht außerdem der Zusammenhang der Beitragsregelungen mit der Ausgestaltung der Einstandspflicht des Beklagten in §§ 7 und 9 Abs. 2 BetrAVG. Sie setzt nur das Vorliegen eines insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweges sowie den Eintritt des Versorgungs- und des Insolvenz- oder Sicherungsfalles voraus. Rechtsgeschäftlich begründete Sicherungsrechte lassen die Leistungspflicht des Beklagten nicht entfallen. Sie gehen vielmehr – zumindest, soweit sie akzessorisch sind – nach § 9 Abs. 2 BetrAVG auf den Beklagten über (Urteil vom 13. Juli 1999 – BVerwG 1 C 13.98 – Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 16 S. 6). Daher beschränkt die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers sich nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5 BetrAVG auf die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung auf einem im Gesetz als insolvenzsicherungspflichtig bezeichneten Durchführungsweg sowie auf den Eintritt des Sicherungsfalles. Für die Eintrittspflicht irrelevante Sicherungsabreden sind dagegen nicht mitzuteilen.
Aus der von der Revision angeführten einkommensteuerrechtlichen Privilegierung bestimmter Vorsorgebeiträge nach § 3 Nr. 63 EStG lässt sich schon wegen der Verschiedenheit des Regelungsgegenstandes nicht auf einen Wegfall der Beitragspflicht schließen. Gleiches gilt für § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c EStG, der – neben anderen Teilregelungen – die begrenzte Abziehbarkeit von Zuwendungen an eine Unterstützungskasse als Betriebsausgaben betrifft.
c)
Die Entstehungsgeschichte des Betriebsrentengesetzes rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, bei Direkt- oder Unterstützungskassenzusagen sei für die Beitragspflicht und -bemessung nach dem Bestehen einer Rückdeckung und pfandrechtlichen Sicherung zu differenzieren. Die einzige gesetzgeberische Erwägung zur Gleichwertigkeit einer solchen Sicherung mit der gesetzlichen Insolvenzsicherung bezog sich nicht auf den hier einschlägigen Regelungszusammenhang und ist im Übrigen durch die weitere Gesetzesentwicklung überholt. Sie betraf § 4 Abs. 3 und 4 BetrAVG i.d.F. des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998). Danach war bei Betriebseinstellung oder Liquidation eines Unternehmens die Übernahme der Versorgungsleistungen und unverfallbaren Anwartschaften aus Direktzusagen oder Unterstützungskassenzusagen durch eine rückgedeckte Unterstützungskasse auch ohne Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers zulässig, sofern diesem die Rückdeckungsansprüche verpfändet wurden. Schon damals bejahte der Gesetzgeber die Gleichwertigkeit weder für Direktzusagen noch generell für Unterstützungskassenzusagen außerhalb liquidationsbedingter Übernahmen. Zudem entfiel die Regelung bereits mit der Neufassung des § 4 Abs. 3 BetrAVG (jetzt: § 4 Abs. 4 BetrAVG) durch Art. 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601). Seither sind nur noch Pensionskassen und Lebensversicherer übernahmeberechtigt. Danach kann jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht angenommen werden, der Gesetzgeber halte die Rückdeckung und pfandrechtliche Sicherung des Versorgungsanspruchs und die gesetzliche Insolvenzsicherung für gleichwertig.
d)
Der Sinn und Zweck des § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 und 3 BetrAVG schließt es aus, kongruent rückgedeckte und pfandrechtlich gesicherte Direkt- und Unterstützungskassenzusagen aus dem Anwendungsbereich der Regelung herauszunehmen. Sie soll gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (Urteile vom 10. Dezember 1981 – BVerwG 3 C 1.81 – BVerwGE 64, 248 ≪253≫ = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1, vom 14. November 1985 – BVerwG 3 C 44.83 – BVerwGE 72, 212 ≪217≫ = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 3, vom 13. Juli 1999 a.a.O. S. 6 und 8 und vom 23. Januar 2008 – BVerwG 6 C 19.07 – Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18 S. 6 Rn. 28). Dazu knüpft die Beitragsregelung an das dem jeweiligen Durchführungsweg eigene abstrakte Insolvenzrisiko einer bestimmten Konstruktion des (primären) Versorgungsanspruchs an. Dies lässt das konkrete Insolvenzrisiko des Arbeitgebers ebenso unberücksichtigt wie zusätzliche Sicherungsabreden.
