Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle vorgeschriebenen Informationen, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln (Art. 12 Abs. 1 DSGVO). Dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten (Art. 8 DSGVO). Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich, das kann man auch in elektronischer Form publizieren. Falls die betroffene Person es verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde. Trotzdem ist aus Beweisgründen die schriftliche Form prinzipiell zu empfehlen.

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