§ 6b Abs. 1 Satz 1 EStG gestattet Unternehmen die Übertragung stiller Reserven. Wird der Gewinn aus der Veräußerung begünstigter Anlagegüter im Wirtschaftsjahr der Veräußerung nicht auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Reinvestitionsobjekts übertragen, kann der Steuerpflichtige in Höhe des übertragungsfähigen Veräußerungsgewinns stattdessen eine gewinnmindernde Rücklage bilden.[1] Bis zur Höhe dieser Rücklage kann ein Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Reinvestitionsgüter vorgenommen werden, die in den folgenden 4 Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt werden. Die Frist von 4 Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf 6 Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des 4. auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs begonnen worden ist.[2]

Der Gesetzgeber hat eine vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG vorgenommen.

Soweit die Frist nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 ausgelaufen wäre, verlängert sie sich um 2 Jahre. Soweit die Frist nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2022 ausgelaufen wäre bzw. auflaufen würde, verlängert sie sich um 1 Jahr.[3]

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