(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
b) |
umfasst der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland", wenn im geografischen Sinn verwendet, das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, seines Untergrunds und der darüber liegenden Wassersäule, in dem die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse zum Zweck der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen oder zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern ausübt; |
c) |
bedeutet der Ausdruck "Steuer" je nach dem Zusammenhang die australische oder die deutsche Steuer, umfasst jedoch nicht die nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten in Bezug auf seine Steuer erhobenen Strafzuschläge; |
d) |
umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; |
e) |
bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie Gesellschaften oder juristische Personen behandelt werden; |
f) |
) bezieht sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit; |
g) |
umfasst der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit; |
h) |
bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats" ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, beziehungsweise ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; |
i) |
bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; |
j) |
bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
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k) |
bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"
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l) |
bedeutet der Ausdruck "Organismus für gemeinsame Anlagen" einen Publikumsfonds, der mit dem Hauptzweck der Renditeerzielung ein diversifiziertes Wertpapierportfolio hält oder mittelbar oder unmittelbar in unbewegliches Vermögen investiert und in dem Staat, in dem er errichtet ist, den Anlegerschutzvorschriften unterliegt, und bei dem es sich um Folgendes handelt:
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m) |
bedeutet der Ausdruck "anerkannte Börse"
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