Leitsatz
1. Wird aufgrund eines Rahmenkreditvertrags und einer hierfür abgegebenen Garantieerklärung der Muttergesellschaft eine Vielzahl von Krediten zur Finanzierung eigener und fremder Handelsgeschäfte ohne zeitliche Unterbrechung in Anspruch genommen, können Dauerschulden vorliegen, wenn der Zusammenhang zwischen den einzelnen laufenden Geschäften und dem Kredit nicht vertraglich begründet und bei der Abwicklung des Kredits tatsächlich gewahrt wird.
2. Eine Schuld mit wechselndem Bestand ist nicht nur in Höhe des Mindestbestands als Dauerschuld anzusehen.
Normenkette
§ 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG
Sachverhalt
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gehört zu einem (ausländischen) Konzern.
In den Streitjahren 1988 bis 1991 führte sie eigene Handelsgeschäfte aus, wickelte fremde Handelsgeschäfte ihrer Muttergesellschaft kaufmännisch ab und führte Finanzierungen der eigenen und fremden Handelsgeschäfte durch.
Zur Finanzierung der Geschäfte hatte sie mit mehreren Banken aufgrund von Rahmenkreditvereinbarungen eine Vielzahl von meist kurzfristigen Bankdarlehen jeweils nacheinander bzw. auch nebeneinander ohne zeitliche Unterbrechung aufgenommen, die bei Ablauf der jeweils unterschiedlichen Laufzeit entweder zurückgezahlt oder deren Laufzeit verlängert wurden. Hieraus ergaben sich Darlehensschulden mit wechselndem Bestand von mehr als 12 Monaten Laufzeit. Soweit diese Darlehen für die Finanzierung eigener Warenhandelsgeschäfte verwendet wurden, bestanden keine vertraglichen Vereinbarungen mit den Banken über die Abtretung der Erlöse, so dass die Klägerin über die Darlehensbeträge frei verfügen konnte. Auch soweit diese Bankdarlehen zur Finanzierung fremder Warenhandelsgeschäfte (Gewährung von Finanzkrediten an die Muttergesellschaft bzw. an konzernzugehörige Gesellschaften) verwendet wurden, wurden die Darlehensforderungen nicht an die kreditgebenden Banken abgetreten.
Das FA wertete die nacheinander, nebeneinander oder auch überlappend bestehenden Darlehensschulden gegenüber jeweils einer Bank, die sich als Teil einer Kreditkette von mehr als 12 Monaten Dauer darstellten, als Dauerschulden.
Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Der BFH hielt das FG-Urteil für richtig. Ausschlaggebend waren die tatsächlichen Abläufe der eingegangenen Kreditverbindlichkeiten und deren Würdigung durch das FG als Tatgericht.
Hinweis
Es geht einmal mehr um das "leidige" Thema der gewerbesteuerlichen Dauerschulden.
1. Schulden dienen der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals und sind daher gewerbesteuerliche Dauerschulden, wenn ihr Gegenwert aufgrund ihrer tatsächlichen Laufzeit das Betriebskapital für längere Zeit, d.h. im Allgemeinen länger als ein Jahr, verstärkt.
2. Den Gegensatz dazu bilden die laufenden Verbindlichkeiten, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr eines Unternehmens entstehen, soweit sie in der nach Art des Geschäftsvorfalls üblichen Frist getilgt werden. Sie sind dann Dauerschulden, wenn ihre Laufzeit 12 Monate überschreitet und die Beziehung zu den laufenden Geschäften nicht nachweisbar ist.
3. Ob mehrere Kreditverträge als eine einheitliche längerfristige Kreditverbindlichkeit zu behandeln ist, ist Tatfrage. Das kann der Fall sein, wenn Rahmenverträge vorliegen und sich ein tatsächlicher Zusammenhang zu einem laufenden Geschäft nicht herleiten lässt.
4. Liegt nach diesen Erwägungen eine Dauerschuld vor, dann ist sie dies in vollem Umfang, nicht nur im Umfang eines Mindestbestands. Anders verhält es sich nur bei kontokorrentähnlichen Verhältnissen, was aber wiederum die nachweisbare Beziehung zu laufenden Geschäften voraussetzt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 31.5.2005, I R 73/03