2.1 Das Verständnis der Compliance-Funktion im Unternehmen
Aufgaben und Pflichten von Compliance-Beauftragten hängen im Wesentlichen von dem jeweiligen Unternehmen und dem dortigen Compliance-Verständnis ab.
Der nachstehend beispielhaft beigefügten Stellenbeschreibung liegt das im Merkblatt "Risikomanagement- und Compliance-Koordination" beschriebene Compliance-Verständnis zugrunde.
Hat ein Unternehmen eine entsprechende Regelung getroffen, reicht in der Stellenbeschreibung eine Bezugnahme aus. Falls nicht, sollten die entsprechenden Bestimmungen in die Stellenbeschreibung aufgenommen werden. Aus der "Stellenbeschreibung" wird dann eine "Arbeitsanweisung". Möglich sind auch andere, aber komplexere Formate, wie z. B. eine besondere Compliance- oder Corporate Governance-Richtlinie.
2.2 Der Compliance-Beauftragte als Unternehmensbeauftragter
Die Stellenbeschreibung des Compliance-Beauftragten orientiert sich in Form und Inhalt an üblichen Bestellungsschreiben für gesetzliche Beauftragte.
Danach hat der Compliance-Beauftragte im Rahmen seiner Aufgabenstellung eine eigene Mitwirkungs-, Überwachungs- und Beratungspflicht. Für deren ordnungsgemäße Erfüllung muss er ebenso einstehen wie andere Unternehmensbeauftragte auch. Dies mag unbequem sein, insbesondere aus dem Blickwinkel eines Rechtsberaters, der sich als Handlungshelfer der Geschäftsleitung versteht, oder eines Risikomanagers, der systemisch Risikoquellen und diesbezügliche Handlungsstrategien aufzeigt, ergibt sich aber aus einem Vergleich mit der Pflichtendelegationssystematik und Beauftragten-Bestellung nahezu selbstverständlich.
Daher halten wir – anders als in Teilen der Literatur diskutiert – eine besondere Haftungsfreistellung für den Compliance-Beauftragten weder für erforderlich noch angebracht. Auf einem anderen Blatt steht die Frage, ob für den Compliance-Beauftragten – wie für andere Unternehmensbeauftragte und Führungskräfte auch – eine Managerhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) und eine Strafrechtsschutzversicherung abgeschlossen werden sollte. Wer über die Haftung des Compliance-Beauftragten nachdenkt, sollte zunächst an eine Versicherung denken.
Andererseits wird verständlich, dass der Compliance-Beauftragte typischerweise kein Linienvorgesetzter in der Pflichtendelegationskette der Geschäftsleitung ist. Er sollte daher nicht die Anweisungsbefugnisse und Handlungsverantwortlichkeit haben, die Geschäftsleitung oder Linienvorgesetzte für ihr Aufgabengebiet tragen.
2.3 Besonderheiten für die Position des Compliance-Beauftragten
Besonderheiten für die Position des Compliance-Beauftragten ergeben sich aus folgenden Gesichtspunkten: