Die Nutzungsdauer von Computern, Tablett-PCs, Notebooks und Netbooks einschließlich aller Zubehörteile sowie der Peripheriegeräte, z. B. Drucker und Scanner, beträgt nach der amtlichen Abschreibungstabelle für die allgemein verwendbaren Wirtschaftsgüter einheitlich 3 Jahre. Der Normalfall ist also die lineare Abschreibung über 3 Jahre. Dies gilt insbesondere für die bilanzierenden Unternehmer in der Handelsbilanz, aber auch für alle anderen Unternehmer und Freiberufler, die nicht die Vereinfachungsmöglichkeiten gem. dem BMF-Schreiben vom 22.2.2022 in Anspruch nehmen möchten.[1]
Übersicht der regelmäßigen Abschreibungsmöglichkeiten
Abschreibung | Nutzungsdauer (ND)/Abschreibungssatz | Bemerkungen |
---|---|---|
Lineare Abschreibung | ND 3 Jahre lineare AfA = 33,3 % |
Zeitanteilig bei Anschaffung innerhalb eines Jahres |
Degressive Abschreibung | 2-fache der linearen AfA, aber max. 20 % | Befristete Wiedereinführung durch das Wachstumschancengesetz 2024 für Anschaffungen nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 |
Leistungsabschreibung | De facto nicht anwendbar | Macht wegen der ND von nur 3 Jahren keinen Sinn |
Sonderabschreibung | 40 % (bis 31.12.2023: 20 %) zusätzlich zur linearen Abschreibung | Gem. § 7 g Abs. 5 EStG; wirkt sich bei Computern & Co. zumeist nur in den beiden ersten Jahren aus |
Geringwertiges Wirtschaftsgut |
Wahl zwischen 2 Varianten:
|
Ist nur anwendbar, wenn der Computer selbstständig nutzbar ist |
Poolabschreibung beim Sammelposten | Gleichmäßige Verteilung über 5 Jahre | Einstellung in den Sammelposten sollte möglichst vermieden werden |
Tab. 2: Abschreibungsmöglichkeiten von Computern
Unternehmer können die Sonderabschreibung[2] i. H. v. 40 % (bis 31.12.2023: 20 %) mit der linearen Abschreibung kombinieren, sofern sie die Voraussetzungen des § 7g Abs. 6 EStG erfüllen. D. h., sie können während des Begünstigungszeitraums bis zu 40 % zusätzlich (bis 31.12.2023: 20 %) zur linearen Abschreibung geltend machen. Der Begünstigungszeitraum beträgt 5 Jahre. Da aber die Nutzungsdauer eines Computers 3 Jahre beträgt, können Unternehmer die zusätzlichen 40 % (bis 31.12.2023: 20 %) de facto nur in den ersten beiden Jahren nutzen.
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