Eine Beitragsbefreiung für kongruent rückgedeckte und pfandrechtlich gesicherte Direktzusagen würde den Insolvenzschutz verkürzen, den Verwaltungsaufwand erheblich erhöhen und den gesetzlichen Grundsatz solidarischer Risikoverteilung durchbrechen.
Bei einer Insolvenz des Arbeitgebers vor Eintreten des Versorgungsfalles bieten die kongruente Rückdeckung und pfandrechtliche Sicherung einer Direkt- oder Unterstützungskassenzusage dem Arbeitnehmer keinen ausreichenden Schutz. Wie oben dargelegt, hindern sie nicht die Verwertung des verpfändeten Versicherungsanspruchs durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Arbeitgebers. Sie sichern dem Arbeitnehmer nur die Hinterlegung und die Auskehr des um die Verwertungskosten geminderten Erlöses. Damit erhält er lediglich den durch die Kosten und eine etwaige Zillmerung geminderten Rückkaufswert der Versicherung (vgl. Uhlenbruck, in: Uhlenbruck/Hirte/Vallender, InsO, 13. Aufl. 2010, § 198 Rn. 3). Zusätzliche Einbußen ergeben sich, wenn die Versicherungsbeiträge wegen Liquiditätsschwierigkeiten, wie sie der Insolvenz typischerweise vorausgehen, nur unregelmäßig oder unvollständig gezahlt wurden. Der Einwand der Klägerin, ein insolvenzfestes Recht des Arbeitnehmers zur Fortführung der Versicherung lasse sich mittels analoger Anwendung des § 1b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG begründen, ist nicht berechtigt. Eine Analogie scheitert schon am Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke. Darüber hinaus verleiht die zitierte Vorschrift dem Arbeitnehmer kein gesetzliches Recht zur Fortführung des Versicherungsvertrages. Sie verpflichtet den Arbeitgeber nur zu einer entsprechenden Gestaltung von Direktversicherungs- und Pensionskassenzusagen. Eine Durchbrechung insolvenzrechtlicher Vorschriften ist ihr ebenfalls nicht zu entnehmen.
Unabhängig davon widerspricht es dem Gesetzeszweck solidarischer Risikoverteilung mit geringem Verwaltungsaufwand, die Anwendbarkeit der Insolvenzsicherungs- und -beitragsregelungen vom individuellen Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers und vom Bestehen etwaiger rechtsgeschäftlicher Sicherungsabreden abhängig zu machen. Eine solidarische Risikoverteilung ist bei einer beitragsrechtlichen Abbildung des individuell-konkreten Risikos nicht zu verwirklichen. Die Risikoverteilung durch eine Beitragserhebung in Anknüpfung an die gesetzlich normierten Durchführungswege erfordert nur geringen Verwaltungsaufwand, da die für die Konstruktion des Primäranspruchs maßgeblichen Kriterien sich leicht feststellen und überprüfen lassen. Dagegen verlangt die von der Klägerin geforderte Berücksichtigung zusätzlicher Sicherungsabreden eine differenzierende Beurteilung zahlreicher verschiedener und überdies miteinander kombinierbarer Möglichkeiten rechtsgeschäftlicher Begründung von Sekundäransprüchen. Dies würde nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts den Verwaltungsaufwand erheblich vergrößern. Dabei entstehende Mehrkosten müssten nach § 10 Abs. 1 und 2 BetrAVG durch Beitragserhöhungen finanziert werden.
2.
