Jean Bramburger-Schwirkslies, Michele Schwirkslies
Die Bundesregierung stellt mit der Überbrückungshilfe stark von der Coronakrise betroffenen Unternehmen, insbesondere im Mittelstand, eine finanzielle Unterstützung zur Seite.
Die Überbrückungshilfe kann von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, Soloselbstständigen, selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe im Haupterwerb, gemeinnützigen Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft am Markt tätig sind in Anspruch genommen werden. Unternehmen und Organisationen, die sich für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren, sind nicht antragsberechtigt.
Wesentliche Voraussetzung ist die vollständige oder teilweise Einstellung der wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit (und damit wesentliche Umsatzeinbrüche im Vergleich zu denselben Monaten des Vorjahres) aufgrund der Kontaktbeschränkungen und getroffenen Regelungen der Bundesregierung als Reaktion auf die Coronakrise.
3.1 Überbrückungshilfe I (Förderzeitraum Juni bis August 2020)
Bei der Überbrückungshilfe handelt es sich um eine steuerpflichtige Einnahme. Wie die Soforthilfe unterliegt auch die Überbrückungshilfe der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer.
Die Überbrückungshilfe wird jedoch nicht nachträglich bei der Berechnung der Steuervorauszahlungen 2020 berücksichtigt. Insoweit sind nachträgliche Anpassungen der Vorauszahlungen für 2020 seitens der Finanzverwaltung nicht zu befürchten. Die Berücksichtigung als Einnahme erfolgt damit erst im Veranlagungsverfahren.
Umsatzeinbruch durch Corona: Berechnung der Überbrückungshilfe und Buchung des Eingangs
Unternehmer Seeblick betreibt an der deutschen Ostsee ein kleines Hotel mit 10 Zimmern. Er hat sein Unternehmen im Januar 1997 gegründet. Aufgrund der Lage seines Hotels ist er fast ganzjährig ausgebucht. Durch die Coronakrise und den damit verbundenen gesetzlichen Einschränkungen der Bundesregierung hat er in den Monaten April und Mai 2020 eine Auslastung von nur rund 20 %. Sein Umsatz ist in den Monaten April und Mai 2020 um rund 90 % gegenüber dem Vorjahr (April und Mai 2019) eingebrochen.
Für die Monate Juni und Juli 2020 rechnet Seeblick mit einem Umsatzeinbruch von ebenfalls 90 % im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahresmonaten.
Trotz der fehlenden Einnahmen aus der Vermietung seiner Hotelzimmer hat Unternehmer Seeblick folgende monatliche Fixkosten zu tragen:
2.500 EUR |
Miete |
500 EUR |
Strom |
7.800 EUR |
Lohn für 3 Angestellte |
100 EUR |
Versicherungsbeitrag |
10.900 EUR |
gesamte Fixkosten pro Monat |
Nach den Berechnungen ergibt sich für Unternehmer Seeblick eine Förderhöhe für seine Fixkosten in Höhe von 80 %, mithin 8.720 EUR pro Monat (10.900 EUR × 80 %). Aufgrund der Anzahl der Beschäftigten erhalten Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten eine maximale Förderung von 3.000 EUR pro Monat.
Unternehmer Seeblick erhält folgende Beträge auf sein Konto als Überbrückungshilfe überwiesen:
- 3.000 EUR für Juni 2020
- 3.000 EUR für Juli 2020
- 3.000 EUR für August 2020
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1500/1300 |
Sonstige Vermögensgegenstände |
9.000 |
2709/4839 |
Sonstige Erträge unregelmäßig |
9.000 |
Maximale Höhe und Antragsfrist der Überbrückungshilfe
Die maximale Förderung im Rahmen der Überbrückungshilfe I beträgt 50.000 EUR. Bei Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten beträgt die maximale Förderhöhe 3.000 EUR pro Monat.
Die Frist für den Antrag auf Überbrückungshilfe I endete am 30.9.2020, aufgrund einer kurzfristigen Verlängerung für die Erstanträge endete die Frist am 9.10.2020.
Änderungsanträge zum bereits gestellten Antrag auf Überbrückungshilfe I konnten bis zum 30.11.2020 gestellt werden.
3.2 Überbrückungshilfe II (Förderzeitraum September bis Dezember 2020)
Im Oktober 2020 verlängerte die Bundesregierung die Förderung der Betriebe, die von der Coronakrise stark betroffen sind. Die Überbrückungshilfe II fördert die anfallenden Fixkosten der Monate September bis Dezember 2020 und schließt damit an die Überbrückungshilfe I an.
Die Voraussetzungen für die Antragstellung auf Überbrückungshilfe II wurden gelockert. Antragsberechtigt sind bereits Unternehmen, Organisationen und Soloselbstständige, die einen Umsatzeinbruch von 50 % (Überbrückungshilfe I sah noch einen Umsatzeinbruch von mindestens 60 % vor) in zwei aufeinander folgenden Monaten im Zeitraum von April bis August 2020 im Vergleich zu den Vorjahresmonaten nachweisen können oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
Die Bundesregierung erstattet über die Überbrückungshilfe II die Fixkosten der Unternehmer mit einem gestaffelten Zuschuss:
- 30 % Umsatzrückgang → 40 % der Fixkosten werden erstattet,
- 50 % – 70 % Umsatzrückgang → 60 % der Fixkosten werden erstattet,
- mehr als 70 % Umsatzrückgang → 90 % der Fixkosten werden erstattet.
Im Vergleich zur Überbrückungshilfe I ist es für die Maximalbeträge auch nicht mehr Voraussetzung wie viel Arbeitnehmer man im Betrieb beschäftigt.
Die Anträge konnten bis zum 31.1.2021 elektronisch gestellt werden.