(1) 1Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. 2Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur, soweit sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden dieser Betriebsstätte vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, oder mit anderen Unternehmen völlig unabhängig gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen des Unternehmens (einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten) zum Abzug zugelassen, gleich viel ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
(4) Aufgrund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
(5) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte oder Veräußerungsgewinne, die in anderen Artikeln gesondert behandelt werden, so werden jene Artikel durch diesen Artikel nicht berührt.
(6) Ungeachtet der Absätze 1 bis 5 können die Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus Versicherungsgeschäften jeder Art mit Ausnahme von Lebensversicherungen im anderen Vertragsstaat nach dem Recht dieses anderen Staates besteuert werden.
(7) Wenn
a) |
eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person unmittelbar oder über ein oder mehrere zwischengeschaltete Treuhandvermögen Nutzungsberechtigter eines Anteils der Unternehmensgewinne eines Unternehmens ist, das in Australien von dem Treuhänder eines Treuhandvermögens betrieben wird, welches für steuerliche Zwecke nicht als Gesellschaft gilt, und |
b) |
dieser Treuhänder in Bezug auf dieses Unternehmen in Australien eine Betriebsstätte nach den Grundsätzen des Artikels 5 hätte, |
gilt das von dem Treuhänder betriebene Unternehmen als eine von dieser ansässigen Person in Australien durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit und der entsprechende Anteil der Unternehmensgewinne wird dieser Betriebsstätte zugerechnet.
(8) 1Ein Vertragsstaat nimmt keine Berichtigung der Gewinne vor, die der Betriebsstätte eines Unternehmens einer der Vertragsstaaten zuzurechnen sind, wenn das Ende des Steuerjahrs, in dem die Gewinne der Betriebsstätte zuzurechnen gewesen wären, über 10 Jahre zurückliegt. 2Dieser Absatz ist nicht anzuwenden bei Betrug, vorsätzlicher Unterlassung – oder, im Fall von Australien, bei grober Fahrlässigkeit oder, im Fall der Bundesrepublik Deutschland, bei Leichtfertigkeit – oder wenn einer der beiden Staaten innerhalb dieser Zehnjahresfrist eine Prüfung der Gewinne des Unternehmens einleitet.