Eine verfassungskonforme Reduktion des Anwendungsbereichs des § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. Die Anwendung des Beitragstatbestands auf kongruent rückgedeckte, pfandrechtlich gesicherte Direkt- und Unterstützungskassenzusagen verletzt kein Verfassungsrecht.
a)
Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht berührt, weil er sich nicht auf das Vermögen als solches erstreckt und die Beitragserhebung keine erdrosselnde Wirkung hat.
b)
Auch die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht betroffen. Die Ermächtigung zur Beitragserhebung weist keine objektiv-berufsregelnde Tendenz auf. Sie regelt weder gezielt eine bestimmte berufliche Betätigung, noch betrifft sie nur bestimmte Berufe oder belastet bestimmte Berufsgruppen besonders (Urteil vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 33). Indem sie an die Wahl bestimmter Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung anknüpft, trifft sie jeden Arbeitgeber, der eine solche Form der Altersversorgung anbietet, unabhängig vom Gegenstand seiner unternehmerischen Tätigkeit. Selbst wenn eine Berufsausübungsregelung vorläge, wäre sie im Übrigen durch sachgerechte, vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig.
c)
Der in der Beitragserhebung liegende Eingriff verletzt auch nicht die durch Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG geschützte wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Klägerin. § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 und 3 BetrAVG sind Teil der verfassungsmäßigen Ordnung, die nach Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit beschränkt. Sie genügen insbesondere den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben. Der Insolvenzsicherungsbeitrag ist nicht als Sonderabgabe, sondern als Beitrag einzuordnen und als solcher verfassungskonform.
Er erfüllt die Begriffsmerkmale eines Beitrags, weil er das Entgelt für einen dem Arbeitgeber gewährten Vorteil darstellt. Dieser Vorteil liegt in der Übernahme der Insolvenzsicherung der vom jeweiligen Arbeitgeber zugesagten betrieblichen Altersversorgung durch den Beklagten (Urteil vom 10. Dezember 1981 a.a.O. S. 260; offen gelassen in den Urteilen vom 14. November 1985 a.a.O. S. 221 und vom 23. Mai 1995 – BVerwG 1 C 32.92 – BVerwGE 98, 280 ≪291≫ = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 13 m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, dass Leistungen des Beklagten nur im Insolvenzfall in Anspruch genommen werden und dem Arbeitnehmer, nicht dem Arbeitgeber zufließen. Die Gegenauffassung (OVG Schleswig, Urteil vom 16. Dezember 1992 – 5 L 379/91 – NVwZ-RR 1993, 578 ≪579≫) verkennt, dass schon die Möglichkeit der Inanspruchnahme einen Vorteil im beitragsrechtlichen Sinne begründet, und dass dieser nicht notwendig einen materiellen Zufluss voraussetzt (vgl. Urteile vom 19. Oktober 1966 – BVerwG 4 C 99.65 – BVerwGE 25, 147 [BVerwG 19.10.1966 – BVerwG IV C 99.65] ≪149≫ und vom 14. November 1985 a.a.O. S. 219). Hier liegt der Vorteil für den Arbeitgeber in der Übernahme des Insolvenzrisikos, dessen Sicherung er in Bezug auf erteilte Versorgungszusagen gewährleisten muss. Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergibt sich die Verpflichtung, erteilte Versorgungszusagen im Hinblick auf den Entgeltgedanken und den Vertrauensschutz des Arbeitnehmers gegen das Risiko eines insolvenzbedingten Ausfalls von Deckungsmitteln zu sichern. Diese Pflicht wird mit den Vorschriften über die gesetzliche Insolvenzsicherung entgeltlich auf den Beklagten übertragen, der im Insolvenzfall für die Erfüllung der Versorgungsansprüche einzustehen hat. Damit konkretisiert die gesetzliche Insolvenzsicherung das aus dem Sozialstaatsgebot gemäß Art. 20 Abs. 1 GG abgeleitete soziale Schutzprinzip und den daraus folgenden Grundsatz des sozialen Ausgleichs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 – 1 BvR 1667/84 – AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 a.a.O. S. 219 und vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 34). Darüber hinaus begründet sie Vorteile für den Arbeitgeber, soweit die Wahl eines insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweges ihm ermöglicht, Steuervergünstigungen in Anspruch zu nehmen oder die zur Erfüllung der Versorgungszusagen erforderlichen Mittel noch bis zum Eintritt des Versorgungsfalls für das Unternehmen einzusetzen oder sie zumindest dafür als Sicherheiten zu verwenden, etwa durch den Widerruf eines Bezugsrechts oder durch die Sicherungsabtretung oder Beleihung einer Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht. Auch diese wirtschaftliche Dispositionsfreiheit wird mit dem Beitrag zur Insolvenzsicherung erkauft (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 a.a.O.).
