(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.

 

(2) Dieses Abkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden[1]

 

a)

in der Bundesrepublik Deutschland auf die Steuern, die für den am 1. Januar 1979 beginnenden Veranlagungszeitraum und für die folgenden Veranlagungszeiträume erhoben werden;

 

b)

in Mauritius auf die Steuern, die für das am 1. Juli 1979 beginnende Veranlagungsjahr und für die folgenden Veranlagungsjahre erhoben werden;

 

c)

in beiden Vertragsstaaten auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem 31. Dezember 1978 gezahlt werden.

[1] In Kraft getreten am 14. Januar 1981 (BGBl. 1981 II S.8).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?