(1) Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:
b) |
im Fall der Bundesrepublik Deutschland für
(im Folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet). |
(2) 1Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den in Absatz 1 bezeichneten Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren jeweiligen Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist nach deren Eintritt mit.
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