Verfassungsrechtlich ist die Erhebung des Beitrags als nichtsteuerlicher Abgabe wegen seines Gegenleistungscharakters grundsätzlich zulässig. Sie genügt auch dem Äquivalenzprinzip. Es setzt nicht voraus, dass der Beitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des einzelnen Beitragspflichtigen ausgleicht oder dass dieser den gebotenen Vorteil tatsächlich nutzt (vgl. Urteil vom 12. Mai 1999 – BVerwG 6 C 14.98 – BVerwGE 109, 97 ≪111≫ = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 157). Das Äquivalenzprinzip verlangt nur, dass die Höhe der Beiträge nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht, und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (Urteile vom 25. November 1971 – BVerwG 1 C 48.65 – BVerwGE 39, 100 [BVerwG 25.11.1971 – BVerwG I C 48.65] ≪107≫ und vom 12. Mai 1999 a.a.O. S. 110 f.).
Zwischen der Beitragshöhe und dem gewährten Vorteil besteht kein Missverhältnis. Die Erhebung von Beiträgen in der gesetzlich geregelten Höhe ist geeignet und erforderlich, das legitime Ziel einer Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung zu erreichen. Eine „Übersicherung” ist nach § 10 Abs. 2 BetrAVG in der im Beitragszeitraum geltenden Fassung ausgeschlossen, da die Beitragserhebung auf die zur Aufwands- und Kostendeckung des Beklagten erforderliche Summe beschränkt wird. Die Zumutbarkeit der Beitragsbelastung ergibt sich daraus, dass der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwerts der zu sichernden Rechte bewegt.
Die Verteilung der Beitragslast nach § 10 Abs. 3 BetrAVG belastet den einzelnen Arbeitgeber auch nicht übermäßig im Verhältnis zu anderen Beitragspflichtigen. Auf eine individuelle Vorteilsgerechtigkeit im Sinne der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit mit dem gewährten Vorteil kommt es dabei nicht an. Der aus dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG abzuleitende Grundsatz des sozialen Ausgleichs rechtfertigt auch eine solidarische Verteilung der Beitragslast auf die insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber. Insoweit modifiziert er den Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit für den Bereich der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 – BVerwG 6 C 19.07 – Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18 Rn. 34). Der Insolvenzsicherungsbeitrag muss danach weder das Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers noch das durch rechtsgeschäftliche Sicherungsabreden zu beeinflussende konkrete Ausfallrisiko im Insolvenzfall abbilden. Es genügt, dass die mit der solidarischen Lastenverteilung einhergehende Ungleichbehandlung durch sachliche Gründe zu rechtfertigen ist. Diesen Anforderungen genügt die Beitragserhebung nach § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG, wie aus den folgenden Ausführungen zu Art. 3 Abs. 1 GG hervorgeht.
d)
Entgegen der Auffassung der Revision steht § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 bis 4 BetrAVG mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich, also seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 – 2 BvL 7/98 – BVerfGE 103, 310 ≪318≫ m.w.N.). Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr durch einen vernünftigen, einleuchtenden Grund gerechtfertigt ist und deshalb als willkürlich erscheint. Danach verbietet der Gleichheitssatz nicht jede Differenzierung. Es ist vielmehr grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, die er als vergleichbar ansehen und an die er dieselbe Rechtsfolge knüpfen will. Er muss seine Auswahl lediglich bezogen auf die Eigenart des konkreten Sachgebiets sachgerecht treffen. Dabei steht ihm im sozialpolitischen Bereich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Deshalb ist nicht zu prüfen, ob er die jeweils zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 13. Juli 1999 – BVerwG 1 C 13.98 – Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 16 S. 9 und vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 29).
