Entgegen den Regelungen für Bilanzierer erfolgt die Besteuerung bei Einnahmen-Überschussrechnern generell nach dem Zuflussprinzip des 11 EStG. Dieser Grundsatz findet auch im Zusammenhang mit dem Erhalt von Corona-Finanzhilfen Anwendung. Dies bedeutet, erfolgt die Antragstellung und auch die Bewilligung zwar im Jahr 00, aber Auszahlung erst im Folgejahr 01, sind die Corona-Finanzhilfen auch erst mit Zufluss als Erträge zu erfassen und der Besteuerung zu unterwerfen.

 
Praxis-Beispiel

Corona-Finanzhilfen bei Einnahmen-Überschussrechnern

Einzelunternehmer Lies ist als Messebauer tätig und ermittelt seinen Gewinn mit Einnahmen-Überschussrechnung. Aufgrund der coronabedingten Einschränkungen bei der Durchführung von Messen hat auch er im Jahr 00 mit erhöhtem Auftragsrückgang zu rechnen. Lies beantragt über seinen Steuerberater noch am 15.12.00 für den Zeitraum Dezember 00 bis März 01 Überbrückungshilfe III. Der Bewilligungsbescheid geht Lies noch am 29.12.00 zu. Die Auszahlung des Gesamtbetrages der Überbrückungshilfe III von 12.000 EUR erfolgt jedoch erst am 7.1.01.

Da Lies seinen Gewinn mit Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, weist er den Gesamtbetrag erst mit Auszahlung am 7.1.01 als sonstigen Ertrag in seiner Gewinnermittlung aus und unterwirft ihn damit auch erst in 01 der Besteuerung.

Bei der Gewährung der Corona-Finanzhilfen handelt es sich nicht um ein regelmäßig wiederkehrenden Ertrag, welcher innerhalb kurzer Zeit nach dem Jahreswechsel eingeht, sodass hier die Ausnahmeregelung zur periodengerechten Abgrenzung nach § 11 Abs. 2 EStG keine Anwendung findet.

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