Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
Leitsatz
Werden im Dachgeschoss oder auch in einem anderen Geschoss eines ehemaligen Kasernengebäudes, das vor seiner Sanierung keine Wohnungen enthielt, erstmals Wohnungen geschaffen und Wohnungseigentum gebildet, handelt es sich bei den Eigentumswohnungen um nicht nach § 7h EStG begünstigte Neubauten.
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten sich darüber, ob hinsichtlich einer von den Steuerpflichtigen im Jahr 2002 erworbenen Eigentumswohnung im Dachgeschoss einer ehemaligen Kaserne die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsgebieten gem. § 7h EStG gegeben sind. Das Dachgeschoss des Hauses 1 der Kaserne wurde vor dem Umbau nicht zu Wohnzwecken genutzt. Bei dem Gebäude handelte es sich vor dem Umbau um einen ein- und zweigeschossigen massiven Klinkerbau, der voll unterkellert ist. Die Außenwände bestanden aus einem ca. 50 cm starkem Backsteinmauerwerk mit Voll-Klinker-Vorblendung. Die Decke über dem Obergeschoss war eine Holzbalkendecke. Der Dachstuhl war ebenfalls aus Holz mit einer Ziegeleindeckung. Das Gebäude wurde ehemals als Lager, Magazin und als Gaststätte mit Gesellschaftsräumen genutzt. Die Umbau- und Sanierungsarbeiten wurden nach Kaufvertragsabschluss durchgeführt und im Oktober 2003 fertig gestellt. Die Stadt Z. bestätigte, dass das Haus 1 in einem durch Sanierungssatzung förmlich festgelegten Sanierungsgebiet belegen ist. An dem Gebäude seien Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen oder städtebaulichen Bedeutung erhaltenswert ist, durchgeführt worden. Der Durchführung der Maßnahme liege eine Vereinbarung zwischen dem Steuerpflichtigen und der Gemeinde für das Haus 1 zu Grunde. Die Bescheinigung enthält den Hinweis, dass sie nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung sei und die Finanzbehörde weitere steuerliche Voraussetzungen prüfe, insbesondere die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben und die Zugehörigkeit der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten i. S. des § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG oder den Herstellungskosten, zu den Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand oder zu den nicht abziehbaren Kosten.
Entscheidung
Nach Wortlaut und Zielsetzung des § 7 h EStG sind nur Herstellungskosten an einem im Sanierungsgebiet liegenden, bestehenden Gebäude begünstigt, nicht hingegen der Neubau oder Wiederaufbau von Gebäuden. Werden im Dachgeschoss oder auch in einem anderen Geschoss eines Gebäudes, das vor seiner Sanierung keine Wohnungen enthielt, erstmals Wohnungen geschaffen und Wohnungseigentum gebildet, handelt es sich nach Auffassung des FG bei den Eigentumswohnungen um nicht nach § 7 h EStG begünstigte Neubauten. Ob die zur Neuschaffung von Wohnungen führenden Baumaßnahmen in einem Haus mit mehreren Wohneinheiten aufgrund ihrer bautechnisch prägenden Wirkung als Neubau des Gesamtobjektes anzusehen sind, ist dabei ohne Bedeutung, weil Grundlage der gebotenen bautechnischen Betrachtung nicht das Sanierungsobjekt als Ganzes, sondern die jeweilige Eigentumswohnung als selbständiges Wirtschaftsgut, für das die erhöhte Absetzung beansprucht wird, ist. Die zu § 7i EStG ergangene Rechtsprechung zur tatbestandsspezifischen Einschränkung des Neubaubegriffs, d. h. dass auch ein Neubau im bautechnischen Sinne, im Besonderen eine durch Ausbau des Dachgeschosses in einem Baudenkmal neu entstandene Eigentumswohnung, steuerrechtlich als Denkmal gefördert werden kann, ist nach Auffassung des FG auf die Vorschrift des § 7h EStG, bei der der Denkmalschutz keine Rolle spielt, nicht übertragbar.
Auch die für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 7 h EStG notwendige Bescheinigung der Stadt Z entfaltet aufgrund des in ihr enthaltenen Hinweises, "dass die Bescheinigung nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung sei und die Finanzbehörde die weiteren steuerrechtlichen Voraussetzungen prüfe", keine das Finanzamt bindende Entscheidung, dass die Steuerbegünstigung nach § 7 h EStG zu gewähren ist.
Hinweis
Die vom FG vertretene Auffassung entspricht der des Hessischen FG im Urteil v. 12.12.2011, 8 K 1754/08, EFG 2012 S. 828. Gegen dieses Urteil ist nach Zulassung durch das FG Revision eingelegt worden (Az beim BFH, X R 4/12). Da es - soweit erkennbar - noch keine BFH-Rechtsprechung zu der Frage des Verhältnisses Eigentumswohnung und Bescheinigung nach § 7h EStG im zeitlichen Geltungsbereich der Bescheinigungsrichtlinie gibt und beim erkennenden FG auch noch eine Mehrzahl gleichgelagerter Fälle anhängig ist, wurde auch im Urteilsfall wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Az. IX R 17/13 geführt. In gleichem Sinne hat das FG Sachsen-Anhalt in 2 weiteren gleich gelagerten Fällen entschieden (Urteil v. 27.2.2013, 3 K 1184/08 und Urteil v. 27.2.2013, 3 K 1620/09, a...