Das angegriffene Urteil ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Befugnis zur differenzierenden Regelung der Insolvenzsicherungsbeitragspflicht ihre Grenze erst im Willkürverbot findet. Diese Grenze ist überschritten, wenn sich kein die Differenzierung objektiv rechtfertigender sachlicher Grund finden lässt. Eine Ungleichbehandlung höherer Intensität, die darüber hinaus eine Prüfung der Differenzierung am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erforderte, liegt hier nicht vor. Die Differenzierung der Beitragsbelastung knüpft nicht an unverfügbaren Merkmale wie die in Art. 3 Abs. 2 GG aufgeführten Kriterien an, sondern allein an die Konstruktion des Versorgungsanspruchs. Der Arbeitgeber kann die Erfüllung der für die Beitragspflicht maßgeblichen Voraussetzungen selbst beeinflussen, in dem er sich für einen beitragsfreien, einen beitragsermäßigten oder einen in vollem Umfang beitragspflichtigen Durchführungsweg entscheidet. Schließlich beeinträchtigt die beitragsrechtliche Differenzierung nach § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 bis 4 BetrAVG, wie oben dargelegt, auch nicht die Ausübung benannter Freiheitsgrundrechte.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Willkürverbot werde nicht durch die Ungleichbehandlung der kongruent rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten Direkt- und Unterstützungskassenzusagen im Verhältnis zu den beitragsfreien Durchführungswegen und dem beitragsermäßigten Durchführungsweg über einen Pensionsfonds verletzt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das angegriffene Urteil auch das Fehlen einer Differenzierung innerhalb der Beitragsregelungen für Direkt- und Unterstützungskassenzusagen für willkürfrei gehalten.
Der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung der verschiedenen in § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG genannten Durchführungswege und für das Fehlen weiterer Differenzierungen ergibt sich aus dem Gesetzeszweck, das Risiko eines insolvenzbedingten Ausfalls von Deckungsmitteln zur Erfüllung der Versorgungszusagen des Arbeitgebers mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft zu verteilen. Der rechtfertigende Grund für die Ungleichbehandlung der in vollem Umfang beitragspflichtigen Durchführungswege im Vergleich zu den beitragsermäßigten oder beitragsfreien Durchführungswegen liegt in dem unterschiedlichen Ausmaß der jeweiligen abstrakten Gefahr einer durch die Insolvenz des Arbeitgebers bedingten Nichterfüllung des Versorgungsanspruchs (vgl. Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 7 Rn. 48). Diese Gefahr lässt sich mit dem Begriff des abstrakten Insolvenzrisikos umschreiben. Sie bestimmt sich nach der rechtlichen Konstruktion des primären Versorgungsanspruchs, die durch die Wahl eines bestimmten Durchführungsweges sowie – im Fall der Direktversicherung – durch eine bestimmte Ausgestaltung des Primäranspruchs im Rahmen des gewählten Durchführungsweges gekennzeichnet ist.
