Eine einheitliche Nutzungsdauer für Software lässt sich wegen der Verschiedenheiten der Programme nicht feststellen. Computerprogramme unterliegen zwar keiner substanziellen oder technischen, wohl aber einer wirtschaftlichen Abnutzung.
Wird die Software zusammen mit der Hardware in einem Paket angeboten und dafür kein gesonderter Preis auf der Rechnung ausgewiesen, bildet beides eine Einheit; die Anschaffungskosten sind dann einheitlich abzuschreiben.
Bei separater Anschaffung der Software kann diese unabhängig von der Hardware abgeschrieben werden. Anschaffungskosten über 800 EUR (ohne Umsatzsteuer) werden entsprechend der Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 1 EStG abgeschrieben. Die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG ist nur zulässig, wenn es sich um ein Trivialprogramm handelt, das als bewegliches Wirtschaftsgut angesehen wird. Programme, die nicht mehr als 800 EUR (ohne Umsatzsteuer) kosten, können wie Trivialprogramme behandelt werden, sodass ein Sofortabzug nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG in Betracht kommt. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer z. B. für eine speziell nach den Bedürfnissen des Anwenders entwickelte Individual-Software kann erheblich länger als bei einem Standardprogramm sein.
Die steuerliche Behandlung von Updates ist nicht eindeutig. In Updates werden teilweise nachträgliche Anschaffungskosten gesehen, teilweise der Erwerb selbstständiger neuer Wirtschaftsgüter und teils unter dem Gesichtspunkt der Programmpflege sofort abzugsfähiger Aufwand. Wird das Programm durch Updates fortgeschrieben und auf den neusten Stand gebracht und werden die Aufwendungen dafür als Betriebsausgaben abgesetzt, sollen zusätzliche Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht in Betracht kommen.
Software
Bei der Software handelt es sich um selbständige immaterielle Wirtschaftsgüter (Ausnahme: Trivialprogramme). Sie kann daher nur linear innerhalb der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Standardprogrammen kann im Allgemeinen ein Zeitraum von 3 Jahren angenommen werden. Bei Individualprogrammen wird evtl. ein längerer Zeitraum angemessen sein. Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr 800 EUR betragen, sind wie Trivialprogramme zu behandeln, d. h. abnutzbare bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten sofort nach § 6 Abs. 2 EStG sofort abgesetzt werden können.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 EStG können Trivialprogramme auch wahlweise degressiv abgeschrieben werden.