(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden[1]
a) |
in der Bundesrepublik Deutschland auf die Steuern, die für den am 1. Januar 1979 beginnenden Veranlagungszeitraum und für die folgenden Veranlagungszeiträume erhoben werden; |
b) |
in Mauritius auf die Steuern, die für das am 1. Juli 1979 beginnende Veranlagungsjahr und für die folgenden Veranlagungsjahre erhoben werden; |
c) |
in beiden Vertragsstaaten auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem 31. Dezember 1978 gezahlt werden. |
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