Danach ist zum einen maßgeblich, ob der Versorgungsanspruch sich gegen den Arbeitgeber oder gegen einen rechtlich und – im Unterschied zur Unterstützungskasse – auch wirtschaftlich von ihm unabhängigen externen Dritten richtet. Im ersten Fall führt eine Insolvenz des Arbeitgebers entweder unmittelbar oder, im Fall der Unterstützungskassenzusage, wegen des Unvermögens zur weiteren Dotierung mittelbar zum Wegfall der für die Erfüllung der Versorgungsansprüche benötigten Deckungsmittel. Bei Modellen, in denen ein externer Dritter die Aufgabe des Versorgungsträgers übernimmt, besteht diese Gefahr nicht. In diesen Fällen ist aber für das abstrakte Insolvenzrisiko von Bedeutung, inwieweit die Liquidität des Dritten rechtlich gesichert ist, da seine Zahlungsunfähigkeit die subsidiäre Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auslöst mit der Folge, dass die Erfüllung des Anspruchs wieder von dessen Liquidität abhängt. Zum anderen wird das abstrakte Insolvenzrisiko der Konstruktion des Versorgungsanspruchs durch die Ausgestaltung des Primäranspruchs beeinflusst, beispielsweise durch Widerrufsvorbehalte oder die Ermächtigung des Arbeitgebers, über den Anspruch in einer Weise zu verfügen, die dessen Realisierung gefährdet.
Unerheblich für das abstrakte Insolvenzrisiko ist dagegen die konkrete Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz des einzelnen Arbeitgebers oder des externen Dritten. Auch etwaige rechtsgeschäftliche Abreden zur Sicherung des Versorgungsanspruchs beeinflussen das abstrakte Insolvenzrisiko nicht, weil sie nicht das aus der Konstruktion des Primäranspruchs folgende Risiko insolvenzbedingter Nichterfüllung des Versorgungsanspruchs verändern, sondern dieses mit dem Durchführungsweg und der Ausgestaltung des Primäranspruchs vorgegebene Risiko nur durch die Begründung von Sekundäransprüchen abzusichern suchen.
Die sachliche Rechtfertigung der Anknüpfung an das abstrakte Insolvenzrisiko ergibt sich daraus, dass sie nur diejenigen zum Insolvenzsicherungsbeitrag heranzieht, die durch die Wahl und Ausgestaltung eines bestimmten Durchführungsweges die Gefahr einer insolvenzbedingten Nichterfüllung des Versorgungsanspruchs begründet haben. Die Beschränkung der Anknüpfung auf das abstrakte Insolvenzrisiko und das Abstrahieren sowohl von der individuellen Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz als auch von Zusatzabreden zur Minderung des konkreten Ausfallrisikos sind legitimiert durch den Gesetzeszweck der solidarischen Risikoverteilung und -finanzierung.
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Einführung der Beitragsermäßigung für den Durchführungsweg über Pensionsfonds das System der gesetzlichen Beitragsdifferenzierung nicht grundsätzlich verändert hat. Das abstrakte Insolvenzrisiko des jeweiligen Durchführungsweges ist nach wie vor maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Differenzierung. Der Gesetzgeber durfte ein solches beitragsrelevantes Risiko bei einer Altersversorgung über Pensionsfonds bejahen, weil diese nach § 4 Abs. 1 und 4 der Pensionsfondskapitalanlageverordnung (PFKapAV) bei der Anlage ihres Vermögens weniger strengen Bindungen unterliegen als Direktversicherer und Pensionskassen. Er musste dieses Risiko aber nicht für ebenso hoch halten wie das bei Direkt- und Unterstützungskassenzusagen, da der Arbeitnehmer bei Pensionsfondszusagen einen Versorgungsanspruch gegen einen externen Dritten erhält und der Pensionsfonds bei der Anlage seines Vermögens ungeachtet gelockerter Anlagebeschränkungen zumindest der Versicherungsaufsicht untersteht.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch eine verfassungswidrige Gleichbehandlung mit den ungesicherten Direkt- und Unterstützungskassenzusagen verneint. Insoweit besteht kein wesentlicher Unterschied hinsichtlich des für die Differenzierung maßgeblichen sachlichen Kriteriums des abstrakten Insolvenzrisikos. Da dieses sich allein nach der Konstruktion des Primäranspruchs bestimmt und der Versorgungsanspruch sich bei gesicherten wie ungesicherten Direkt- und Unterstützungskassenzusagen ausschließlich gegen den Arbeitgeber richtet, ist die abstrakte Gefahr eines durch die Insolvenz des Arbeitgebers bedingten Ausfalls von Deckungsmitteln zur Erfüllung der Versorgungszusage in beiden Fällen gleich.
