(1)
a) |
1Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person werden folgende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Republik Bolivien besteuert werden können, von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen:
2Die Bundesrepublik Deutschland behält sich jedoch das Recht vor, die so ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. 3Die vorstehenden Bestimmungen sind ebenfalls auf alle in der Republik Bolivien gelegenen Vermögenswerte anzuwenden, wenn die Einkünfte aus diesen Vermögenswerten von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind oder wären. |
c) |
Für die Zwecke der in Buchstabe b erwähnten Anrechnung wird davon ausgegangen, daß die bolivianische Steuer beträgt
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(2) 1Bei einer in der Republik Bolivien ansässigen Person werden alle aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Einkünfte und alle in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Vermögenswerte, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, von der Bemessungsgrundlage der bolivianischen Steuer ausgenommen. 2Die Republik Bolivien behält sich jedoch das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.
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