Zur Steuerung von finanziellen Risiken werden häufig derivative Finanzinstrumente eingesetzt. Hinsichtlich des gesicherten Risikos kann es sich um das Risiko aus künftigen variabler Cashflows (z. B. künftige Umsätze in Fremdwährung, künftige variable Auszahlungen aus Refinanzierungen) sowie das Risiko einer Fair-Value-Änderung (z. B. Fair-Value-Risiko fix verzinste Refinanzierungen, Rohstoffrisiko aus Vorratsbestände) handeln.
Um eine Ergebnisvolatilität aus den zur Sicherung abgeschlossenen derivativen Finanzinstrumenten zu vermeiden, werden in Unternehmen häufig die Sonderregelungen zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting) nach IFRS angewendet.
Um die umfangreichen notwendigen Voraussetzungen (z. B. zulässiges Grundgeschäft, zulässiges Sicherungsgeschäft, Hedging Dokumentation, Effektivitätsmessung) für diese Bilanzierung zu erfüllen, ist es unabdingbar, dass bereits bei der Beurteilung möglicher Sicherungen die Auswirkungen auf die Bilanzierung mit berücksichtigt werden.
Beim Hedge Accounting liegen grundsätzlich – analog zur operativen Steuerung – folgende Konzepte vor:
- Fair Value Hedge
- Cashflow Hedge
Beim Fair Value Hedge werden Fair Value Risiken abgesichert, die bspw. aus fix verzinsten Finanzierungen, festen vertraglichen Verpflichtungen oder auch Bestandspositionen resultieren. Als bilanzielle Konsequenz wird die auf das abzusichernde Risiko zurückgeführte Fair-Value-Änderung des Grundgeschäftes (Hedge Adjustment) – entgegen der regulären Bilanzierungsregeln – in der Bilanz erfasst. Die Gegenbuchung erfolgt in der GuV. Es kommt damit zu einem Ausgleich von Grund- und Sicherungsgeschäft in der GuV und der gewünschten Reduktion der Ergebnisvolatilität.
Beim Cashflow Hedge werden typischerweise variable künftige Cashflows gesichert. Der Eintritt dieser Cashflows muss hochwahrscheinlich sein. Eine bereits bestehende vertragliche Verpflichtung ist jedoch nicht notwendig, es können auch Plandaten gesichert werden. Da bei dieser Art der Sicherungsbeziehung das Grundgeschäft (die künftigen Zahlungsein-/-ausgänge) typischerweise zunächst nicht bilanziert wird, wird in diesem Fall zur Verringerung der GuV Volatilität die Marktwertänderung des Derivats direkt im Eigenkapital erfasst. Eine Umbuchung vom Eigenkapital in die Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt dann, wenn auch das Grundgeschäft GuV wirksam wird.
Fazit:
Bei operativen Sicherungsentscheidungen sollte stets auch die Konsequenz auf die Bilanzierung berücksichtigt werden. Die Analyse der Auswirkung auf die Bilanzierung muss somit integrierter Bestandteil der Aufbereitung der Entscheidungsgrundlagen für Sicherungen sein.