Der Einwand der Klägerin, in der Vernachlässigung der zusätzlichen Sicherungsabrede liege eine rechtswidrige Typisierung, ist unberechtigt. Das Abstrahieren vom individuellen Insolvenzrisiko und vom Bestehen zusätzlicher Sicherungsabreden stellt keine Typisierung zur Vereinfachung der Beitragserhebung dar, sondern rechtfertigt sich aus dem legitimen Gesetzeszweck, die Beitragslast nach Maßgabe des abstrakten Insolvenzrisikos mit geringem Verwaltungsaufwand solidarisch auf die Arbeitgeber zu verteilen. Die von der Klägerin begehrte Beitragsbemessung aufgrund einer individualisierenden, rechtsgeschäftliche Sicherungsabreden berücksichtigenden Risikobestimmung hätte eine Einschränkung der solidarischen Risikoverteilung zur Folge und wäre nicht ohne erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand denkbar. Dazu kann auf die Ausführungen zum Sinn und Zweck des Gesetzes (s.o. S. 12) Bezug genommen werden.
Unabhängig davon wäre eine Typisierung hier auch gerechtfertigt. Wie oben dargelegt, hat die Beitragsregelung keine objektiv-berufsregelnde Tendenz, die die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers einschränken könnte. Härten, die sich für den Einzelnen aus der Abstrahierung vom individuellen Insolvenzrisiko ergeben können, sind weitgehend zu vermeiden, indem er beitragsrechtliche, bilanzielle und steuerrechtliche Vor- und Nachteile der möglichen Durchführungswege berücksichtigt und die für ihn per Saldo günstigste Form der Insolvenzsicherung wählt. Dass etwa verbleibende Nachteile eine große Zahl von Beitragspflichtigen beträfen, ist weder von der Vorinstanz festgestellt noch substantiiert geltend gemacht worden.
Die gesetzliche Beitragsdifferenzierung ist auch nicht systemwidrig, sondern hält die Anknüpfung an das abstrakte Insolvenzrisiko konsequent durch. Der Direkt- und der Unterstützungskassenzusage ist ein hohes abstraktes Insolvenzrisiko eigen, weil der Versorgungsanspruch sich allein gegen den Arbeitgeber richtet und dessen Insolvenz die Erfüllung des Anspruchs gefährdet. Die rechtliche Verselbstständigung der Unterstützungskassen ändert daran nichts, weil diese vom Arbeitgeber dotiert werden. Bei den Durchführungswegen, die einen Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers gegen einen externen Dritten begründen, führen eine prekäre Ausgestaltung des Bezugsrechts oder die Abtretung oder Beleihung des im Deckungsverhältnis begründeten Anspruchs – bei der Direktversicherung – zur Beitragspflicht. Besteht ein ausreichend geschützter Versorgungsanspruch gegen den externen Dritten, begründet ein in seiner Rechtsnatur angelegtes, im Vergleich zum abstrakten Insolvenzrisiko anderer externer Dritter erhöhtes Insolvenzrisiko die Pflicht zur – dem Umfang des abstrakten Risikos entsprechend ermäßigten – Beitragszahlung (Pensionsfonds). Liegt keines der das abstrakte Insolvenzrisiko erhöhenden Merkmale vor, bleibt der Durchführungsweg beitragsfrei (Pensionskassen).
3.
Das Verwaltungsgericht durfte auch die Erhebung des Beitragsvorschusses für das Jahr 2004 für rechtmäßig halten. Sie beruht auf § 10 Abs. 2 Satz 3 Teils. 1 BetrAVG in der seinerzeit geltenden Fassung (dazu s.o. S. 7).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 784,39 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG).
Fundstellen
DB 2011, 184 |
NZI 2011, 361, 362 |
VersR 2011, 94 |
VuR 2011, 34 |
ArbR 2010, 610 |