Rz. 41

Anders als nach dem IFRS-Neubewertungsmodell bei Sachanlagen[1] sieht der deutsche Gesetzgeber aufgrund der Zeitwertbewertung des ausgelagerten Vermögens keinen Bedarf zur planmäßigen Abschreibung. Einhergehend mit der Bestimmung des Zeitwerts des ausgelagerten Vermögens kommt ausweislich der Begründung des Rechtsausschusses die Berücksichtigung von planmäßigen Abschreibungen nicht in Betracht, obgleich die Vermögensgegenstände wirtschaftlich dem Bilanzierenden zuzurechnen sind.[2] Im Gegensatz zur bisherigen Bilanzierung von Treuhandverhältnissen unterliegen die an den Treuhänder übertragenen Vermögensgegenstände dadurch keiner planmäßigen Abschreibung, solange ihr Zeitwert über den Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegt. Der Wegfall der planmäßigen Abschreibung tangiert nicht nur die Saldierungshöhe, sondern auch die Höhe der Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 Satz 3 HGB, zumal nach der Regierungsbegründung keine hypothetischen planmäßigen Abschreibungen zur Ausschüttungsbemessung vorzunehmen sind.[3] Dies hat zur Folge, dass in Folgejahren nicht mehr zwingend die Differenz aus Zeitwert und fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten ausschüttungsgesperrt ist, sondern vielmehr der Saldo aus Zeitwert und historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.[4]

 

Rz. 42

Neben der problembehafteten Bestimmung des Zeitwerts eines Vermögensgegenstands hat die reine Zeitwertbewertung einen weiteren entscheidenden Nachteil.[5] Sie führt methodisch zur Übernahme der Wertschwankungen der Vermögensgegenstände in den Erfolgs- und Vermögensausweis. Möglichkeiten zur Glättung dieses Effekts bestehen nach der handelsrechtlichen Rechnungslegung diesbezüglich – im Gegensatz zu den IFRS – nicht.[6]

 

Rz. 43

Lagert ein Unternehmen Vermögen als Planvermögen aus, dessen Zeitwert über dem Buchwert liegt, entsteht hierdurch ein berücksichtigungspflichtiger Erfolg, der nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB die Aufwendungen aus der betrieblichen Altersversorgung mindert. So entsteht neben dem verbesserten Bilanzbild unmittelbar ein Ertrag, der auch die Erfolgslage des Unternehmens positiv beeinflusst. Bei einer Rückübertragung des ausgelagerten Vermögens, die in den meisten Fällen nur schwer realisierbar sein dürfte,[7] um nicht die Planvermögenseigenschaften nach IAS 19.8 zu verfehlen, endet die Zeitwertbewertung mit Entwidmung. Die Vermögensgegenstände sind in diesem Fall zu den fortgeführten Anschaffungskosten in die Bilanz des Arbeitgebers aufzunehmen.[8] Die positive Differenz zwischen dem Zeitwert und den fortgeführten Anschaffungskosten ist – ebenso wie die Zeitwertschwankungen – während des Auslagerungszeitraums aufwandswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung zu zeigen. Um diese Differenz errechnen zu können, sind die Anschaffungskosten über die Zeit ihrer Auslagerung mittels einer weiteren parallelen "Schattenbuchführung" fortzuführen.

 

Rz. 44

Die in den vorangegangenen Absätzen dargelegten Zusammenhänge sollen mittels folgenden Beispiels verdeutlicht werden:

Das Produktionsunternehmen Ikarus AG stellt Flügel für Verkehrsflugzeuge her. Die Ikarus AG finanziert bislang ihre gegebenen Direktzusagen intern über das Produktivvermögen als Ganzes. Die Pensionsrückstellung beträgt 500 GE. Ende des Jahres t1 entscheidet sich das Unternehmen, einen Teil seiner zur Produktion selbst genutzten Grundstücke und Werkshallen auf ein CTA zu übertragen und dem CTA zur Überlassung der Grundstücke und Werkshallen eine marktgerechte Miete zu entrichten. Bei den übertragenen Vermögensgegenständen handelt es sich um Barvermögen in Höhe von 100 GE, um eine Werkshalle sowie um das dazugehörige Grundstück. Das Grundstück hat Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 200 GE, was seinem Zeitwert entspricht. Die Werkshalle, die eine Nutzungsdauer von 20 Jahren aufweist, hat ursprüngliche (fortgeführte) Anschaffungskosten von 400 (300) GE. Die fortgeführten Anschaffungskosten mögen im Zeitpunkt der Übertragung annahmegemäß dem beizulegenden Zeitwert der Werkshalle entsprechen.

Die Ikarus AG kürzt aufgrund der Auslagerung der Vermögensgegenstände ihre Pensionsrückstellungen in der Bilanz des Jahres t1 um 500 GE. Den darüber hinausgehenden Betrag von 100 GE hat sie als aktiven Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung auszuweisen. Eine Ausschüttungssperre wird nicht gebildet.

Im Jahr t2 ändert sich an den Ausgangsdaten nichts. Ohne Auslagerung hätte die Ikarus AG die Werkshalle um 20 GE planmäßig abschreiben müssen. Diese planmäßige Abschreibung entfällt, da der Zeitwert annahmegemäß gleich bleibt. Die Ikarus AG weist auch in der Bilanz des Jahres t2 einen Betrag von 100 GE als aktiven Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung aus. Da steuerrechtlich eine Abschreibung vorzunehmen ist, sind gem. § 274 Abs. 1 Satz 1 HGB passive latenten Steuern zu bilden. Eine Ausschüttungssperre wird nicht gebildet.

Im Jahr t3 steigt der Zeitwert des Grundstücks um 100 GE. Die Zeitwertsteigerung drückt sich auf der Aktivseite der Bilanz des Jahres t3 im ...

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