Angestellte haben nach DSGVO dieselben Rechte in Bezug auf Datenschutz wie alle anderen Personen auch. Notwendig sind nach Art. 88 Abs. 2 DSGVO angemessene Maßnahmen zur Wahrung der menschlichen Würde, der berechtigten Interessen und der Grundrechte der betroffenen Person. Zu berücksichtigen sind dabei die Transparenz der Verarbeitung, die Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb einer Unternehmensgruppe oder einer Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben und die Überwachungssysteme am Arbeitsplatz.

Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses ist in § 26 BDSG geregelt. Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen in folgenden Fällen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden,

  • wenn dies für die Entscheidung über die Anstellung oder nachher für die Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses notwendig ist
  • wenn die Verarbeitung zur Ausübung oder Erfüllung der Rechte und Pflichten dient, die sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergeben.

Unternehmen, die ihren Mitarbeitern die private Nutzung von Firmen-E-Mail-Accounts erlauben, können ebenfalls als E-Mail-Anbieter gelten und müssen dann das Fernmeldegeheimnis wahren.

Der Verantwortliche muss geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen für die Verarbeitung personenbezogener Daten eingehalten werden. Dies gilt auch, wenn personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, von Beschäftigten verarbeitet werden, ohne dass sie in einem Dateisystem gespeichert sind, d. h. also auch für Daten auf Papier!

Diese Datenschutzvorschriften sind auch zu berücksichtigen, wenn eine Aufbewahrungspflicht für Personalakten besteht. Darüber gibt es verschiedene Vorschriften. Informationen sind im folgenden Artikel zu finden.

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