(1) 1Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. 2Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3) 1Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. 2Beträge (ausgenommen solche zur Erstattung tatsächlich entstandener Aufwendungen), die von der Betriebsstätte dem Stammhaus oder einer seiner anderen Geschäftsstellen in Form von Lizenzgebühren, Vergütungen oder ähnlichen Zahlungen als Entgelt für die Benutzung von Patenten oder anderen Rechten oder in Form von Provisionen für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen oder für die Geschäftsführungstätigkeit oder, ausgenommen bei Bankunternehmen, in Form von Zinsen für Darlehen, die der Betriebsstätte gewährt worden sind, gezahlt werden, sind jedoch nicht zum Abzug zugelassen. 3Dementsprechend sind Beträge (ausgenommen solche zur Erstattung tatsächlich entstandener Aufwendungen), die die Betriebsstätte dem Stammhaus oder einer seiner anderen Geschäftsstellen in Form von Lizenzgebühren, Vergütungen oder ähnlichen Zahlungen als Entgelt für die Benutzung von Patenten oder anderen Rechten, in Form von Provisionen für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen oder für eine Geschäftsführungstätigkeit oder, ausgenommen bei Bankunternehmen, als Zinsen für dem Stammhaus oder einer seiner anderen Geschäftsstellen gewährte Darlehen in Rechnung stellt, bei der Ermittlung der Gewinne der Betriebsstätte nicht zu berücksichtigen.
(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
(5) Aufgrund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze dieses Artikels sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
(7) 1Dieser Artikel gilt auch für die Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft. 2Er erstreckt sich auch auf Vergütungen, die ein Gesellschafter einer Personengesellschaft von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für die Gewährung von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezieht, wenn diese Vergütungen nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats, in dem die Betriebsstätte gelegen ist, den Einkünften des Gesellschafters aus dieser Betriebsstätte zugerechnet werden.
(8) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.